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Bundesgesetz über die politischen Rechte (E-Voting-Vorlage), Vernehmlassungsentwurf KdK, Schreiben an die Konferenz der Kantonsregierungen KdK

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. März 2019

227. Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte («E-Voting-Vorlage»), Schreiben an die Konferenz der Kantons- regierungen

Erwägungen

1. Ausgangslage a) Am 19. Dezember 2018 eröffnete der Bundesrat die Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die poli- tischen Rechte (BPR, SR 161.1) betreffend die Überführung der elektro- nischen Stimmabgabe in den ordentlichen Betrieb. Mit der Gesetzesvor- lage soll die rund 15-jährige Versuchsphase beendet und die elektronische Stimmangabe als ordentlicher Stimmkanal gesetzlich verankert werden. b) Die im Bereich der elektronischen Stimmabgabe federführende Staatsschreiberkonferenz (SSK) bereitete zuhanden der Kantonsregie- rungen eine Musterstellungnahme vor, welche die Vorlage hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Weiterentwicklung der politischen Rechte (An- wendung und Umsetzung) in den Kantonen würdigt. Diese Musterstel- lungnahme wurde den Staatskanzleien der Kantone Ende Januar 2019 zu- gestellt. In Absprache mit der SSK befasste sich der Leitende Ausschuss der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) an seiner Sitzung vom 8. Februar 2019 ebenfalls mit dem Thema der elektronischen Stimmab- gabe und sprach sich dafür aus, im Rahmen der KdK eine grundsätzliche Stellungnahme zur Bedeutung dieser Gesetzesvorlage für die Weiterent- wicklung der Digitalisierung anzustreben. c) Mit Schreiben vom 8. Februar 2019 unterbreitete die KdK den Kan- tonsregierungen den gemeinsam mit der SSK vorbereiteten Entwurf der Stellungnahme zur Konsultation. Gestützt auf die eingegangenen Antwor- ten wird die Plenarversammlung der KdK am 29. März 2019 die Stellung- nahme bereinigen und zuhanden der Bundeskanzlei verabschieden.

2. Beurteilung des Entwurfs für eine Stellungnahme der KdK a) Die Änderungsvorlage sieht im Wesentlichen vor, dass die elektro- nische Stimmabgabe als ordentliches Verfahren der Stimmabgabe ge- setzlich verankert wird und die Grundsätze für ein vertrauenswürdiges elektronisches Stimmverfahren festgelegt werden. Die Stimmberechtig- ten sollen ihre Stimme mit einem vollständig verifizierbaren und nach den bundesrechtlichen Vorgaben zertifizierten System abgeben und auf diese Weise ein begründetes Vertrauen in die Sicherheit und Funktionsfähig-

keit der elektronischen Stimmabgabe haben können. Für die Stärkung des Vertrauens kommt dem Grundsatz der Transparenz eine wichtige Be- deutung zu. Informationen zum System und dessen Betrieb sollen der Öffentlichkeit zugänglich sein. Das Bewilligungsverfahren des Bundes soll im Vergleich zum Versuchsbetrieb vereinfacht werden. Die Begren- zung der Anzahl Stimmberechtigten, die elektronisch stimmen und wäh- len können, soll aufgehoben werden. Es soll den Kantonen ermöglicht werden, sämtlichen Stimmberechtigten mit politischem Wohnsitz im Kan- ton die elektronische Stimmabgabe zur Verfügung zu stellen, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen gegeben sind. b) Im Stellungnahmeentwurf unterstützt die KdK die Änderungsvor- lage zur Überführung der elektronischen Stimmabgabe in den ordent- lichen Betrieb. Für die KdK schafft die Änderungsvorlage einen klaren rechtlichen Rahmen für den Einsatz von E-Voting und unterstützt die Bestrebungen der Kantone bei der Weiterentwicklung der digitalen Ver- waltung. Die KdK begrüsst, dass die Änderungsvorlage den Kantonen den erforderlichen Handlungsspielraum bei der Umsetzung belässt, strenge Vorschriften bei Sicherheit und Transparenz vorsieht und den stetig wach- senden Erwartungen der Bevölkerung nach digitalen Verwaltungsdienst- leistungen nachkommt. Für die KdK ist das Wissen, das aus dem Ein- satz der digitalen E-Voting-Systeme und über 300 erfolgreichen E-Voting-­ Abstimmungen gewonnen wurde, wegweisend für die weitere Digitalisie- rung des Verwaltungshandelns. c) Die Beurteilung der KdK im Stellungnahmeentwurf deckt sich mit der Haltung des Regierungsrates zur genannten Vorlage. Der Stellung- nahmeentwurf der KdK kann deshalb grundsätzlich unterstützt werden. Es ist im Stellungnahmeentwurf jedoch auf den Hinweis zu verzich- ten, dass die heute im Einsatz stehenden E-Voting-Systeme die Schweiz zur führenden Nation in Sachen Digitalisierung der Stimmabgabe ge- macht haben. d) Bei der Stellungnahme der KdK zur genannten Vorlage handelt es sich um eine grundsätzliche, politische Stellungnahme zur Bedeutung die- ser Vorlage für die Weiterentwicklung der Digitalisierung. In Ergänzung hierzu wird der Kanton Zürich eine eigene Stellungnahme zur Gesetzes- vorlage einreichen, bei der insbesondere Bemerkungen zu technischen Aspekten im Zusammenhang mit einzelnen vorgeschlagenen Änderun- gen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte im Vordergrund stehen werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an die Konferenz der Kantonsregierungen, Haus der Kan- tone, Speichergasse 6, Postfach, 3001 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an mail@kdk.ch): Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 8. Februar 2019, mit dem Sie uns den Entwurf der gemeinsamen Stellungnahme der Kantonsregie- rungen betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte zur Überführung der elektronischen Stimmabgabe in den ordent- lichen Betrieb («E-Voting-Vorlage») zugestellt haben. Wir danken für die Einladung und unterstützen die Idee einer gemeinsamen Stellung- nahme der Kantone durch die KdK. Die Beurteilung der Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte im Sinne des Stellungnahmeentwurfs der KdK deckt sich mit unserer Haltung gegenüber der Überführung der elektronischen Stimm- abgabe in den ordentlichen Betrieb. Wir begrüssen insbesondere die stren- gen Sicherheitsanforderungen und die damit verbundene Förderung des sicherheitstechnischen Wissens für eine digitale öffentliche Verwaltung. Wir teilen die Auffassung, dass im Zuge der Digitalisierung vieler Lebens- bereiche auch die elektronische Stimmabgabe an Bedeutung gewonnen hat. Aus unserer Sicht sollte E-Voting jedoch nicht als wichtiger Bestand- teil oder als wegweisend für die weitere Digitalisierung des Verwaltungs- handelns bezeichnet werden. Die konsequente Umsetzung des Grund- satzes von «digital first» erweist sich gerade bei E-Voting als schwierig, da ein vollständig digitalisiertes, papierloses E-Voting in absehbarer Zeit technisch nicht realisierbar und politisch umstritten ist. Wir regen des- halb an, in der Stellungnahme keine Hinweise auf eine künftig voll digi- tale und papierlose elektronische Stimmabgabe anzubringen. Weiter emp- fehlen wir, auf den Hinweis zu verzichten, dass die heute im Einsatz stehenden E-Voting-Systeme die Schweiz zur führenden Nation in Sachen Digitalisierung der Stimmabgabe gemacht haben. Wir regen folgende Änderung am Entwurf der gemeinsamen Stellung- nahme der Kantonsregierungen an: – 8. Abschnitt, 1. Satz: «Die heute im Einsatz stehenden E-Voting-Systeme entsprechen einem Bedürfnis der Mehrheit der Stimmberechtigten, und sie ermöglichen es, unter Wahrung des Stimmgeheimnisses das Verwaltungshandeln nachvollziehbar zu machen.» Der Satzteil «ha- ben die Schweiz zur führenden Nation in Sachen Digitalisierung der Stimmabgabe gemacht» ist ersatzlos wegzulassen.

Der Kanton Zürich wird in Ergänzung zur Stellungnahme der KdK eine eigene Stellungnahme zur Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte verfassen, bei der insbesondere Bemerkungen zu tech- nischen Aspekten im Zusammenhang mit den einzelnen vorgeschlage- nen Änderungen im Vordergrund stehen werden.

II. Dieser Beschluss ist bis zur Plenarversammlung der KdK vom 29. März 2019 nicht öffentlich.

III. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates (nach Ver- öffentlichung gemäss Dispositiv II), die Mitglieder des Regierungsrates, die Staatskanzlei sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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