Änderung der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen, Vernehmlassung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. März 2025
213. Änderung der Verordnung über das Plangenehmigungs
Erwägungen
verfahren für elektrische Anlagen (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 hat das Eidgenössische Departe- ment für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation einen Entwurf für eine Änderung der Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plan- genehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA, SR 734.25) zur Vernehmlassung unterbreitet. Die Instandhaltung und Sanierung sowie der Um- und Ausbau der Stromnetze bleibt auch nach Umsetzung der «Strategie Stromnetze» (Bundesgesetz vom 15. Dezember 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze; AS 2019 1349) herausfordernd. Grund hierfür sind einerseits das Alter und der sich daraus ergebende Sanierungsbedarf des Über- tragungsnetzes (Netzebene 1). Dies führt zu einer Vervielfachung der Anzahl der Stromleitungsprojekte und der damit verbundenen Verfah- ren. Anderseits muss das Übertragungsnetz neben der Instandhaltung auch dringend ausgebaut werden. Für die Ausbauten notwendige Pla- nungs- und Genehmigungsverfahren nehmen oftmals mehrere Jahre in Anspruch. Vor diesem Hintergrund müssen diese Verfahren im Bereich der Stromnetze weiter beschleunigt werden, damit die Netze rasch aus- gebaut und den steigenden Anforderungen gerecht werden können. Zu- sätzlich bedingen die Dekarbonisierung und der fortlaufende Wechsel von zentralen auf dezentrale Erzeugungskapazitäten einen Umbau der Stromnetze. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat weitere Mass- nahmen zur Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für den Um- und Ausbau der Stromnetze eingeleitet. Zu den Entwürfen der Teilre- visionen des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG, SR 734.0) und des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (SR 734.7) wurde 2024 eine Vernehmlassung durchgeführt. Der Regierungsrat nahm dazu mit Beschluss Nr. 996/2024 Stellung. Parallel plant der Bundesrat auch Anpassungen auf Verordnungs- stufe. Mit der vorliegend vorgesehenen Teilrevision der VPeA sollen die Bestimmungen der Planungs- und Genehmigungsverfahren betreffend den Um- und Ausbau der Stromnetze vereinfacht und beschleunigt wer- den. Dabei liegt der Schwerpunkt in erster Linie im Bereich des Sach- planverfahrens sowie bei den Ausnahmen von der Plangenehmigungs- pflicht. Das Verfahren zum Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL)
muss innerhalb von einer Rahmenfrist von zwei Jahren abgeschlossen werden (Art. 15f Abs. 3 EleG). Diese Rahmenfrist konnte bis anhin nicht eingehalten werden. Damit dies künftig gelingt, soll das SÜL-Verfahren auf prozessualer Ebene optimiert werden. Der Bundesrat kann bereits heute gestützt auf Art. 16 Abs. 7 EleG Ausnahmen von der Plangeneh- migungspflicht vorsehen. Er hat in Art. 9a VPeA Instandhaltungsarbei- ten sowie geringfügige technische Änderungen an bestehenden Anlagen unter den dort definierten Voraussetzungen von der Plangenehmigungs- pflicht befreit. Die Ausnahmebestimmung soll durch eine gezielte Er- weiterung des Kataloges an Ausnahmetatbeständen ausgedehnt werden. Wie bei den Revisionen des Elektrizitätsgesetzes und des Stromver- sorgungsgesetzes (Netzexpress) legt der Bundesrat mit dieser Vorlage den Schwerpunkt auf eine Vereinfachung und Beschleunigung der Ver- fahren zum Um- und Ausbau des Übertragungsnetzes (Netzebene 1). Die grösste Transformation findet jedoch – durch den massiven Zubau von Photovoltaik-Anlagen und von Wärmepumpen sowie der Zunahme von Elektroautos – auf den unteren Ebenen des Verteilnetzes (Netz- ebenen 5–7) statt. Dementsprechend gross sind die Herausforderungen betreffend Modernisierung und Zubau der Verteilnetze sowie der Netz- anlagen wie z. B. von Transformatorenstationen. Zudem sind das Über- tragungsnetz, die Verteilnetze, Netzanbindungen und weitere Netzan- lagen sowie Produktionsanlagen ein Gesamtsystem, das zusammenge- dacht werden sollte. In vielen Fällen bedingt z. B. der Neubau einer Pro- duktionsanlage auch Verstärkungen im Bereich des Stromnetzes. Die Planungen, die Bewilligungen und die Realisierung für Kraftwerke, Netz- anschlüsse und Netzverstärkungen sollten deshalb gleichzeitig aufge- nommen werden sowie gebündelt und aufeinander abgestimmt erfolgen. Es sollten deshalb alle Netzebenen betrachtet werden. Die vorgeschlagene Straffung der Verfahren zum SÜL in Art. 1e VPeA bzw. zur Festsetzung des Planungsgebiets sowie des Planungskorridors in Art. 1f und Art. 1g VPeA sind zu begrüssen. Es ist sinnvoll, Doppel- spurigkeiten in den Verfahren zu beseitigen und der Begleitgruppe eine rein beratende Funktion zuzuschreiben. Die gezielte Erweiterung der Ausnahmen von der Plangenehmigungs- pflicht in Art. 9a VPeA ist zu begrüssen. Es ist sinnvoll, auf Plangeneh- migungsverfahren zu verzichten, wenn die Auswirkungen der Projekte auf Raum und Umwelt gering sind und die Vorhaben auch das Erschei- nungsbild der Leitungen kaum verändern. Die vorgesehenen Verordnungsanpassungen haben keine finanziellen Auswirkungen auf den Kanton.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an verordnungsrevisionen@bfe.admin.ch): Mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 haben Sie uns eingeladen, zum Entwurf für eine Änderung der Verordnung über das Plangenehmigungs- verfahren für elektrische Anlagen vom 2. Februar 2000 (VPeA, SR 734.25) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äus- sern uns wie folgt: Das Übertragungsnetz leistet einen zentralen Beitrag zur Stromver- sorgungsicherheit und zur Erreichung der Ziele der Energiestrategie 2050. Ein bedarfs- und fristgerechter Ausbau ist unerlässlich, um die Versorgungssicherheit der Schweiz langfristig zu gewährleisten. Die mit der Änderung der VPeA beabsichtigte Beschleunigung der Verfahren zum Aus- und Umbau der Übertragungsnetze ist deshalb zu begrüssen. Aufgrund des bereits stattfindenden erheblichen Zubaus von Photo- voltaikanlagen und Wärmepumpen sowie der Zunahme von Elektro- autos stehen auch im Verteilnetz, insbesondere auf den Netzebenen 5 und 7, grosse Herausforderungen an. Massnahmen betreffend die Be- schleunigung und Vereinfachung der Verfahren zum Aus- und Umbau der Verteilnetze fehlen im vorliegenden Revisionsentwurf. Wir bitten den Bundesrat, entsprechende Massnahmen rasch auf Gesetzes- und/ oder Verordnungsstufe zu erarbeiten und zur Vernehmlassung zu unter- breiten. Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen: In Art. 1f Abs. 4 E-VPeA dürfte ein redaktioneller Fehler vorliegen: Es sollte nicht auf Art. 1d Abs. 2 VPeA, sondern wie bisher auf Art. 1d Abs. 3 VPeA verwiesen werden. Weiter erschliesst sich uns nicht, wes- halb in Art. 1f E-VPeA der bisherige Abs. 5 VPeA zu Abs. 4 E-VPeA und dafür ein neuer Abs. 3bis E-VPeA eingeführt wird. Antrag (Änderungen kursiv): «[…] an Anlagen, wenn dabei keine besonderen Auswirkungen auf die Raum und Umwelt zu erwarten sind». Begründung: Mit der Ergänzung wird den Anliegen des Landschafts- schutzes Rechnung getragen. Zusätzliche Bemerkung: Bereits im bestehenden Art. 9a Abs. 1 VPeA wird nicht näher ausgeführt, was unter «keine besonderen Auswirkun- gen» zu verstehen ist. Im Rahmen der geplanten Änderung der VPeA ist zu prüfen, ob eine Präzisierung der Bestimmung erforderlich ist.
Beim neuen Art. 9a Abs. 3 Bst. f E-VPeA ist zu prüfen, ob dieser nicht wesentlich gekürzt werden könnte. Der ausdrückliche Verweis auf die Einhaltung bestimmter Vorschriften scheint überflüssig, da Vor- schriften grundsätzlich einzuhalten sind. Antrag (Änderungen kursiv): «[…] Ersatz einzelner Masten ausser- halb von Mooren und Moorlandschaften nach Art. 78 Abs. 5 der Bundes- verfassung, von Objekten nach Art. 5 des Bundesgesetzes über den Na- tur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966, von Biotopen von natio- naler Bedeutung nach Art. 18a NHG sowie von Wasser- und Zugvogel- reservaten nach Art. 11 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986 durch Masten ähnlicher Dimensionierung;». Begründung: Aus Gründen der Kohärenz sind in Abs. 3 Bst. g E-VPeA neben den Objekten nach Art. 5 NHG die weiteren geschützten Objek- te von nationalem Interesse aufzuführen, für die weiterhin eine Inter- essenabwägung möglich sein soll, was die Durchführung eines Plange- nehmigungsverfahrens voraussetzt.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Bau- direktion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli