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Anfrage Sylvie F. Matter, Zürich, betreffend Studienzeitbeschränkung an der UZH und Teilzeitstudium, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 421/2016

Sitzung vom 8. März 2017

203. Anfrage (Studienzeitbeschränkung an der UZH und Teilzeitstudium) Kantonsrätin Sylvie Matter, Zürich, hat am 19. Dezember 2016 folgende Anfrage eingereicht: Der Universitätsrat hat am 4. Juli 2016 eine Musterrahmenverordnung verabschiedet und für die Fakultäten als verbindlich erklärt. Diese Mus- terrahmenverordnung, die innert 3 Jahren an allen Fakultäten umgesetzt sein soll, sieht in § 13 eine Beschränkung der Maximalstudienzeit vor. In der Universitätsordnung wiederum ist in § 35 festgehalten: «Bei Einfüh- rung einer Studienzeitbeschränkung erlässt der Universitätsrat beson- dere Regelungen für Teilzeitstudierende.» Solche Reglemente existieren nicht. Bisher gibt es an der UZH einzig ein Merkblatt zum Teilzeitstu- dium, in welchem festgehalten ist, dass in Fächern mit Assessmentstufe während dieser ein Teilzeitstudium nicht möglich ist. In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um die Beant- wortung nachfolgender Fragen:

Erwägungen

1. Hat der Regierungsrat Kenntnis darüber, ob der Universitätsrat dabei ist, die in § 35 vorgesehenen Reglemente auszuarbeiten?

2. Sollten noch keine Reglemente ausgearbeitet werden: Setzt sich der Regierungsrat im Universitätsrat – dessen Präsidium die Bildungsdirek- torin innehat – dafür ein, dass solche Reglemente ausgearbeitet wer- den? Wenn nicht, warum nicht?

3. Kann sich der Regierungsrat vorstellen, dass an der Universität Zürich ein Teilzeitstudium in dem Sinne eingeführt wird, dass die Studienge- bühr reduziert wird, jedoch nur eine begrenzte Anzahl ECTS-Punkte erworben werden kann? Wenn nein, warum nicht? Welche Modelle würde der Regierungsrat bevorzugen? Wenn ja, setzt er sich dafür ein, dass ein solches Modell eingeführt wird?

4. Bei einigen Studiengängen hält die Universität Zürich fest, dass ein Teilzeitstudium nicht möglich ist. Das heisst, diese Fächer können nur von Studierenden belegt werden, welche Eltern haben, die ihnen ein Vollzeitstudium finanzieren können, oder die Stipendien beziehen. Ist dies im Sinne des Regierungsrates, oder sollten nach Ansicht des Re- gierungsrates alle Studiengänge in Teilzeit studiert werden können?

5. Sollte es der Regierungsrat begrüssen, dass einige Studiengänge nicht in Teilzeit studiert werden können, ist er bereit, die für Stipendien vor- gesehenen Gelder so zu erhöhen, dass alle Studierenden dieser Fächer, deren Eltern nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen, Stipen- dien beziehen können?

6. Eine Beschränkung der Maximalstudienzeit hat negative Auswirkun- gen auf das studentische Engagement in Fachvereinen und der Uni- versitätspolitik. Welche Massnahmen erachtet der Regierungsrat als zielführend, um dem entgegenzuwirken, damit die im Universitätsge- setz vorgesehene studentische Mitsprache auch tatsächlich wahrge- nommen werden kann?

7. Die Musterrahmenverordnung sieht vor, dass die Studienzeit verlän- gert werden kann, wenn eine doppelte Studiengebühr entrichtet wird. Das heisst: Studienzeit an der UZH lässt sich kaufen. Ob dies für Stu- dierende, die ihr Studium nicht in der Maximalstudienzeit beenden können, weil sie daneben arbeiten müssen, eine machbare Lösung ist, ist zumindest fraglich. Wie steht der Regierungsrat zu dieser Regelung?

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Sylvie Matter, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Die Fragen betreffen nicht den Aufsichts- und Kompetenzbereich des Regierungsrates, weshalb deren Beantwortung gemäss den Angaben der Universität Zürich (UZH) erfolgt. Die Fakultäten der UZH regeln die Belange des Studiums in sogenann- ten Rahmenverordnungen. Seit der Einführung der gestuften Studien- gänge ab 2004 hat dies zu komplexen und teilweise nur schwer überschau- baren Regelungen für Bachelor- und Masterstudiengänge an der UZH geführt. Der Universitätsrat hat vor diesem Hintergrund eine Muster- Rahmenverordnung (M-RVO) erlassen, mit dem Ziel, Eckpunkte des Studiums für alle Fakultäten nach einheitlichen Richtlinien zu regeln. Wesentlicher Teil der M-RVO sind die Bestimmungen zu Studienarchi- tektur und Studienprogrammgrössen. Die M-RVO enthält auch Bestim- mungen zu Studienzeit und -gebühren. Die Bestimmungen der M-RVO sollen künftig die unterschiedlichen Regelungen der Fakultäten ersetzen, die mehrheitlich entweder eine Höchststudiendauer vorsehen oder die Anrechenbarkeit von erbrachten Studienleistungen zeitlich beschrän- ken. Die M-RVO ist indirekt anwendbar, indem künftige Änderungen der geltenden Rahmenverordnungen der Fakultäten nach dieser auszu- richten sein werden.

Zu Fragen 1 und 2: Der Universitätsrat erlässt gestützt auf § 29 Abs. 5 Ziff. 5 des Univer- sitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG; LS 415.11) die Rahmenverord- nungen der Fakultäten. Diese enthalten auch Bestimmungen, die Teilzeit- studierende betreffen. Darüber hinaus erlassen die Fakultäten Studien- ordnungen mit den erforderlichen Detailregelungen. Bei dieser Rechts- und Sachlage besteht für den Universitätsrat kein Anlass für zusätzliche Regelungen für Teilzeitstudierende. Die neuen Regelungen der M-RVO ändern daran nichts. Diese sehen im Übrigen – im Gegensatz zu den gel- tenden Regelungen einzelner Fakultäten – auch keine Beschränkung der Höchststudiendauer vor. So hält § 13 M-RVO fest, dass für die ersten zwölf Semester eines Bachelor- oder Masterstudienganges die ordentliche Stu- diengebühr zu entrichten ist und dass sich diese verdoppelt, sofern die Studienzeit überschritten wird. In begründeten Fällen kann eine Verlän- gerung der Studienzeit, für welche die einfache Gebühr zu entrichten ist, beantragt werden (§ 14 M-RVO). Mit dem Verzicht auf eine Beschränkung der Studienzeit werden damit die neuen Regelungen der M-RVO für Teilzeitstudierende zusätzliche Flexibilität in der Gestaltung ihres Stu- diums bringen. Zu Frage 3: Das Modell eines besonderen Immatrikulationsstatus für Teilzeitstu- dierende mit einer Beschränkung der erwerbbaren ECTS-Punkte pro Semester bei gleichzeitig verringerter Studiengebühr ist nicht praktika- bel. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass ECTS- Punkte für mehrsemestrige Module erst im letzten Semester nach bestan- denem Leistungsnachweis verbucht werden; bei Wiederholungsprüfun- gen erfolgt die Verbuchung der betreffenden ECTS-Punkte sodann erst im nachfolgenden Semester. Hinzu kommt, dass sich der Grad der Teil- zeitarbeit bzw. des Teilzeitstudiums über die Dauer des Studiums oft mehr- fach ändert, was die regelmässige Anpassung des Immatrikulationsstatus notwendig machen würde. Insgesamt hätte die Umsetzung eines solchen Modells einen erheblichen Zusatzaufwand in der Studienadministration zur Folge, was im Blick auf die bereits heute angemessene Regelung des Teilzeitstudiums an der UZH nicht gerechtfertigt ist. Zu Fragen 4 und 5: Einschränkungen für ein Teilzeitstudium ergeben sich grundsätzlich nur bei den Studiengängen der Medizinischen Fakultät. Die besondere Struk- tur dieser Studiengänge, namentlich aufgrund ihres grossen Anteils an obligatorischen Veranstaltungen gemäss dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 (SR 811.11), der Notwendigkeit zur Auslastung der kosten- intensiven Infrastruktur sowie der Abstimmung in der klinischen Ausbil-

dung mit den Lehrspitälern, lassen ein Teilzeitstudium grundsätzlich nicht zu. Ausnahmen müssen sich auf Einzelfälle beschränken (z. B. Krankheit) und sind individuell zu vereinbaren. Zu Fragen 6 und 7: Die §§ 13 und 14 M-RVO sehen angemessene Regelungen für ein Teil- zeitstudium vor. Es gibt keine Beschränkung der Höchststudiendauer, weshalb ein Kauf von Studienzeit von vornherein nicht zur Diskussion steht. Studierende, die auf der Bachelorstufe mindestens 50% Teilzeit bzw. auf der Masterstufe rund 30% Teilzeit studieren, werden von den erwähnten Bestimmungen nicht erfasst. Bei diesen Rahmenbedingungen ist die Wahrnehmung studentischer Mitsprache gemäss UniG auch bei einem Teilzeitstudium ohne Weiteres möglich.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

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