Lexipedia

Kinder- und Jugendheim Fennergut, Küsnacht, Beitragsberechtigung, Erneuerung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. Dezember 2008

2023. Kinder- und Jugendheim Fennergut, Küsnacht

Erwägungen

(Erneuerung der Beitragsberechtigung) Mit Beschluss Nr. 475/2004 erteilte der Regierungsrat der Stiftung Zür- cher Kinder- und Jugendheime eine bis 31. Dezember 2008 befristete Beitragsberechtigung für den Betrieb des Kinder- und Jugendheims Fennergut in Küsnacht. Mit Eingabe vom 26. November 2007 ersucht die Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime um Erneuerung der Beitragsberechtigung. Der Beitragsberechtigung liegt das Rahmenkonzept vom April 2008 zugrunde. Dieses stellt die verbindliche Grundlage für die vom Heim zu erbringenden qualitativen und quantitativen Leistungen dar, an die der Kanton einen Beitrag leistet. Das Kinder- und Jugendheim Fennergut betreut und fördert 15 männliche und weibliche Kinder und Jugend- liche im Alter von 5 bis 20 Jahren. Das Heim ist vom Bundesamt für Justiz anerkannt und ist stets gut ausgelastet. Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 in Ver- bindung mit den §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Insti- tutionen, die mehr als fünf Minderjährige während mindestens fünf Tagen und Nächten in der Woche zur Erziehung, Betreuung, Beobach- tung oder Erholung aufnehmen, für die Dauer von längstens acht Jah- ren. Gestützt darauf ist die Beitragsberechtigung für den Betrieb des Kinder- und Jugendheims Fennergut auf den 1. Januar 2009 um fünf Jahre zu verlängern. Unter Berücksichtigung der anerkannten Bruttotageskosten und der verlangten Sollauslastung ist mit einem jährlichen Staatsbeitrag von rund Fr. 520 000 zu rechnen. Dieser Beitrag ist Bestandteil der für die stationäre Jugend- und Familienhilfe im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2009–2012 zur Verfügung stehenden Mittel. Weil gegen diesen Entscheid die Beschwerde an das Verwaltungs- gericht des Kantons Zürich ausgeschlossen ist (vgl. Entscheid des Ver- waltungsgerichts VB.2007.00173 vom 7. November 2007), ist als Rechts- mittel die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BBG) gegeben.

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung der Stiftung Zürcher Kinder- und Jugend- heime für den Betrieb des Kinder- und Jugendheims Fennergut wird per 1. Januar 2009 erneuert.

II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2013, vorbehältlich der Änderung der gesetzlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Reform der Jugend- und Familienhilfe im Kanton Zürich. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft ge- gebenenfalls bis 31. Dezember 2012 zusammen mit einem aktualisierten Rahmen- und Feinkonzept einzureichen.

III. Konzept- und Angebotsänderungen bedürfen der vorgängigen Zustimmung durch das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kan- tons Zürich.

IV. Die Bildungsdirektion wird ermächtigt, den Staatsbeitrag pro Zürcher Aufenthaltstag festzulegen.

V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen von der Mitteilung an gerechnet beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthal- ten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeich- nen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und so- weit möglich beizulegen.

VI. Mitteilung an die Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime, Theo Eugster, Geschäftsführer, Obstgartensteig 4, 8006 Zürich (im Doppel für sich und für das Kinder- und Jugendheim Fennergut), das Bundes- amt für Justiz, 3003 Bern, sowie an die Finanzdirektion und die Bil- dungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Kinder- und Jugendheim Fennergut, Küsnacht, Beitragsberechtigung, Erneuerung | Lexipedia | Lexipedia