Akutkrankenhäuser, Leistungsgruppe somatische Akutversorgung und Rehabilitation, Beitragsberechtigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Januar 2009
24. Staatsbeiträge an private Einrichtungen (Beitragsberechtigung
Erwägungen
Akutkrankenhäuser, Leistungsgruppe Somatische Akutversorgung und Rehabilitation) Gemäss der nach wie vor gültigen Bestimmung von § 40 des Gesund- heitsgesetzes vom 4. November 1962 (siehe dazu § 64 des neuen Gesund- heitsgesetzes vom 2. April 2007) und § 1 der Verordnung über die Staats- beiträge an die Krankenpflege vom 26. Februar 1968 unterstützt der Staat den Betrieb von privaten Krankenhäusern mit gemeinnützigem Charakter, die den Bedürfnissen der Bevölkerung dienen. Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 beschliesst der Regierungs- rat über die Beitragsberechtigung privater Institutionen für die Dauer von längstens acht Jahren. Akutkrankenhäuser, die sich überwiegend in der Trägerschaft von Gemeinden oder Gemeindeverbänden befinden, gelten nicht als private Institutionen. Für sie ist deshalb keine allgemeine Beitragsberechtigungs- erklärung gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes erforderlich. Mit RRB Nr. 1948/2000 wurden seinerzeit die im Kanton tätigen gemeinnützigen privaten Krankenhäuser als staatsbeitragsberechtigt anerkannt. Ihre Beitragsberechtigung endete am 31. Dezember 2008. Der Akutspitalbetrieb bzw. der Leistungsauftrag der Maternité Insel- hof Triemli (Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe) wurde auf den 1. Januar 2005 vom Stadtspital Triemli, Zürich, übernommen; der bis- herige Rechtsträger, der Verein Inselhof Triemli, verzichtete per Ende 2004 auf den bisherigen Leistungsauftrag, weshalb die Beitragsberech- tigung des genannten Vereins entfällt. Heute erhalten folgende private Krankenhäuser Staatsbeiträge: – Universitätsklinik Balgrist, 8008 Zürich – Schweizerische Epilepsie-Klinik, 8008 Zürich – Kinderspital Zürich, 8032 Zürich – Krankenhaus Sanitas Kilchberg, 8802 Kilchberg – Schulthess-Klinik, 8008 Zürich – Krankenstation Sune-Egge, 8005 Zürich – Zürcher Höhenklinik Wald, 8636 Wald – Zürcher Höhenklinik Davos, 7272 Davos-Clavadel – Spital Zimmerberg, 8810 Horgen – Spital Zollikerberg, 8125 Zollikerberg.
Diese Institutionen erfüllen weiterhin die Voraussetzungen für die Zusicherung von Staatsbeiträgen. Sie sind daher gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes grundsätzlich als weiterhin beitragsberechtigt zu anerkennen. Bei der Bemessung der Dauer der Beitragsberechtigung ist zu berücksichtigen, dass die kantonale Gesetzgebung gestützt auf die Vorgaben des revidierten Krankenversicherungsgesetzes im Bereich der Spitalfinanzierung und Spitalplanung auf den 1. Januar 2012 anzu- passen ist. Die Beitragsberechtigungen sind deshalb mit Wirkung ab 1. Januar 2009 grundsätzlich für drei Jahre zu erneuern, wobei sich die tatsächliche Dauer der Beitragsberechtigung der einzelnen Institutio- nen nach der Laufzeit der einzelnen Leistungsaufträge bzw. Rahmen- kontrakte richtet. Die Leistung von Staatsbeiträgen setzt voraus, dass der Gesuchstel- ler jeweils ein schriftliches Gesuch gestellt hat und in der Lage ist, die Auflagen zu erfüllen, sowie zumutbare Eigenleistungen erbringt (vgl. § 9 Staatsbeitragsgesetz).
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Folgende Einrichtungen werden im Sinne von § 4 des Staatsbeitrags- gesetzes vom 1. April 1990 mit Wirkung ab 1. Januar 2009 grundsätzlich für drei Jahre als staatsbeitragsberechtigt anerkannt: – Universitätsklinik Balgrist, 8008 Zürich – Schweizerische Epilepsie-Klinik, 8008 Zürich – Kinderspital Zürich, 8032 Zürich – Krankenhaus Sanitas Kilchberg, 8802 Kilchberg – Schulthess-Klinik, 8008 Zürich – Krankenstation Sune-Egge, 8005 Zürich – Zürcher Höhenklinik Wald, 8636 Wald – Zürcher Höhenklinik Davos, 7272 Davos-Clavadel – Spital Zimmerberg, 8810 Horgen – Spital Zollikerberg, 8125 Zollikerberg. Die tatsächliche Dauer der Beitragsberechtigung der einzelnen Insti- tutionen richtet sich nach der Laufzeit der einzelnen Leistungsaufträge bzw. Rahmenkontrakte. Die Beitragsberechtigung kann vorzeitig da- hinfallen, insbesondere bei Änderungen des übergeordneten Rechts oder wenn die Auflagen nicht erfüllt werden.
II. Die Gesundheitsdirektion wird ermächtigt, die Staatsbeiträge zu- lasten der entsprechenden Konten festzulegen und auszuzahlen.
III. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion (zuhanden der betroffenen Institutionen).
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi