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Motion Hans Peter Häring, Wettswil a.A., und Rochus Burtscher, Dietikon, betreffend Angleichung der Studiengebühren an die Realität, Stellungnahme

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 415/2016

Sitzung vom 8. März 2017

225. Motion (Angleichung der Studiengebühren an die Realität)

Erwägungen

Die Kantonsräte Hans Peter Häring, Wettswil a.A., und Rochus Burtscher, Dietikon, haben am 19. Dezember 2016 folgende Motion eingereicht: Der Regierungsrat wird aufgefordert, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit die Studiengebühren an der Universität Zürich und an den Fachhochschulen um 500 Franken pro Semester erhöht werden können. Er soll weiter darauf hinwirken, dass alle Schweizer Hochschulen ihre Stu- diengebühren erhöhen (siehe auch KR-Nr. 395/2009 resp. Vorlage 4878). Damit die Schweizer Hochschulen weiterhin zu den führenden Institu- tionen gehören, müssen ihnen zusätzliche Mittel zufliessen. Mit neuen staatlichen Mitteln ist im heutigen Umfeld nicht zu rechnen. Wir schla- gen deshalb eine bescheidene Anpassung der Studiengebühren bei der Universität und den Fachhochschulen um 500 Franken pro Semester vor. Die Studiengebühren an der Uni Zürich betragen 720 Franken/Semes- ter. Die ETH prüft derzeit eine Verdoppelung der Studiengebühren von derzeit 580 Franken zuzüglich oblig. Gebühren von 64 Franken. Im Kan- ton Zürich muss niemand aus finanziellen Gründen auf ein Studium ver- zichten. Das neue Stipendiengesetz vermeidet Härtefälle. Zudem besteht die Möglichkeit, für diese Erhöhung ein Studiendarlehen in der Höhe von 5000 Franken für die Studiendauer von 5 Jahren aufzunehmen. Als weitere Erleichterung erhalten alle jungen Menschen in Ausbildung bis zum 25. Altersjahr individuelle Prämienverbilligungen von mindestens 2100 Franken pro Jahr, wenn sie auf dem Land lebten, in der Stadt Zü- rich bezogen sie im Jahre 2015 2544 Franken. Die Studiengebühren sind im Vergleich mit den Kosten eines Studiums an der Universität sehr bescheiden. (Die Ausbildung eines Veterinärs kos- tet rund 700 000 Franken). Ein junger Nichtakademiker mit abgeschlosse- ner Berufslehre verdient brutto rund 5000 Franken pro Monat und zahlt mit seinen Steuern an die Ausbildung der Akademiker. Die höheren Stu- diengebühren sind ein Zeichen der Mitverantwortung der Studierenden für die Gemeinschaft. Sie sind aber auch ein Zeichen, dass sie gewillt sind, die Qualität der Hochschulen aufrecht zu halten, auch wenn die EU die Forschungsbeiträge kürzt. Mit den Mehreinnahmen kann auch das ge- rügte Betreuungsverhältnis verbessert werden. Zum Schluss noch ein Vergleich: In der Migros-Klubschule kostet ein Deutsch Intensivkurs (40 Lektionen à 1 Std. 50 Min.) rund 500 Franken.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Zur Motion Hans Peter Häring, Wettswil a. A., und Rochus Burtscher, Dietikon, wird wie folgt Stellung genommen: Die nachfolgenden Ausführungen orientieren sich grundsätzlich am Bericht und Antrag des Regierungsrates zum Postulat KR-Nr. 396/2009 betreffend Neue Beitragsfinanzierungsmodelle für die Hochschulen – Neuordnung der Studienfinanzierung mit einer stärkeren Beteiligung der Studierenden (Vorlage 4878). Der Kantonsrat hat das Postulat in seiner Sitzung vom 16. März 2015 als erledigt abgeschrieben; seither hat sich die Lage nicht entscheidend geändert. Das Universitätsgesetz vom 15. März 1998 (UniG, LS 415.11) enthält keinen Gebührenrahmen für die Studiengebühren. Der Universitätsrat legt gemäss § 41 UniG die Immatrikulations-, Semester- und Prüfungs- gebühren an der Universität Zürich fest. Diese Gebühren sind unter Be- rücksichtigung der an anderen schweizerischen Universitäten geltenden Ansätze und unter Wahrung des gleichen Zuganges aller Personen mit der nötigen Vorbildung zur Universität zu bemessen. Gestützt auf diese Bestimmung und die bundesgerichtliche Praxis zur Gebührenfestlegung hat der Universitätsrat mit Beschluss vom 5. März 2012 die Kollegiengeld- pauschale, einschliesslich einer pauschalen Prüfungsgebühr, von bisher Fr. 640 auf Fr. 720 pro Semester erhöht (§ 2 Verordnung über die Studien- gebühren an der Universität Zürich vom 5. März 2012 [LS 415.321]; ABl 2012, 365 ff.). Damit wird die seit 1995 aufgelaufene Teuerung von 13,4% ausgeglichen. Eine über die Teuerungsanpassung hinausgehende wesent- liche Erhöhung der Studiengebühren würde eine Änderung des Univer- sitätsgesetzes voraussetzen. Das Fachhochschulgesetz vom 2. April 2007 (FaHG, LS 414.10) sieht für Hochschulen der Zürcher Fachhochschule (ZFH) einen Gebühren- rahmen von Fr. 600 bis Fr. 1200 pro Semester vor (§ 30 FaHG). Innerhalb dieser Bandbreite ist der Regierungsrat für die Festsetzung der Gebüh- ren zuständig. Mit Beschluss vom 6. März 2012 hat der Regierungsrat (ABl 2012, 354 ff.) die geltende Studiengebühr an diejenige der UZH angegli- chen. Sie stieg von Fr. 680 auf Fr. 720 (§ 4 Verordnung über die Studienge- bühren an der Zürcher Fachhochschule vom 16. Juli 2008 [LS 414.20]). Mit der von der Motion geforderten Gebührenerhöhung von Fr. 500 würde der durch die Bandbreite gemäss § 30 FaHG vorgegebene Höchstbetrag überschritten. Deshalb wäre zur Erfüllung der Motion ebenfalls eine Än- derung des FaHG notwendig.

UZH und ZFH werden zu einem bedeutenden Teil (rund 266 Mio. Fran- ken, Stand 2016) durch Zahlungen anderer Kantone (Wohnsitzkantone) für ihre Studierenden in Zürich finanziert. Die Wohnsitzkantone bezah- len eine Pro-Kopf-Pauschale, die – je nach Fachrichtung bzw. Fakultät – zwischen Fr. 9800 und Fr. 51 400 jährlich liegt. Geregelt wird dies in der Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997 (IUV, LS 415.17) und der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung vom 12. Januar 2003 (FHV; LS 414.12). Gemäss Art. 15 IUV und Art. 10 FHV erfolgt ein Abzug bei hohen Studiengebühren des Standortkantons. Für die Fachhochschulen hat die Kommission FHV die Höchstgrenze von Fr. 1000 pro Semester festgelegt. Die von der Motion vorgeschlagene Er- höhung der Studiengebühr auf Fr. 1220 übersteigt diese Höchstgrenze. Demnach würde die Pro-Kopf-Pauschale der Wohnsitzkantone gekürzt. Die geforderte Erhöhung der Studiengebühren hätte weitere, insbe- sondere auch finanzielle Nachteile zur Folge. Die Studiengebühren lie- gen an den schweizerischen Universitäten in einem engen Rahmen (grund- sätzlich im Bereich zwischen Fr. 500 und Fr. 810 pro Semester, Ausnah- men bilden lediglich die Universität St. Gallen, die Fachhochschule Ost- schweiz und die Università della Svizzera italiana), sodass weitgehend von harmonisierten Studiengebühren auszugehen ist. Eine einseitige, wesentliche Studiengebührenerhöhung im Kanton Zü- rich würde dazu führen, dass Studierende auf andere Universitäten oder Fachhochschulen ausweichen würden. Dies würde zu erheblichen Ein- nahmeverlusten führen, weil sich die Beiträge des Bundes und der ande- ren Kantone an die Universität Zürich verringerten. Schliesslich müsste damit gerechnet werden, dass auch vermehrt zürcherische Studierende an ausserkantonalen Hochschulen studieren würden. Dies hätte erheb- liche Mehrkosten zur Folge, weil der Kanton Zürich für diese Studieren- den Beiträge an die anderen Kantone leisten müsste. Es kann zudem nicht im Interesse des Hochschul- und Forschungsstandortes sowie des Wirt- schaftsstandortes Zürich liegen, wenn «fähige Köpfe» in andere Kantone abwandern. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Motion KR-Nr. 415/2016 nicht zu überweisen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

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