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Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Kulturlastenvereinbarung, Inkraftsetzung auf 1. Januar 2010

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. Dezember 2009

1886. Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen

Erwägungen

Kulturlastenvereinbarung (Inkraftsetzung) Mit Beschluss Nr. 958/2005 stellte der Regierungsrat fest, dass der Be- schluss des Kantonsrates vom 14. Februar 2005 betreffend Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Kulturlastenvereinbarung am 25. Feb- ruar 2005 (ABl 2005, 253) rechtskräftig geworden ist. Er beauftragte die Direktion der Justiz und des Innern, ihm einen Antrag zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieses Gesetzes zu unterbreiten (ABl 2005, 751). Gemäss Art. 17 der interkantonalen Kulturlastenvereinbarung tritt diese auf den Beginn des Kalenderjahres in Kraft, nachdem mindestens die vier Kantone Zürich, Luzern, Schwyz und Zug den Beitritt erklärt haben. Der Kantonsrat Zug hat am 27. März 2008 den Beitritt zur be- sagten Vereinbarung unter der Bedingung beschlossen, dass neben den bereits beigetretenen Kantonen Zürich, Luzern und Schwyz mindestens ein weiterer Kanton seinen Beitritt erklärt. Mit Beschluss vom 1. Okto- ber 2009 hat der Regierungsrat des Kantons Zug festgestellt, dass diese Bedingung mit dem vom Landrat des Kantons Uri am 17. Juni 2009 be- schlossenen Beitritt, gegen den das fakultative Referendum nicht er- griffen wurde, erfüllt ist. Er hat demzufolge den Kantonsratsbeschluss vom 27. März 2008 auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt. Demzufolge ist auch im Kanton Zürich der entsprechende Kantonsratsbeschluss vom 14. Februar 2005 auf den 1. Januar 2010 in Kraft zu setzen. Dieser Beschluss ist auch den Regierungen der Kantone Aargau, Luzern, Schwyz, Uri und Zug mitzuteilen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Kulturlastenver- einbarung wird auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt.

II. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

III. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Regie- rungsräte der Kantone Aargau, Luzern, Schwyz, Uri und Zug sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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