Gemeindewesen, Sekundarschulgemeinde Knonau, Maschwanden, Mettmenstetten, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Dezember 2009
2096. Gemeindeordnung (Sekundarschulgemeinde Knonau, Maschwanden, Mettmenstetten)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Knonau, Maschwanden, Mettmenstetten haben am 27. September 2009 an der Urne einer Totalrevision der Gemeindeordnung (GO) zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen Anpassungen an das Gesetz über die politischen Rechte, an die Kantonsverfassung und an die Volksschulgesetzgebung.
3. Eine Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: Gemäss Art. 25 GO nehmen an den Sitzungen der Schulpflege alle Schulleiter und Schulleiterinnen, sowie – falls in der Geschäftsordnung nicht anders geregelt – eine Vertretung von zwei Lehrpersonen mit be- ratender Stimme teil. Nach § 81 Abs. 5 des Gemeindegesetzes (GG) ist eine Regelung des Teilnahmerechts der Lehrpersonen und der Schulleitungen in der Ge- meindeordnung erforderlich. Im Falle einer Vertretungslösung (diese kann für die Lehrpersonen und/oder die Schulleitungen gewählt wer- den) muss die Zahl der Teilnehmenden objektiv bestimmbar sein. Die Lehrpersonen und die Schulleitungen haben je durch mindestens eine Person vertreten zu sein. Die objektive Bestimmbarkeit muss sich aus der jeweiligen Gemeindeordnung selber ergeben. Ein Vorbehalt zuguns- ten der Geschäftsordnung ist deshalb nicht zulässig. Art. 25 GO ist so auszulegen, dass an den Sitzungen der Schulpflege eine Vertretung von zwei Lehrpersonen mit beratender Stimme teil- nehmen. Nur in diesem Sinne ist die Gemeindeordnung genehmigungs- fähig. Die Schulpflege ist jedoch – auch ohne Erwähnung in der Ge- meindeordnung – berechtigt, das Teilnahmerecht für einzelne Bera-
tungsgegenstände auszuschliessen (§ 81 Abs. 5 GG), oder einzelne oder alle Lehrpersonen und Schulleiterinnen und Schulleiter einzuladen, wenn besondere Geschäfte dies erfordern. Die übrigen Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Kno- nau, Maschwanden, Mettmenstetten am 27. September 2009 beschlos- sene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
II. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an die Sekundarschulpflege Knonau, Maschwanden, Mettmenstetten, Schulhaus 13, Postfach, 8932 Mettmenstetten (E), den Bezirksrat Affoltern, Bezirksgebäude, Im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi