Reorganisation des Betreibungswesens, Betreibungskreise, Festsetzung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. Dezember 2008
2046. Reorganisation des Betreibungswesens; Festsetzung der Betrei- bungskreise
Erwägungen
1. Nach § 1 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) vom 26. November 2007 legt der Regierungsrat nach Anhörung der Gemeinden die Betrei- bungskreise fest. Ein Betreibungskreis umfasst das Gebiet einer oder mehrerer, in der Regel im gleichen Bezirk liegenden politischen Gemeinden. Für die Städte Zürich und Winterthur können mehrere Kreise gebildet werden. Die Gemeinden nutzten die Möglichkeit, dem Regierungsrat innert vorgegebener Frist ihre Vorschläge zur Bildung von Betreibungskreisen einzureichen. Das Obergericht nahm mit Bericht vom 26. November 2008 zu den Vorschlägen der Gemein- den Stellung.
2. Bei der Festsetzung der Betreibungskreise berücksichtigt der Regie- rungsrat insbesondere, dass die Betreibungsämter ihre Aufgabe in fachlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht bestmöglich erfüllen können sowie in der Regel Gemeinden desselben Bezirks umfassen (§ 1 Abs. 1 und 2 EG SchKG). Den Gemeinden wurden die durch den Regierungsrat festgelegten Grundsätze für die Bildung der Betrei- bungskreise (RRB Nr. 797/2008) mit Brief der Direktion der Justiz und des Innern vom 10. Juli 2008 mitgeteilt. Demgemäss sind die Be- treibungskreise insbesondere so festzusetzen, dass jährlich mindes- tens 3000 Betreibungen anfallen; bei Vorliegen besonderer topogra- fischer Verhältnisse, mangelnder verkehrsmässiger Erschliessung oder geringer Bevölkerungsdichte kann die Geschäftslast geringer als jährlich 3000 Betreibungen sein, darf aber jährlich 2000 Betreibungen nicht unterschreiten. Soweit die Vorschläge der Gemeinden zu keinen Bemerkungen Anlass geben, sind die Betreibungskreise den Vor- schlägen der Gemeinden entsprechend festzusetzen.
3. Folgende von den Gemeinden vorgeschlagene Betreibungskreise geben zu Bemerkungen Anlass: a) Bezirk Affoltern, Betreibungskreis «Hausen am Albis» (Gemeinden Aeugst a. A., Hausen a. A., Kappel a. A., Knonau, Maschwanden, Mett- menstetten und Rifferswil) Der Gemeindepräsidenten-Verband des Bezirks Affoltern hat dem Gemeindeamt zuhanden des Regierungsrates Vorschläge zur Bildung von drei Betreibungskreisen im Bezirk Affoltern eingereicht. Die Vor-
schläge stimmen grundsätzlich mit denjenigen der einzelnen Gemeinden im Bezirk überein. Einzig die Gemeinden Knonau und Rifferswil haben davon abweichende Vorschläge eingereicht. Sie betreffen den vom Gemeindepräsidenten-Verband des Bezirks Affoltern und den Gemein- den Aeugst a. A., Hausen a. A., Kappel a. A., Maschwanden und Mett- menstetten vorgeschlagenen Betreibungskreis «Hausen am Albis» (Ge- meinden Aeugst a. A., Hausen a. A., Kappel a. A., Knonau, Maschwan- den, Mettmenstetten und Rifferswil). Die Gemeinden Rifferswil und Knonau schlagen vor, im Bezirk Affoltern einen einzigen Betreibungs- kreis zu bilden. Die Gemeinde Knonau begründet ihren Vorschlag damit, dass in solchen Fällen der Einfachheit halber meist zentrale Lösungen im Bezirk angestrebt worden seien. Die Gemeinde zweifelt im Weiteren an der Wirtschaftlichkeit von drei Betreibungskreisen im Bezirk. Das Obergericht ist der Auffassung, dass die Gemeinden Rifferswil und Knonau dem Betreibungskreis «Hausen am Albis» anzuschliessen seien. Im Übrigen seien die Vorschläge der Gemeinden des Bezirks zu übernehmen. Die Vorschläge von zwölf der 14 Gemeinden im Bezirk Affoltern stimmen mit den Vorschlägen des Gemeindepräsidenten-Verbands des Bezirks Affoltern überein. Der Regierungsrat hat festgesetzt, für den Bezirk Affoltern höchstens drei Betreibungskreise anzustreben; der Vorschlag des Gemeindepräsidenten-Verbands steht damit in Einklang. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht sind zwar Kreise mit mindestens rund 3000 Betreibungen im Jahr erwünscht, jedoch können unter besonderen geografischen, topografischen und organisatorischen Verhältnissen auch Kreise mit weniger Betreibungen sinnvoll sein. Die drei vorgeschlagenen Betreibungskreise überschreiten mit durchschnittlich rund 2032, 2316 und 4278 Betreibungen im Jahr die unter Beachtung der verhältnismäs- sig geringen Bevölkerungsdichte im Bezirk vom Regierungsrat be- schlossene Grenze von mindestens 2000 Betreibungen im Jahr. Demnach ist den Gemeinden Knonau und Rifferswil sowie den üb- rigen Gemeinden des Bezirks Affoltern die Möglichkeit einzuräumen, erneut Stellung zu nehmen und dem Regierungsrat allenfalls einen neuen Vorschlag einzureichen. b) Bezirk Bülach, Betreibungskreis «Bassersdorf-Nürensdorf» (Gemeinden Bassersdorf und Nürensdorf) Die Gemeinden Brütten und Nürensdorf haben dem Gemeindeamt zuhanden des Regierungsrates einen Vorschlag zur Bildung eines ge- meinsamen Betreibungskreises zusammen mit der Gemeinde Bassers- dorf eingereicht. Die Gemeinde Bassersdorf schlägt grundsätzlich einen Betreibungskreis zusammen mit der Gemeinde Nürensdorf vor; ebenso einverstanden wäre sie mit einem Betreibungskreis der Gemeinden Bassersdorf, Brütten und Nürensdorf. Die Gemeinde Brütten begrün-
det ihren Vorschlag damit, dass die Gemeinden Brütten und Nürens- dorf bereits heute ein gemeinsames Betreibungsamt führen, ohne einen Betreibungskreis zu bilden; das bisherige System soll weitergeführt werden, da es sich bewährt habe und sich die Einwohnerinnen und Ein- wohner daran gewöhnt haben. Im Weiteren begründet die Gemeinde ihren Vorschlag mit geografischen Gründen und damit, dass der Be- treibungskreis mit Brütten über die geforderte Mindergrösse verfüge; der Vorschlag sei in praktischer Hinsicht zweckmässig, auch wenn der Vor- schlag bezirksübergreifend sei, was eigentlich kein Problem darstelle. Das Obergericht ist der Auffassung, dass die Gemeinde Brütten dem Betreibungskreis «Winterthur-Stadt» zuzuschlagen sei. Es begründet seine Auffassung mit grundsätzlichen Bedenken gegenüber bezirks- übergreifenden Kreisen; für die Betroffenen sei es nur schwer einzu- sehen, weshalb in Betreibungssachen ein anderes als das übliche Be- zirksgericht zuständig sein soll. Betreibungskreise mit mehreren Gemeinden sollen grundsätzlich Gemeinden desselben Bezirks umfassen (§ 1 Abs. 1 EG SchKG). Der Regierungsrat hat in seinem Antrag vom 6. September 2006 zum EG SchKG festgehalten, dass die Möglichkeit zur Bildung eines bezirks- übergreifenden Kreises im Sinne einer Ausnahme, d. h., nur wenn ge- wichtige Gründe vorliegen, offenstehe, sofern alle Beteiligten (Ge- meinden, Obergericht und Regierungsrat) damit einverstanden seien (ABl 2006, 1223). Das Obergericht ist in Kenntnis des begründeten Vor- schlags der Gemeinde Brütten zum Schluss gelangt, dass die Gemeinde Brütten dem Betreibungskreis «Winterthur-Stadt» zuzuschlagen sei. Die ablehnende Auffassung des Obergerichts ist grundsätzlich stärker als die Begründung der Gemeinde Brütten zu gewichten. Für Betrei- bungskreise innerhalb desselben Bezirks sprechen insbesondere Gründe der Rechtssicherheit und Transparenz für die Betroffenen; stellen diese am falschen Ort ihre Begehren und reichen am unzuständigen Ort Klage ein, können ihnen neben Zeitverlust und Umtrieben auch zusätz- liche Kosten entstehen. Im Weiteren hat sich die bisherige Zusammen- arbeit zwischen Brütten und Nürensdorf im Betreibungswesen nicht so weit erhärtet, als dass daraus ein Zweckverband als eigener Rechtsträger erwachsen wäre. Unbestritten ist, dass aus geografischer Sicht aufgrund ihrer Lage die Gemeinde Brütten der Gemeinde Nürensdorf näher steht als den Gemeinden des Bezirks Winterthur; zusammenfassend erschei- nen jedoch die von der Gemeinde Brütten vertretenen Gründe nicht derart gewichtig, als dass nur ein bezirksübergreifender Kreis in Frage käme. Demnach ist den Gemeinden Brütten, Bassersdorf und Nürensdorf die Möglichkeit einzuräumen, erneut Stellung zu nehmen. Die Gemeinden Bassersdorf und Nürensdorf sowie die Gemeinde Brütten, gegebenen- falls zusammen mit den Gemeinden des Bezirks Winterthur, sind einzu- laden, erneut Vorschläge einzureichen.
c) Bezirk Dielsdorf, Betreibungskreis «Dielsdorf Nord» (Gemeinden Bachs, Dielsdorf, Neerach, Niederweningen, Oberweningen, Regensberg, Schleinikon, Schöfflisdorf, Stadel, Steinmaur und Weiach) Die Gemeinden Bachs, Dielsdorf, Neerach, Niederweningen, Ober- weningen, Regensberg, Schleinikon, Schöfflisdorf, Stadel, Steinmaur und Weiach haben dem Gemeindeamt zuhanden des Regierungsrates einen Vorschlag zur Bildung eines gemeinsamen Betreibungskreises eingereicht. Im Übrigen beschloss der Gemeinderat der Gemeinde Dielsdorf, das Betreibungsamt Dielsdorf am bisherigen Standort mit denselben Angestellten bis am 31. März 2012 weiterzuführen; die voll- ständige Integration in den Betreibungskreis «Dielsdorf Nord» soll nach der Pensionierung des bisherigen Betreibungsbeamten erfolgen. Das Obergericht ist der Auffassung, dass die Gemeinde Dielsdorf dem Betreibungskreis «Dielsdorf Nord» zuzuschlagen sei. Es begründet seine Auffassung damit, dass es keinen Grund gebe, den Betreibungs- kreis Dielsdorf aufrechtzuerhalten. Die betroffenen Gemeinden sind sich über die Bildung eines gemein- samen Betreibungskreises grundsätzlich einig. Den betroffenen Ge- meinden steht es offen zu prüfen, in Dielsdorf bis zur Pensionierung des dortigen Betreibungsbeamten eine Zweigstelle einzurichten; die Einzel- heiten wären im Vertrag über die Zusammenarbeit zu regeln. Demnach ist der Gemeinde Dielsdorf zusammen mit den übrigen Gemeinden des Betreibungskreises «Dielsdorf Nord» die Möglichkeit einzuräumen, er- neut Stellung zu nehmen und dem Regierungsrat allenfalls einen neuen Vorschlag einzureichen. d) Bezirk Dietikon, Betreibungskreis «Urdorf» (Gemeinde Urdorf) Die Gemeinden Dietikon, Schlieren und Urdorf haben dem Gemein- deamt zuhanden des Regierungsrates einen Vorschlag zur Bildung eines eigenen Betreibungskreises, die Gemeinden Aesch, Birmensdorf und Uitikon einen Vorschlag zur Bildung eines gemeinsamen Betreibungs- kreises eingereicht. Die Gemeinden Dietikon und Schlieren vertreten zudem die Auffassung, dass sie aufgrund ihrer Platzverhältnisse mit keiner anderen Gemeinde einen gemeinsamen Betreibungskreis bilden wollen. Das Obergericht ist der Auffassung, dass der Betreibungskreis «Ur- dorf» mit dem Betreibungskreis «Aesch, Birmensdorf und Uitikon» zu vereinen sei. Es begründet seine Auffassung damit, dass die beiden Be- treibungskreise als je eigene Kreise zu klein seien. Ein eigener Betreibungskreis der Gemeinde Urdorf mit rund 1959 Betreibungen im Jahr würde die vom Regierungsrat bei Vorliegen besonderer Verhältnisse beschlossene Grenze von mindestens 2000 Betreibungen im Jahr unterschreiten. Bei der Kreisfestsetzung steht eine fachlich und betriebswirtschaftlich optimierte Aufgabenerfüllung im Vordergrund; nicht entscheidend sind bestehende, enge Platzverhält-
nisse. Demnach ist den betroffenen Gemeinden die Möglichkeit einzu- räumen, erneut Stellung zu nehmen. Die Gemeinde Urdorf ist einzula- den, zusammen mit den Gemeinden Aesch, Birmensdorf und Uitikon oder zusammen mit der Gemeinde Dietikon oder der Gemeinde Schlie- ren einen erneuten Vorschlag einzureichen. e) Bezirk Hinwil, Betreibungskreise «Gossau-Grüningen» (Gemeinden Gossau und Grüningen) sowie «Wetzikon-Bäretswil-Seegräben» (Ge- meinden Bäretswil, Wetzikon und Seegräben) Der Gemeindepräsidenten-Verband des Bezirks Hinwil hat dem Ge- meindeamt zuhanden des Regierungsrates Vorschläge zur Bildung von fünf Betreibungskreisen im Bezirk Hinwil eingereicht. Die Vorschläge stimmen grundsätzlich mit denjenigen der einzelnen Gemeinden im Bezirk überein. Der Gemeinderat der Gemeinde Bäretswil beschloss, dem Vorschlag unter der Voraussetzung zuzustimmen, dass die Dienste im ähnlichen Umfang am bisherigen Standort weitergeführt werden. Das Obergericht ist der Auffassung, dass die Gemeinden Gossau und Grüningen dem Betreibungskreis «Hinwil» (Gemeinde Hinwil), die Gemeinde Bäretswil dem Betreibungskreis «Wetzikon-Bäretswil-See- gräben» anzuschliessen sei. Es begründet seine Auffassung damit, dass es keinen sachlichen Grund gebe, einen zu kleinen Betreibungskreis «Gossau-Grüningen» zu bilden. Ein gemeinsamer Betreibungskreis der Gemeinden Gossau und Grüningen mit rund 1872 Betreibungen im Jahr würde die vom Regie- rungsrat bei Vorliegen besonderer Verhältnisse beschlossene Grenze von mindestens 2000 Betreibungen im Jahr unterschreiten. Demnach ist den Gemeinden Gossau und Grüningen die Möglichkeit einzuräumen, zu- sammen mit den Gemeinden Bäretswil, Wetzikon und Seegräben oder zusammen mit der Gemeinde Hinwil einen erneuten Vorschlag einzu- reichen. Im Weiteren steht es den Gemeinden des Betreibungskreises «Wetzikon-Bäretswil-Seegräben» offen zu prüfen, in Bäretswil eine Zweigstelle einzurichten; die Einzelheiten wären im Vertrag über die Zusammenarbeit zu regeln. f) Bezirk Horgen, Betreibungskreis «Kilchberg-Rüschlikon» (Gemeinden Kilchberg und Rüschlikon) u. a. Die Gemeindepräsidenten-Konferenz des Bezirks Horgen hat im Namen aller Gemeinden des Bezirks dem Gemeindeamt zuhanden des Regierungsrates Vorschläge zur Bildung von Betreibungskreisen im Bezirk Horgen eingereicht. Demgemäss bestehe aus Sicht aller zwölf Gemeinden keine Notwendigkeit zur Verminderung der Anzahl Kreise. Im Weiteren sei an den bestehenden und gut funktionierenden Zweck- verbänden auf jeden Fall festzuhalten; mit einer Übergangsfrist von acht Jahren vorstellbar seien die Betreibungskreise «Adliswil/Langnau»
(Gemeinden Adliswil und Langnau a. A.) und «Horgen/Oberrieden» (Gemeinden Horgen und Oberrieden). Die Gemeinden Kilchberg und Rüschlikon schlagen vor, den bestehenden Zweckverband «Betreibungs- und Gemeindeammannamt Kilchberg-Rüschlikon» als gemeinsamen Betreibungskreis beizubehalten. Das Obergericht verweist aufgrund fehlender verbindlicher Vorschläge sinngemäss auf die vom Regierungsrat rechtskräftig beschlossenen Kri- terien (RRB Nr. 797/2008) und schlägt Betreibungskreise mit den fol- genden Gemeinden vor: – Gemeinden Adliswil und Langnau a. A.; – Gemeinden Hirzel, Hütten, Richterswil und Schönenberg; – Gemeinden Horgen und Oberrieden; – Gemeinden Kilchberg, Rüschlikon und Thalwil; – Gemeinde Wädenswil. Der Regierungsrat hat für den Bezirk Horgen beschlossen, höchstens sechs anstelle der bestehenden neun Betreibungskreise anzustreben. Der bestehende Zweckverband «Betreibungs- und Gemeindeammann- amt an der Sihl» (Gemeinden Hirzel, Hütten und Schönenberg) mit rund 1010 Betreibungen im Jahr sowie die bestehenden Betreibungs- kreise der Gemeinden Langnau a. A. mit 1442 sowie Oberrieden mit 716 Betreibungen im Jahr würden die vom Regierungsrat bei Vorliegen besonderer Verhältnisse beschlossene Grenze von mindestens 2000 Betreibungen im Jahr unterschreiten. Im Weiteren unterschreitet der bestehende Zweckverband «Betreibungs- und Gemeindeammannamt Kilchberg-Rüschlikon» die vom Regierungsrat ohne Vorliegen beson- derer Verhältnisse beschlossene Grenze von mindestens 3000 Betrei- bungen im Jahr. Demgegenüber bleibt festzuhalten, dass der Vorschlag des Obergerichts mit den beschlossenen Kriterien für die Bildung der Betreibungskreise übereinstimmt. Die Gemeinden des Bezirks Horgen sind daher einzuladen, zum Vorschlag des Obergerichts Stellung zu neh- men. Anschliessend wird der Regierungsrat die Betreibungskreise im Bezirk Horgen im Einklang mit den beschlossenen Kriterien festsetzen. g) Bezirk Uster, Betreibungskreise «Egg-Mönchaltorf» (Gemeinden Egg und Mönchaltorf), «Fällanden» (Gemeinden Fällanden, Maur und Schwerzenbach) sowie «Uster-Greifensee» (Gemeinden Greifensee und Uster) Die Gemeinden Egg und Mönchaltorf, die Gemeinden Fällanden, Maur und Schwerzenbach sowie die Gemeinden Uster und Greifensee haben dem Gemeindeamt zuhanden des Regierungsrates Vorschläge zur Bildung gemeinsamer Betreibungskreise eingereicht. Die Gemeinde Wangen-Brüttisellen schlug einen eigenen Betreibungskreis vor, prüft jedoch zusammen mit der Gemeinde Dübendorf einen gemeinsamen Betreibungskreis. Die Gemeinden Egg und Mönchaltorf vertreten ins-
besondere die Auffassung, dass in ihrem Gebiet besondere geografische Verhältnisse bestünden; im Weiteren stehen sie einem gemeinsamen Kreis mit den Gemeinden Uster und Greifensee kritisch gegenüber. Das Obergericht ist der Auffassung, dass die Gemeinde Wangen- Brüttisellen in einem gemeinsamen Betreibungskreis der Gemeinde Dübendorf und der Betreibungskreis «Egg-Mönchaltorf» dem Kreis «Uster-Greifensee» zuzuschlagen sei. Es begründet seine Auffassung damit, dass ein eigener Kreis der Gemeinde Wangen-Brüttisellen sowie ein gemeinsamer Kreis «Egg-Mönchaltorf» zu klein seien. Die Gemeinden Dübendorf und Wangen-Brüttisellen prüfen einen gemeinsamen Betreibungskreis. Der Regierungsrat schliesst sich grund- sätzlich der Auffassung des Obergerichts an, dass die Gemeinde Wangen- Brüttisellen mit bloss 2266 Betreibungen im Jahr zu klein sei, einen eigenen Kreis zu bilden. Ein gemeinsamer Betreibungskreis «Egg- Mönchaltorf» würde die vom Regierungsrat ohne Vorliegen besonde- rer Verhältnisse beschlossene Grenze von mindestens 3000 Betreibun- gen im Jahr unterschreiten und die Grenze bei Vorliegen besonderer Verhältnisse von mindestens 2000 Betreibungen im Jahr mit rund 2029 Betreibungen im Jahr würde nur knapp überschritten. Demgegenüber bleibt festzuhalten, dass der Vorschlag des Obergerichts mit den be- schlossenen Kriterien für die Bildung der Betreibungskreise überein- stimmt. Demnach ist den Gemeinden Dübendorf und Wangen-Brütti- sellen die Möglichkeit einzuräumen, erneut Stellung zu nehmen und dem Regierungsrat einen neuen Vorschlag einzureichen. Im Weiteren ist den Gemeinden Egg und Mönchaltorf die Möglichkeit einzuräumen, zusammen mit den Gemeinden des Betreibungskreises «Fällanden» (Gemeinden Fällanden, Maur und Schwerzenbach) oder den Gemeinden des Kreises «Uster-Greifensee» einen neuen Vorschlag einzureichen. h) Bezirk Winterthur, Betreibungskreis «Irchel-Süd» (Gemeinden Dätt- likon, Neftenbach und Pfungen), Betreibungskreis «Seuzach» (Ge- meinden Altikon, Dägerlen, Dinhard, Ellikon a. d. Th., Hettlingen, Rickenbach und Seuzach), Betreibungskreis «Elgg» (Gemeinden Bertschikon, Elgg, Elsau, Hagenbuch, Hofstetten, Schlatt und Wiesen- dangen) sowie Betreibungskreise der Stadt Winterthur Die Vereinigung der Gemeindepräsidenten Winterthur-Land hat dem Gemeindeamt zuhanden des Regierungsrates Vorschläge zur Bildung von Betreibungskreisen eingereicht. Die Vorschläge stimmen grund- sätzlich mit denjenigen der einzelnen Gemeinden im Bezirk Winterthur überein. Die Vorschläge umfassen drei Betreibungskreise in der Stadt Winterthur und vier weitere Kreise im Bezirk. Eine weitere Verminde- rung der Anzahl Kreise wird abgelehnt mit der Begründung, dass dabei die Distanzen zum Betreibungsamt für die Betroffenen zu gross würden und sich die vorgeschlagenen Kreise an bestehenden kommunalen Strukturen orientieren.
Das Obergericht ist der Auffassung, dass die Vorschläge nicht befrie- digen und überdacht werden müssen. Beispielsweise sei der Betrei- bungskreis «Irchel-Süd» dem Kreis «Wülflingen» zuzuschlagen und der Betreibungskreis «Seuzach» mit dem Kreis «Elgg» zu vereinigen. Es be- gründet seine Auffassung damit, dass eine Erhöhung der Anzahl Betrei- bungen pro Kreis anzustreben sei. Ein gemeinsamer Betreibungskreis der Gemeinden Dättlikon, Nef- tenbach und Pfungen mit rund 1710 Betreibungen im Jahr würde die vom Regierungsrat bei Vorliegen besonderer Verhältnisse beschlossene Grenze von mindestens 2000 Betreibungen im Jahr unterschreiten. Ein gemeinsamer Betreibungskreis «Seuzach» sowie ein gemeinsamer Be- treibungskreis «Elgg» würde die vom Regierungsrat ohne Vorliegen be- sonderer Verhältnisse beschlossene Grenze von mindestens 3000 Be- treibungen im Jahr unterschreiten und die Grenze bei Vorliegen beson- derer Verhältnisse von mindestens 2000 Betreibungen im Jahr würde mit rund 2113 bzw. 2042 Betreibungen im Jahr nur knapp überschritten. Demgegenüber bleibt festzuhalten, dass der Vorschlag des Obergerichts mit den beschlossenen Kriterien für die Bildung der Betreibungskreise übereinstimmt. Die betroffenen Gemeinden des Bezirks Winterthur sind daher einzuladen, zum Vorschlag des Obergerichts Stellung zu nehmen und dem Regierungsrat allenfalls neue Vorschläge einzureichen. Anschliessend wird der Regierungsrat die fehlenden Betreibungskreise im Bezirk Winterthur im Einklang mit den beschlossenen Kriterien festsetzen. Wie bereits erwähnt, ist der Gemeinde Brütten die Möglich- keit einzuräumen, zusammen mit den Gemeinden des Bezirks Winter- thur einen erneuten Vorschlag einzureichen.
4. Das Obergericht ist allgemein der Auffassung, dass dort, wo Betrei- bungskreise mit unter 3000 Betreibungen im Jahr gebildet werden, in den nächsten fünf Jahren eine Überprüfung der Kreisbildung in Aus- sicht zu stellen sei. Der Auffassung des Obergerichts ist zuzustimmen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Je einen eigenen Betreibungskreis bilden die folgenden Gemein- den: Kloten, Opfikon, Regensdorf, Volketswil.
II. Je einen gemeinsamen Betreibungskreis bilden die folgenden Ge- meinden: A. Gemeinden im Bezirk Andelfingen A.1. Adlikon, Andelfingen, Berg a. I., Buch a. I., Dorf, Flaach, Henggart, Humlikon, Kleinandelfingen, Oberstammheim, Ossingen, Thalheim a. d. Th., Truttikon, Unterstammheim, Volken, Waltalingen; A.2. Benken, Dachsen, Feuerthalen, Flurlingen, Laufen-Uhwie- sen, Marthalen, Rheinau, Trüllikon; B. Gemeinden im Bezirk Bülach B.1. Bachenbülach, Bülach, Hochfelden, Höri, Winkel; B.2. Dietlikon, Wallisellen; B.3. Eglisau, Glattfelden, Hüntwangen, Rafz, Wasterkingen, Wil; B.4. Embrach, Freienstein-Teufen, Lufingen, Oberembrach, Ror- bas; C. Gemeinden im Bezirk Dielsdorf C.1. Boppelsen, Buchs, Dällikon, Dänikon, Hüttikon, Otelfingen; C.2. Niederglatt, Niederhasli; C.3. Oberglatt, Rümlang; D. Gemeinden im Bezirk Dietikon D.1. Geroldswil, Oetwil a. d. L., Weiningen; D.2. Oberengstringen, Unterengstringen; E. Gemeinden im Bezirk Hinwil E.1. Bubikon, Dürnten, Rüti; E.2. Fischenthal, Wald; F. Gemeinden im Bezirk Meilen F.1. Erlenbach, Herrliberg, Meilen; F.2. Hombrechtikon, Stäfa; F.3. Küsnacht, Zollikon, Zumikon; F.4. Männedorf, Oetwil a. S., Uetikon a. S.; G. Gemeinden im Bezirk Pfäffikon G.1. Fehraltorf, Hittnau, Pfäffikon, Russikon, Weisslingen; G.2. Illnau-Effretikon, Kyburg, Lindau; G.3. Bauma, Sternenberg, Wila, Wildberg; H. Gemeinden im Bezirk Winterthur H.1. Turbenthal, Zell.
III. Stadt Zürich: In der Stadt Zürich bildet jeder der zwölf Verwaltungskreise gemäss Art. 3 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich in der Fassung vom 26. April 1970 einen Betreibungskreis.
IV. Die Gemeinden der Bezirke Affoltern, Horgen und Uster sowie die Gemeinden Aesch, Altikon, Bachs, Bäretswil, Bassersdorf, Bertschi- kon, Birmensdorf, Brütten, Dägerlen, Dättlikon, Dielsdorf, Dietikon, Dinhard, Elgg, Ellikon a. d. Th., Elsau, Gossau, Grüningen, Hagenbuch, Hettlingen, Hinwil, Hofstetten, Neerach, Neftenbach, Niederweningen, Nürensdorf, Oberweningen, Pfungen, Regensberg, Rickenbach, Schlatt, Schleinikon, Schlieren, Schöfflisdorf, Seegräben, Seuzach, Stadel, Stein- maur, Uitikon, Urdorf, Weiach, Wetzikon, Wiesendangen und Winterthur werden eingeladen, innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses erneut Stellung zu nehmen und der Direktion der Justiz und des Innern zuhanden des Regierungsrates allenfalls neue Vorschläge einzureichen. Anschliessend setzt der Regierungsrat die Betreibungskreise im Ein- klang mit den beschlossenen Kriterien fest.
V. Die Gemeinden, die einen gemeinsamen Betreibungskreis bilden, werden eingeladen, dem Regierungsrat bis am 30. Juni 2009 die Verein- barungen über die Zusammenarbeit zur Genehmigung einzureichen.
VI. Der Regierungsrat überprüft nach fünf Jahren festgesetzte Be- treibungskreise mit weniger als 3000 Betreibungen im Jahr.
VII. Gegen Dispositiv I–III dieses Beschlusses kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesge- richtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen, von der Zustel- lung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.
VIII. Veröffentlichung von Dispositiv I bis III und VII im Amtsblatt.
IX. Mitteilung an die politischen Gemeinden, die Bezirksratskanzleien, das Obergericht sowie an die Direktion der Justiz und des Innern und die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi