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Anfrage Martin Farner, Oberstammheim, betreffend Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern / Abrechnungen Quellensteuern, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 364/2013

Sitzung vom 26. Februar 2014

207. Anfrage (Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern / Abrechnungen Quellensteuern) Kantonsrat Martin Farner, Oberstammheim, hat am 9. Dezember 2013 folgende Anfrage eingereicht: Gemäss Beschluss des Regierungsrates über die Entschädigung an die Gemeinden im Steuerverfahren tragen die politischen Gemeinden die Personal- und Sachkosten für die Tätigkeit der Gemeindesteuerämter, erhalten jedoch vom Kanton für ihre aktive Mitwirkung im Steuerver- fahren verschiedene Beiträge. Die Gemeindesteuerämter sind verpflichtet, bei der Einschätzung mit- zuwirken. Die Finanzdirektion erlässt Weisung, in welchen Fällen sie in Vertretung des Kantonalen Steueramtes zur Einschätzung berechtigt sind. Den Gemeindesteuerämter stehen die gleichen Rechte und Pflichten zu wie dem kantonalen Steueramt. Die Einschätzungstätigkeit der Gemein- desteuerämter unterliegt der Aufsicht des Kantonalen Steueramtes. Die Gemeindesteuerämter müssen 60% der Steuererklärungen der un- selbständig Erwerbenden einschätzen, damit die Beiträge des Kantons auch bezahlt werden. Alle Steuererklärungen von natürlichen Personen müssen beim Ge- meindesteueramt eingereicht werden. Hierzu haben zum Beispiel viele Landwirte über ihre Treuhänder die Frist bis 30.11.20xx und bei glaub- haften ausserordentlichen Gründen max. bis 31.12.20xx erstreckt. Alle Steuererklärungen werden dann aus unserem Bezirk an das ScanCenter Winterthur geschickt und danach wieder an die Gemeinde retourniert. Die Gemeinde leitet dann die Steuererklärungen der Selbständigen oder von Branchendivisionen an das Kantonale Steueramt weiter. Von verschiedenen steuerpflichtigen KMU-Unternehmen aus unter- schiedlichen Gemeinden und Regionen ist zu vernehmen, dass die defini- tive Einschätzung und Abrechnung durch die kantonalen Stellen viel zu lange geht. Das führt zu Verunsicherung und vielen Unklarheiten bei der Budgetierung / Kostenkontrolle und bei Revisionen etc. Viele Unterneh- mer warten noch heute auf die definitive Abrechnung aus der Kantona- len Steuerverwaltung für 2011 und teilweise für frühere Jahre.

In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um die Beant- wortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Wie hoch sind die ausstehenden definitiven Einschätzungsfälle aus dem Jahr 2011 und früheren Jahren?

2. Wo sieht der Regierungsrat einen Lösungsansatz, damit der Prozess der definitiven Erledigung der Steuererklärungen aus früheren Jahren für selbständig erwerbende Personen und Unternehmen sowie die Ab- rechnungen der Quellensteuern massiv beschleunigt werden kann?

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Martin Farner, Oberstammheim, wird wie folgt beant- wortet: Zu Frage 1: Am 31. Dezember 2013 waren insgesamt 34 882 Steuererklärungen für 2011 und frühere Steuerperioden (natürliche und juristische Personen) noch offen; diese teilen sich auf folgende Steuerperioden auf: Steuerperiode Noch offene Steuererklärungen natürliche und juristische Personen) 2001 2 2002 5 2003 12 2004 39 2005 59 2006 144 2007 273 2008 656 2009 1 673 2010 4 800 2011 27 219 Total offene Steuererklärungen 34 882 für 2001 bis 2011 Zum Vergleich kann darauf hingewiesen werden, dass 2013 insgesamt 920 856 Steuererklärungen erledigt wurden.

Zu Frage 2: Der Ablauf des Steuererklärungs- und Einschätzungsverfahrens ist durch die jährliche Gegenwartsbemessung vorgezeichnet, wie sie, in Über- einstimmung mit dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14), im kantonalen Steuergesetz vom 8. Juni 1997 (StG, LS 631.1) und Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) vorgesehen ist. Hauptsächliches Merk- mal dieser Gegenwartsbemessung ist es, dass Steuer- und Bemessungs- periode zeitlich zusammenfallen. Das hat zur Folge, dass das Steuererklä- rungsverfahren erst im auf die Steuerperiode folgenden Kalenderjahr erfolgen kann. Zur Einreichung der Steuererklärung bestehen dabei unterschiedliche Fristen: Bei juristischen Personen und natürlichen Per- sonen mit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit läuft die ordentliche Einreichungsfrist jeweils Ende September, bei natürlichen Personen ohne eine selbstständige Erwerbstätigkeit dagegen schon Ende März des auf die Steuerperiode folgenden Kalenderjahres ab. Für natürliche Personen mit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und juristische Personen gilt eine längere Einreichungsfrist, weil die Auf- bereitung der Deklarationsdaten mit den entsprechenden Unterlagen, verglichen mit natürlichen Personen ohne eine selbstständige Erwerbs- tätigkeit, in der Regel aufwendiger ist. Nach Ablauf der Steuer- bzw. Be- messungsperiode muss hier erst der Abschluss der Buchhaltung erstellt werden. Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften muss der Jahres- abschluss zudem von der Generalversammlung genehmigt werden. Nicht selten bestehen auch Verhältnisse, die eine steuerrechtliche Beurteilung schwieriger erscheinen lassen. Die infrage stehenden Steuerpflichtigen sind daher vermehrt auf Steuerberatung durch Dritte angewiesen, die sie auch im Einschätzungsverfahren vertreten. All dies bringt es mit sich, dass für das Ausfüllen der Steuererklärung in der Regel mehr Zeit be- ansprucht wird. Im Weiteren lässt es sich nicht vermeiden, dass die Frist zur Einrei- chung der Steuererklärung – sowohl bei juristischen Personen und na- türlichen Personen mit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit als auch bei den übrigen natürlichen Personen – in vielen Fällen erstreckt werden muss. Das gilt auch für Fälle, in denen Steuerpflichtige durch Dritte ver- treten werden; ein Steuerberatungsunternehmen ist unter anderem darauf angewiesen, dass sie ihre Tätigkeit auf einen Zeitraum verteilen kann.

Das Kantonale Steueramt legt sodann die Arbeitsperioden fest, in denen die Prüfung der Steuererklärungen und das Einschätzungsverfah- ren durchzuführen sind. In Anlehnung an die unterschiedlichen Fristen zur Einreichung der Steuererklärung werden auch die Arbeitsperioden unterschiedlich festgelegt: Für juristische Personen und natürliche Per- sonen mit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gilt als Arbeitsperiode jeweils das übernächste Kalenderjahr nach der betreffenden Steuerpe- riode; mit anderen Worten werden im laufenden Kalenderjahr 2014 die Steuererklärungen für die Steuerperiode 2012 bearbeitet. Bei natürlichen Personen ohne eine selbstständige Erwerbstätigkeit beginnt dagegen die Arbeitsperiode jeweils am 1. September des auf die Steuerperiode folgen- den Kalenderjahres und endet Ende September im übernächsten Kalen- derjahr; folglich sind hier die Steuererklärungen für die Steuerperiode 2012 in der Zeit vom 1. September 2013 bis Ende September 2014 zu er- ledigen. Eine Vorverlegung der erwähnten Arbeitsperioden ist nicht möglich. Zum einen ist auf die erwähnten Fälle hinzuweisen, in denen die Frist zur Einreichung der Steuererklärung erstreckt werden muss. Zum an- deren gilt es zu berücksichtigen, dass Steuererklärungen, einschliesslich der Beilagen, vor dem Einschätzungsverfahren registriert und elektro- nisch verarbeitet werden müssen; sie sind einzuscannen, soweit sie nicht schon elektronisch eingereicht wurden. Auch wenn alles daran gesetzt wird, dass die Steuererklärungen in den vorgesehenen Arbeitsperioden bearbeitet werden können, bleibt es unvermeidbar, dass Fälle offenbleiben und erst nach Ablauf der vor- gesehenen Arbeitsperioden erledigt werden können. Nicht selten muss eine längere Erstreckung der Frist zur Einreichung der Steuererklärung gewährt werden, oder es ist im Rahmen des Einschätzungsverfahrens die Frist zur Einreichung von Unterlagen zu erstrecken. Gegebenenfalls ist der rechtskräftige Abschluss eines Einschätzungsverfahrens oder eines Nachsteuerverfahrens für eine Vorperiode abzuwarten. Weiter müssen teilweise umfangreiche Abklärungen und aufwendige steueramtliche Buchprüfungen durchgeführt werden. Unter Umständen kann auch ein zivilrechtliches Verfahren hängig sein, wie z. B. ein Erbschaftsprozess, vor dessen Erledigung ein Einschätzungsverfahren nicht abgeschlossen werden kann. Oder es ist der Ausgang eines präjudiziellen Steuerver- fahrens in einem gleich gelagerten Fall abzuwarten.

All dies führt dazu, dass stets eine gewisse Zahl von Steuererklärungen für frühere Steuerperioden offenbleiben wird. Wie jedoch die nachste- hende Zusammenstellung mit den Ende 2013 bis 2009 offenen Steuer- erklärungen (natürliche und juristische Personen) jeweils für die drei Jahre zurückliegende Steuerperiode und ältere Perioden zeigt, fielen diese Zahlen in den letzten fünf Jahren, verglichen mit der Gesamtzahl der Steuerpflichtigen, eher gering aus; sie blieben insbesondere auch stabil, obwohl in der gleichen Zeit die Zahl der Steuerpflichtigen stetig zunahm: 31. Dezember Offene Steuererklärungen Anzahl Fälle (natürliche und juristische Personen) für die jeweils drei Jahre zurückliegende Steuerperiode und ältere Perioden 2013 2010 und älter 7663 2012 2009 und älter 7394 2011 2008 und älter 7403 2010 2007 und älter 7237 2009 2006 und älter 7937 Was schliesslich den besonderen Bereich der Quellensteuern bei aus- ländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern anbelangt, so sind hier die Ausstände auf den starken Anstieg der quellensteuerpflichtigen Personen zurückzuführen. Entsprechende Massnahmen sind jedoch ein- geleitet, damit in diesem Bereich der Überhang an hängigen Fällen ver- mindert werden kann. Es kann dazu auf die Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 303/2013 betreffend Druckreduktion und Versiegen von gewis- sen Quellen bei der Quellenbesteuerung im Kanton Zürich verwiesen werden.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

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