Gemeindewesen, Zweckverband Kläranlageverband Buechbrunnen, neue Statuten, teilweise Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. März 2019
191. Gemeindewesen (Zweckverband Kläranlageverband Buechbrunnen)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur ge- meinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbän- den zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttre- ten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Dachsen und Laufen-Uhwiesen bilden seit 1972 unter der Bezeichnung «Kläranlageverband Buechbrunnen» einen Zweckverband für den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Ab- wasserreinigungsanlage (RRB Nr. 6151/1972). Die Stimmberechtigten der beiden Verbandsgemeinden haben der Totalrevision der Statuten am
23. und 30. November 2017 zugestimmt. Der Bezirksrat Andelfingen hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse der Verbandsgemeinden keine Rechtsmittel erhoben worden sind. Die neuen Statuten des Zweck- verbands Kläranlageverband Buechbrunnen enthalten die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz, insbesondere die Einführung eines eigenen Haushalts. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens ersetzen sie die bis dahin geltenden Statuten aus dem Jahre 2009.
3. Die Bestimmung zur Finanzierung der Betriebskosten in Art. 34 Abs. 2 der Statuten gibt zu Bemerkungen Anlass. Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG, SR 814.20) fordert für die verursacher- gerechte Überbindung der Kosten für Betrieb und Unterhalt von Abwas- serreinigungsanlagen die Berücksichtigung der Art und Menge des er- zeugten Abwassers (Art. 60a Abs. 1 Bst. a GSchG). Bei gewerblichen und industriellen Betrieben werden in den Fachemp- fehlungen des Verbandes Schweizer Abwasser- und Gewässerschutz- fachleute (VSA) Normaleinleiter und Einleiter mit erhöhter Schmutz- stofffracht unterschieden. Für Normaleinleiter reicht als massgebende Grösse die gemessene Abwassermenge, da die Emissionen mit denjeni- gen einer angeschlossenen Einwohnerin oder eines angeschlossenen Ein- wohners vergleichbar sind. Bei Einleitern mit erhöhter Schmutzstoff- fracht aus Industrie und Gewerbe ist das Abwasser bezüglich mindes-
tens eines Frachtparameters (organische Fracht, Feststoffe, Stickstoff, Phosphor) stärker verschmutzt als häusliches Abwasser. Die Aufwendun- gen für die Reinigung dieser stärker verschmutzten Abwässer müssen von derjenigen Gemeinde getragen werden, welche diese Abwässer einleitet. Der Mehrverschmutzungsanteil muss deshalb im Kostenverteiler des Abwasserverbands separat ausgewiesen und weiterverrechnet werden. Dies erfolgt üblicherweise mit dem Ausweis von Einwohnergleichwer- ten (EGW), also Einwohneräquivalenten, berechnet aus der Abwasser- menge und den genannten Frachtparametern der gewerblichen und in- dustriellen Betriebe. Art. 34 Abs. 2 der Statuten regelt die Parameter für die Kostenvertei- lung bei Abwässern aus gewerblichen und industriellen Betrieben und lautet wie folgt: «1000 m 3 pro Jahr werden dabei mit 12,5 Einwohnergleichwerten be- wertet. Die Gewichtung erfolgt gemäss der Richtlinie ‹Finanzierung der Abwasserentsorgung›, Anhang B (Berechnung der Zuschlagsfaktoren für Industrie und Gewerbe), Ausgabe 2006, des VSA Verband Schweizer Ab- wasser- und Gewässerschutzfachleute». Satz 1 regelt die Vergleichsgrösse zwischen dem Abwasser von Privat- haushalten und dem Abwasser von Betrieben mit einem Wasserver- brauch von mehr als 1000 m3 (siehe Art. 34 Abs. 1) und legt fest, dass 1000 m3 pro Jahr mit 12,5 EGW bewertet werden. Satz 2 hingegen verweist für die Gewichtung der EGW auf die Richtlinie «Finanzierung der Abwasser- entsorgung» des VSA aus dem Jahre 2006: Gemäss der Tabelle in An- hang 3 (S. 19) dieser Richtlinie werden 1000 m 3 Abwässer aus Gewerbe und Industrie mit 16,1 EGW gewichtet. Dieser Unterschied ist auf eine unterschiedliche Festlegung der Basiswerte zurückzuführen: Gemäss den Statuten des Zweckverbands beträgt der Basiswert für die Abwasser- menge 80 m 3 pro Jahr (=EGW 12,5), während der Basiswert gemäss der VSA-Richtlinie 62 m 3 beträgt (=EGW 16,1). Für die Gewichtung der EGW von Betrieben bestehen somit zwei Regeln, die sich gegenseitig ausschliessen. Dieser Konflikt ist auf dem Weg der Auslegung zu lösen: Zur Anwendung kommt die Regel, wonach das spätere Gesetz dem früheren Gesetz vorgeht. Satz 1 war bereits in den Statuten (Art. 30) aus dem Jahre 2009 (RRB Nr. 627/2010) enthalten, wäh- rend Satz 2 erst im Rahmen der vorliegenden Statutenrevision eingefügt wurde. Demzufolge ist Satz 2 massgebend und es kommt die Richtlinie «Finanzierung der Abwasserentsorgung», Anhang B, des VSA zur An- wendung.
Auch die Entstehungsgeschichte der Bestimmung spricht für diese Auslegung: In der Vorprüfung des Gemeindeamtes vom 2. Oktober 2017 wurde darauf hingewiesen, dass der Kostenverteiler gemäss Art. 34 nicht genehmigungsfähig sei, weil darin die Verschmutzung der Abwässer aus Industrie- und Gewerbebetrieben nicht berücksichtigt worden sei. Um diesen Mangel zu korrigieren, hat der Zweckverband die Verweisung auf die Richtlinie des VSA in Art. 34 Abs. 2 eingefügt. Dabei wurde über- sehen, dass diese zusätzliche Bestimmung im Widerspruch zu Satz 1 in Art. 34 Abs. 2 steht. Dass Satz 1 nicht weggelassen wurde, beruht somit auf einem offensichtlichen Versehen. Gestützt auf diese Überlegungen ist Satz 1 in Art. 34 Abs. 2 von der Genehmigung auszunehmen, um eine widerspruchsfreie und kohärente Regelung der Kostenverteilung hinsichtlich der Abwässer aus Gewerbe und Industrie zu ermöglichen. Damit werden auch die Interessen des Zweckverbands gewahrt, weil mit der Nichtgenehmigung von Satz 1 Rechts- sicherheit geschaffen und zudem keine zusätzliche Statutenrevision not- wendig wird. Die Verweisung auf die VSA-Richtlinie schafft die not- wendige Rechtsgrundlage für eine verursachergerechte Aufteilung der Kosten, die aus der Reinigung von Abwässern aus Gewerbe und Industrie entstehen. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Richtlinie 2006 des VSA im Zeit- punkt der Erarbeitung der Statutenrevision im Jahre 2017 galt, in der Zwi- schenzeit aber durch die Empfehlung des VSA «Gebührensystem und Kostenverteilung bei Abwasseranlagen» aus dem Jahre 2018 ersetzt wurde. Im Rahmen der nächsten Statutenrevision soll deshalb die Be- stimmung in der Weise angepasst werden, dass sich die Verweisung auf die Fachempfehlung des VSA auf die jeweils aktuelle Fassung bezieht.
4. Neu in die Statuten aufgenommen wurde die Bestimmung, wonach die Betriebskommission zuständig ist für die Festlegung der Gewichtung der Einwohnergleichwerte (Art. 19 Abs. 1 Ziff. 7). Diese Bestimmung steht im Widerspruch zu Art. 34 Abs. 2 der Statuten, wo die fragliche Ge- wichtung mit der Verweisung auf die VSA-Richtlinie abschliessend ge- regelt ist. Für eine Festlegung der Gewichtung durch die Betriebskom- mission besteht deshalb kein Raum. Es kommt hinzu, dass gemäss § 77 Abs. 2 lit. b GG die Statuten die Grundzüge der Finanzierung regeln. Die entsprechenden Regelungen müssen von den Stimmberechtigten beschlossen werden. Es ist nicht zulässig, diese Kompetenz teilweise an die Verbandsexekutive zu delegieren, wie dies in Art. 19 Abs. 1 Ziff. 7 fest- gelegt ist. Diese Bestimmung ist deshalb nicht genehmigungsfähig.
5. Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.
Die Betriebskommission ist verpflichtet, die Stimmberechtigten recht- zeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungs- ratsbeschluss über die nicht vorbehaltlose Genehmigung der Statuten zu informieren (§ 7 Abs. 1 GG).
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Baudirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands Kläranlageverband Buechbrunnen werden unter Vorbehalt von Dispositiv II genehmigt.
II. Art. 19 Abs. 1 Ziff. 7 und Art. 34 Abs. 2 Satz 1 werden von der Ge- nehmigung ausgenommen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an die Betriebskommission des Kläranlageverbands Buechbrunnen, Gemeindeverwaltung Dachsen, Dorfstrasse 16, 8447 Dachsen (ES), die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Dachsen, Dorfstrasse 16, 8447 Dachsen, und Laufen-Uhwiesen, Dorfstrasse 28, 8248 Uhwiesen, den Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, 8450 Andel- fingen, sowie an die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli