Bundesgesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven, letzte allgemeine Freigabe, Schreiben an das EVD
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Dezember 2008
1892. Bundesgesetz vom 20. Dezember 1985
Erwägungen
über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven – letzte allgemeine Freigabe (Stellungnahme) Mit Schreiben vom 19. November 2008 bittet das Eidgenössische Volks- wirtschaftsdepartement (EVD) die Kantonsregierungen um ihre Mei- nung bezüglich einer letzten allgemeinen Freigabe der Arbeitsbeschaf- fungsreserven (ABR), die gegenwärtig vom EVD erwogen wird. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1985 über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven (ABRG, SR 823.33) schreibt vor, dass die Kantone und die Spitzenverbände der Wirtschaft vor dem Entscheid über eine allgemeine Freigabe anzuhören sind. Das ABRG sieht vor, dass die ABR allgemein freigegeben werden, falls Beschäftigungsschwierigkeiten drohen oder solche bereits einge- treten sind. Nach der Einschätzung des EVD zeichnet sich für die schweizerische Wirtschaft eine deutliche Konjunkturabkühlung ab. Wäh- rend die schweizerische Wirtschaft diese Verlangsamung gegenwärtig erst auf der Ebene von Erwartungsindikatoren signalisiert, zeigt sich bei wichtigen Handelspartnern bereits anhand nachgewiesener quantitativer Indikatoren wie Auftragseingang, Beschäftigung, Arbeitslosenzahlen oder Bruttoinlandprodukt eine spürbare Verschlechterung der Lage. Aufgrund dieser Wirtschaftslage und der verschlechterten Erwartungen über die zukünftige Entwicklung erachtet das EVD die Bedingungen für eine allgemeine Freigabe als erfüllt. Mit der allgemeinen Freigabe der ABR, die sich auf rund 550 Mio. Franken belaufen und auf rund 650 Firmen in der Schweiz verteilen, entstehen für die öffentlichen Haushalte keine Mehrausgaben, da die Steuerbegünstigung im Zeitpunkt der Bildung der ABR gewährt wor- den ist. Das EVD geht davon aus, dass ein Investitionsvolumen von mehr als 550 Mio. Franken getätigt wird, da erfahrungsgemäss Projekte ver- wirklicht werden, die den ABR-Betrag merklich übersteigen. Aller- dings werden Teile dieser Mittel auch für Projekte eingesetzt werden, die auch ohne eine Freigabe der ABR verwirklicht würden. Welche Art von Investitionen die Unternehmen tätigen werden, lässt sich kaum voraussagen, unabhängig von der Branche. Hingegen zeigt die Erfah- rung, dass die von dieser Aktivität ausgehende Nachfrage sich breit über alle Branchen und auch auf die Importe erstrecken wird.
Im Kanton Zürich weisen gegenwärtig 71 Unternehmen ein Gesamt- volumen von Fr. 45 888 670 an ABR beim Bund nach. Dies entspricht einem Anteil von 8,3% am Gesamtbetrag der ABR in der Schweiz. Die Unternehmen stammen auch im Kanton Zürich aus sehr verschiedenen Branchen. Da im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II die Aufhebung des ABRG beschlossen wurde, handelt es sich bei dieser allgemeinen Freigabe um die letzte. Frühere Freigaben sind zwischen 1991 und 1993, zwischen 1996 und 1998 und zwischen 2002 und 2003 erfolgt. Dem Umstand, dass es sich um die letzte allgemeine Freigabe handelt, tragen die mit der Aufhebung des ABRG beschlossenen Übergangsbestim- mungen (Art. 26a Unternehmenssteuerreformgesetz II) Rechnung, die vom Bundesrat auf den 1. Juli 2008 in Kraft gesetzt worden sind. Zu diesen Übergangsbestimmungen und den dabei festgelegten Schritten bittet das EVD die Kantonsregierungen um ihre Meinung. Art. 26a Abs. 2 des Unternehmenssteuerreformgesetzes II bestimmt, dass der Bundesrat von Art. 13 des ABRG abweichen kann. Letzterer bestimmt, dass das Unternehmen die ordnungsgemässe Durchführung der Arbeitsbeschaffungsmassnahmen im Umfang des beanspruchten Reservevermögens nachweisen muss, andernfalls für den fehlenden Nachweis eine Nachbesteuerung erfolgt. Der Bundesrat schlägt vor, am Erbringen des Verwendungsnachwei- ses festzuhalten und die Gegenleistung für die gewährte Steuererleich- terung in Form von Arbeitsbeschaffungsmassnahmen einzufordern, auch wenn es sich um die letzte allgemeine Freigabe handelt und die Firmen im gesamten Umfang ihres Reservevermögens Arbeitsbeschaf- fungsmassnahmen durchführen müssen. Der Bundesrat verspricht sich davon eine spürbare Stimulierungswirkung im Umfang der noch vorlie- genden Reserven. Er rät davon ab, auf diese Gegenleistung zu verzich- ten und den Unternehmen damit Steuergeschenke zu machen. Dass am Erbringen des Verwendungsnachweises festgehalten werden soll, hat der Bundesrat bereits in seiner Botschaft zur Unternehmenssteuerre- form in Aussicht gestellt (BBI 2005 4837). Eine weitere Stellungnahme erbittet das EVD bezüglich der Frist, innert welcher der Verwendungsnachweis von den Unternehmen erbracht werden soll, wenn am Nachweis festgehalten wird. Art. 9 der Verord- nung über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven (ABRV, SR 823.331) legt fest, dass das Unternehmen den Nachweis über die ordnungsgemässe Durchführung der Massnahmen innert zwei Jahren nach Ablauf der Durchführungsfrist zu erbringen hat. Das EVD beabsichtigt, diese Frist auf ein Jahr zu verkürzen und auf die Möglich- keit der Verlängerung zu verzichten. Entsprechend verkürzt sich die Zeitdauer, die zur Aufhebung des ABRG benötigt wird. Zur Umset-
zung dieser kurzen Frist vermerkt das EVD, dass für den Verwendungs- nachweis nicht auf Bauschlussabrechnungen gewartet werden müsste, da hierfür Nachweise über die Kosten der Projekte sowie Akontozah- lungen ausreichend seien.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement:
Mit Schreiben vom 19. November 2008 haben Sie uns eingeladen, uns bezüglich einer letzten allgemeinen Freigabe der Arbeitsbeschaffungs- reserven (ABR), welche Sie gegenwärtig erwögen, zu äussern. Wir dan- ken Ihnen für die uns gebotene Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wir teilen Ihre Auffassung, dass sich gegenwärtig für die schweizeri- sche Wirtschaft eine deutliche Konjunkturabkühlung abzeichnet und dass die starke Verschlechterung der Wirtschaftsentwicklung bei wichti- gen Handelspartnern die zukünftigen Aussichten stark beeinträchtigt. Aufgrund dieser und der absehbaren weiteren Entwicklung erachten auch wir die Bedingungen für eine allgemeine Freigabe der Arbeits- beschaffungsreserven als erfüllt und die Massnahme als sinnvoll. Wir begrüssen den Vorschlag, die Unternehmen nach wie vor zum Verwendungsnachweis zu verpflichten, auch wenn es sich um die letzte allgemeine Freigabe handelt. Auf diesem Wege werden – als Gegenleis- tung für die gewährte Steuererleichterung – Arbeitsbeschaffungsmass- nahmen erbracht. Diese Gegenleistung ist notwendig, um eine spürbare Stimulierungswirkung im Umfang der vorliegenden Reserven zu erzie- len. Wir erachten eine Verkürzung der Frist für den Verwendungsnach- weis auf ein Jahr und den Verzicht auf die Möglichkeit der Verlängerung ebenfalls als sinnvoll. Entsprechend notwendig erachten wir daher auch, dass für den Verwendungsnachweis nicht auf Endabrechnungen der im Rahmen der Arbeitsbeschaffungsmassnahmen unternommenen Projekte gewartet werden muss. Einfache Nachweise über die Kosten der Projekte sowie Akontozahlungen müssen hierfür ausreichen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi