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Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz, Totalrevision, Schreiben ans EDI

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. März 2019

203. Totalrevision der Verordnung über das Bundesinventar

Erwägungen

der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 30. November 2018 unterbreitete das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) den Entwurf zur Totalrevision der Ver- ordnung vom 9. September 1981 über das Bundesinventar der schützens- werten Ortsbilder der Schweiz (VISOS; SR 451.12) zur Vernehmlassung. Der Bundesrat erstellt gestützt auf Art. 5 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) drei Bundesinventare: das Bun- desinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS), das Bundesinventar der Landschaften und Natur- denkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) und das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS). Das ISOS dient in erster Linie als Entscheidungsgrundlage für den Bund bei der Erfüllung von Bundesaufgaben. Bei solchen Aufgaben ent- faltet das ISOS gestützt auf Art. 6 NHG eine unmittelbare Wirkung. Mit dem Bundesgerichtsentscheid vom 1. April 2009 (BGE 135 II 209, Rüti) hat das ISOS als Bundesinventar auch für Kantone und Gemeinden an Bedeutung gewonnen. In diesem Entscheid wurde festgehalten, dass in der Richt- und Nutzungsplanung die Bundesinventare als besondere Form von Konzepten und Sachplänen des Bundes zu berücksichtigen seien. Die ursprüngliche Aufnahmemethode aus den 1970er-Jahren wurde vom Bundesamt für Kultur in den letzten Jahren überarbeitet. Die an- gepasste Methode wurde am 1. Dezember 2017 in der Weisung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von natio- naler Bedeutung (WISOS) des EDI in Kraft gesetzt. Die Verordnung zum IVS (SR 451.13) wurde im Juli 2010 in Kraft ge- setzt, jene zum BLN (VBLN; SR 451.11) im November 1977 und im März 2017 revidiert. Die geltende VISOS stammt von September 1981. Die VISOS soll mit ihren beiden Schwesterverordnungen harmonisiert und die massgebenden Grundsätze zur Aufnahmemethode sollen auf Ver- ordnungsebene verankert werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an isos@bak. admin.ch): Mit Schreiben vom 30. November 2018 haben Sie uns den Entwurf für die Totalrevision der Verordnung über das Bundesinventar der schützens- werten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) zur Vernehmlassung unterbrei- tet. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äus- sern uns wie folgt: Die Totalrevision der VISOS bezweckt im Wesentlichen eine Harmo- nisierung mit den beiden Schwesterverordnungen des Bundesinventars der historischen Verkehrswege (VIVS) und des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (VLBN) sowie die Verankerung der massgebenden Grundsätze der Aufnahme- methode auf Verordnungsebene.

Allgemeine Bemerkungen Das ISOS zeigt als nationales Fachinventar schweizweit die Qualitä- ten der bestehenden Ortsbilder auf. Es dient dem besseren Verständnis der Entwicklung eines Ortes und dadurch der Wahrung der Identität. Be- reits heute ist das ISOS auf dem Geoportal des Bundes für alle zugäng- lich und wird dank der digitalen Aufbereitung den Nutzenden zukünftig in einer zeitgemässen Form zur Verfügung stehen. Das Inventar trägt als wertvolle Grundlage zur hochwertigen Verdichtung bei und bildet ein wichtiges Hilfsmittel für eine im Sinne von Art. 3 der Raumplanungs- verordnung (SR 700.1) vollständige und nachvollziehbare Interessen- abwägung. Das ISOS birgt jedoch auch Risiken. Die Aufnahmemethode ist ledig- lich für einen fachlich kundigen Adressatenkreis nachvollziehbar. Dies kann zu falschen Interpretationen der eigentlichen Inventaraussagen so­ wie von deren Stellenwert führen. Der flächendeckende Ansatz und die pauschal formulierten Ziele haben zur Folge, dass – insbesondere in den Agglomerationen, wo auch normale Bauzonen einem Ortsteil mit Er- haltungsziel B, C oder b zugeordnet sind – vermehrt Konflikte mit den raumplanerischen Zielen der Siedlungsentwicklung nach innen entste- hen. Das ISOS verliert dadurch in gewisser Weise an Glaubwürdigkeit und wird statt als unterstützendes Hilfsmittel für die qualitätsvolle Wei- terentwicklung eines Ortes immer wieder als Stolperstein empfunden.

Die Beschreibung der Ortsbildteile, die Begründung der Qualitäten sowie deren Stellenwert rücken in den Hintergrund, obwohl sich gerade daraus wertvolle Hinweise für eine ortsbildverträgliche Weiterentwick- lung gewinnen liessen. Die vorgeschlagenen Totalrevision der VISOS wird grundsätzlich be- grüsst. Die Beweggründe – die Harmonisierung mit den beiden Schwesterver- ordnungen, die Digitalisierung und die Verankerung der wesentlichen Grundsätze der Aufnahmemethode auf Ebene der Bundesverordnung – sind nachvollziehbar und sinnvoll. Der bisherige Inhalt der VISOS wurde umfangreich ergänzt und umfasst nun alle wesentlichen Kriterien für die Aufnahme der Objekte.

Bemerkungen und Anträge im Einzelnen Zu Art. 7 Voraussetzung für die Aufnahme Gemäss Erläuterungsbericht und der WISOS müssen die Dauersied- lungen auf der Erstausgabe der Siegfriedkarte vermerkt und auf der zum Zeitpunkt der Inventarisierung jeweils aktuellen Landeskarte mit Orts- bezeichnung versehen sein. Antrag: Es ist zu prüfen, ob Art. 7 mit einem Hinweis auf die Siegfried- karte ergänzt werden soll. Zu Art. 8 Kriterien für die Bewertung von Ortsbildern Abs. 3: In der VISOS wird der Begriff «topografische Qualitäten» verwendet, im Erläuterungsbericht der VISOS und in der WISOS hin- gegen der Begriff «Lagequalitäten». In der WISOS werden zusätzlich der Stellenwert und der Erhaltungszustand als Kriterien für die Bewer- tung von Ortsbildern aufgeführt. Antrag: In Art. 8 Abs. 3 ist entsprechend dem Erläuterungsbericht und der WISOS der Begriff «Lagequalität» zu verwenden. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die weiteren Kriterien «Stellenwert» und «Erhaltungs- zustand» ebenfalls aufgenommen werden sollen. Zu Art. 9 Kriterien für die Bewertung von Ortsbildteilen sowie Erhaltungsziele Abs. 5: Die Unterscheidung zwischen Ortsbildteilen mit intrinsischem und solche mit extrinsischem Wert ist für die Ablesbarkeit der Siedlungs- entwicklung nachvollziehbar. Die Bedeutung des Ortsbildteiles mit ex- trinsischem Wert darf die bewährten kantonalen und kommunalen Re- gelungen zur Gestaltung von Bauten, Anlagen und Umschwung, die eine befriedigende Gesamtwirkung verlangen, jedoch nicht übersteuern. In Be-

zug auf Ortsbildteile, die weder einen Substanz- noch einen Struktur- oder Charaktererhalt fordern, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, nach welcher das Bundesrecht zur Frage der Einordnung in das kantonale Recht eingreifen darf (vgl. Art. 75 Abs. 1 Bundesverfassung, BV, SR 101). Antrag: Art. 9 Abs. 5 Satz 2 ist wegzulassen. Im Weiteren ist Abs. 5 analog der WISOS dahingehend zu ergänzen, dass den Ortsbildteilen mit extrinsischem Wert kein Erhaltungsziel zugeteilt wird. Zu Art. 10 Eingriffe bei Erfüllung von Bundesaufgaben Abs. 2: Art. 6 Abs. 2 NHG regelt abschliessend, dass ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare bei der Er- füllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden darf, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. Demgegenüber wird in Art. 10 Abs. 2 festgehalten, dass lediglich ein Interesse von nationaler Bedeu- tung, das gewichtiger ist als das Schutzinteresse, ein Abweichen zulässt. Damit geht diese Bestimmung weiter als das NHG. Antrag: Art. 10 Abs. 2 ist wegzulassen. Zu Art. 11 Behebung von Beeinträchtigungen Die Verpflichtung der zuständigen Behörden, bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu prüfen, inwieweit bestehende Beeinträchtigungen ver- mindert oder behoben werden können, greift zu stark in die Zuständig- keit der Kantone ein (vgl. Art. 78 Abs. 1 BV). Insbesondere die Verpflich- tung zur Prüfung von Verminderungen von bestehenden Beeinträchti- gungen, die nicht zwingend mit einem geplanten oder zu beurteilenden Eingriff in direktem Zusammenhang stehen (vgl. Erläuterungsbericht), ist unzweckmässig und unter dem Aspekt der Bestandesgarantie nicht durchsetzbar. Antrag: Art. 11 ist wegzulassen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Bau- direktion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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