Ev.-ref. Landeskirche, Ökumenische Paar-, Ehe- und Familienberatungsstellen, Beitragsberichtigung, Erneuerung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Januar 2011
22. Ökumenische Paar-, Ehe- und Familienberatungsstellen
Erwägungen
(Beitragsberechtigung) Mit Beschluss Nr. 1827/2006 anerkannte der Regierungsrat den Betrieb der ökumenischen Paar-, Ehe- und Familienberatungsstellen für 2006– 2010 als beitragsberechtigt. Mit Antrag vom 9. Juni 2010 ersucht der Kirchenrat um Erneuerung der Beitragsberechtigung. Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren. Die Beitragsberechtigung für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe richtet sich nach § 28 des Jugendhilfege- setzes vom 14. Juni 1981 (LS 852.1), wonach der Staat gemeinnützigen privaten und öffentlichen Organisationen, die einen wesentlichen Bei- trag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugend- und Familienhilfe leisten, nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit Subventionen an den Betrieb bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben gewähren kann. Art. 171 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches verpflichtet die Kan- tone, dafür zu sorgen, «dass sich die Ehegatten bei Eheschwierigkeiten gemeinsam oder einzeln an Ehe- oder Familienberatungsstellen wenden können». Dieses Angebot bieten im Kanton Zürich zehn ökumenische Paar-, Ehe- und Familienberatungsstellen an. Sie werden von eigenstän- digen Trägerschaften geführt und von der Evangelisch-reformierten Landeskirche koordiniert. Das Angebot entspricht weiterhin einem Be- darf und stellt einen wesentlichen Bestandteil der Jugend- und Famili- enhilfe dar. Die Beitragsberechtigung kann deshalb erneuert werden. Sie ist auf fünf Jahre zu befristen. Nach § 58 der Verordnung zum Jugendhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 entscheidet die Bildungsdirektion im Rahmen des Budgets über Subventionen an gemeinnützige private und öffentliche Organisatio- nen gemäss § 28 des Jugendhilfegesetzes.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Beitragsberechtigung der Evang.-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich für den Betrieb der ökumenischen Paar-, Ehe- und Familienberatungsstellen wird mit Wirkung ab 1. Januar 2011 erneuert.
II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2015 unter dem Vorbehalt der Änderungen der gesetzlichen Grundlagen im Rahmen der Neuordnung der Kinder- und Jugendhilfe. Ein Gesuch um Erneue- rung der Beitragsberechtigung ist bis zum 30. Juni 2015 der Bildungs- direktion einzureichen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismit- tel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Kirchenrat des Kantons Zürich, Gemeinde- dienste, Kirchgasse 50, 8001 Zürich (E), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi