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Artenförderung Flora für Arten im Wald und am Waldrand, Februar 2026 bis Januar 2031, Ausgabe, Vergabe

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Januar 2026

22. Artenförderung Flora für Arten im Wald und am Waldrand, Februar 2026 bis Januar 2031, Rahmenvertrag (Ausgabe, Vergabe)

Erwägungen

A. Ausgangslage Es ist Aufgabe des Gemeinwesens, in seiner Tätigkeit dafür zu sor- gen, dass Schutzobjekte dort, wo das öffentliche Interesse an diesen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (§ 204 Abs. 1 Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 [PBG, LS 700.1]). Unter diese Schutz- objekte fallen gemäss § 203 Abs. 1 lit. g PBG seltene oder vom Ausster- ben bedrohte Pflanzen. Die Fachstelle Naturschutz des Amtes für Land- schaft und Natur schützt und fördert besonders gefährdete Pflanzen- arten, für die der Kanton Zürich eine besondere Verantwortung trägt, bereits seit 1998 mit spezifischen Aktionsplänen. Sie setzt damit den gesetzlichen Auftrag nach Art. 18 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) um, wonach dem Ausster- ben einheimischer Arten mit geeigneten Massnahmen entgegenzuwir- ken ist. Die Erhaltung und Förderung von anspruchsvollen und gefähr- deten Arten ist auch zentraler Bestandteil des Naturschutz-Gesamt- konzepts für den Kanton Zürich (RRB Nr. 3801/1995) und ergänzend zu Biotopschutz- und Biotopfördermassnahmen notwendig. Bei den Massnahmen zur Erhaltung und Förderung von gefährdeten Arten im Wald und am Waldrand ergeben sich durch die räumliche Konzentration auf gleiche oder ähnliche Lebensräume zahlreiche Syn- ergien. Die Umsetzung dieser Massnahmen einschliesslich deren Er- folgskontrolle wird deshalb in einem «Artenset 4» zu einem Auftrag gebündelt. Die Erfolgskontrollen zeigen deutlich, dass die bisherige Artenför- dermassnahmen insgesamt gute Erfolge erzielen. Dank dieser Anstren- gungen ist es gelungen, das regionale Aussterben sehr stark gefährdeter Arten zu verhindern und neue Populationen im Kanton Zürich zu grün- den, um das Aussterberisiko zu senken. So zeigt knapp die Hälfte der aktuellen Aktionsplanarten Erfolge, wobei viele der übrigen Aktions- pläne erst am Anfang ihrer Umsetzung stehen. Die Massnahmen werden laufend an die Ergebnisse der Erfolgskontrollen angepasst. Eine Fort- setzung der Massnahmenumsetzung ist zwingend notwendig, damit die Arten langfristig überlebensfähig bleiben.

B. Massnahmen Die Arbeiten zur Artenförderung umfassen gemäss Pflichtenheft vom 24. April 2025 im Wesentlichen die Planung und Umsetzung von Massnahmen zur Erhaltung und Förderung von Aktionsplanarten, die Dokumentation und das Erfassen von Daten sowie das Durchführen von Erfolgskontrollen. Mit der vorgesehenen Dienstleisterin soll auf der Grundlage dieses Pflichtenhefts ein Rahmenvertrag über fünf Jahre vom 1. Februar 2026 bis 31. Januar 2031 abgeschlossen werden. Die konkreten Arbeiten und deren Umfang werden der Fachstelle Naturschutz jährlich offeriert und in Einzelaufträgen abgerufen.

C. Kosten Zur Auftragserfüllung wird mit einem jährlichen Aufwand von 2049 Stunden gerechnet. Bei einem Zeitmitteltarif von Fr. 142 ohne MWSt (Fr. 153.50/h einschliesslich MWSt) wird über die Vertragslaufzeit von fünf Jahren mit einer Ausgabe von Fr. 1 573 000 einschliesslich MWSt gerechnet. Die Aufwandschätzung basiert auf dem Zeitaufwand für das aktuelle Jahr und umfasst zusätzlich eine Reserve von etwa 10%. Die Reserve begründet sich durch Unvorhergesehenes sowie allfälligem Mehraufwand, der zurzeit nicht abschätzbar ist. Die Förderung seltener und gefährdeter Arten dient gemäss § 1 lit. a des Natur- und Heimatschutzfondsgesetzes vom 17. März 1974 (NHFG, LS 702.21) der Erhaltung von schützenswerten Naturobjekten. Die Leis- tungen zur Artenförderung für Arten im Wald und am Waldrand nach Pflichtenheft stellen Massnahmen im Sinne von § 2 lit. a NHFG zur Schaffung und Erhaltung der Naturschutzobjekte dar. Die Finanzierung erfolgt deshalb durch den Natur- und Heimatschutzfonds. Es ist dafür eine Ausgabe von Fr. 1 573 000 zu bewilligen. Gemäss § 4 NHFG liegt die Zuständigkeit für die Beschlussfassung über die Verwendung der Fondsmittel beim Regierungsrat.

D. Budgetdeckung Die Ausgabe von Fr. 1 573 000 ist in der Leistungsgruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutzfonds, eingestellt, davon Fr. 288 400 im Budget 2026 sowie je Fr. 314 600 in den Planjahren 2027 bis 2029 des Konsoli- dierten Entwicklungs- und Finanzplans (KEF) 2026–2029. Weitere Fr. 314 600 sind im Planjahr 2030 sowie Fr. 26 200 im Planjahr 2031 des nachfolgenden KEF vorgesehen.

Aus den Leistungen resultieren keine zusätzlichen Folgekosten. Nach Abschluss des Projekts werden jedoch voraussichtlich weitere Anstren- gungen zur Förderung und zum Erhalt von anspruchsvollen und gefähr- deten Arten im Wald und am Waldrand (Set 4) notwendig sein, die weitere Kosten verursachen werden.

E. Submission Der Auftrag wurde im offenen Verfahren im Staatsvertragsbereich ausgeschrieben. Es ging ein Angebot der Umweltatelier GmbH, Zürich, ein. Dieses erfüllt die Zuschlagskriterien und ist wirtschaftlich. Somit werden die Leistungen der Artenförderung für Arten im Wald und am Waldrand (Set 4) 2026 bis 2031 gemäss Angebot vom 8. Juli 2025 zu Fr. 142/h ohne MWSt bis zum Höchstbetrag von Fr. 1 573 000 (einschliesslich MWSt) an die Umweltatelier GmbH, Zürich, vergeben.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für die Artenförderung Flora für Arten im Wald und am Wald- rand (Set 4) vom 1. Februar 2026 bis 31. Januar 2031 wird eine Ausgabe von Fr. 1 573 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutzfonds, bewilligt.

II. Die Arbeiten für die Artenförderung von Arten im Wald und am Waldrand werden gemäss Angebot vom 8. Juli 2025 zu höchstens Fr. 1 573 000 an die Umweltatelier GmbH, Zürich, vergeben.

III. Dieser Beschluss ist bis zur Veröffentlichung des Zuschlags auf simap.ch nicht öffentlich.

IV. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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