Bundesbeschluss über den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel in grenzüberschreitenden Zivilprozessen, Schreiben an das EJPD
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. März 2023
246. Bundesbeschluss über den Einsatz elektronischer
Erwägungen
Kommunikationsmittel in grenzüberschreitenden Zivilprozessen (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 23. November 2022 eröffnete das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement das Vernehmlassungsverfahren zu seinem Vorentwurf für einen Bundesbeschluss über den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel in grenzüberschreitenden Zivilprozessen. Heute braucht es eine vorgängige Genehmigung durch das Bundes- amt für Justiz, wenn eine Person in der Schweiz im Rahmen eines aus- ländischen Zivilverfahrens mittels Telefon- oder Videokonferenz befragt oder angehört werden soll. Mit der Annahme der Motion 20.4266 «Mo- dernere grenzüberschreitende Zivilprozesse» der Kommission für Rechts- fragen des Ständerates haben die eidgenössischen Räte den Bundesrat beauftragt, den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel einfacher zu gestalten. Die Vorlage sieht vor, dass die Befragung oder Anhörung einer sich in der Schweiz aufhaltenden Person im Rahmen eines ausländischen Zivilverfahrens mittels Telefon- oder Videokonferenz ohne vorgängige behördliche Genehmigung zulässig ist, sofern bestimmte Bedingungen zur Wahrung der schweizerischen Souveränität und zum Schutz der be- troffenen Person eingehalten werden. Neu sollen zudem solche Befra- gungen oder Anhörungen auch in Zivilprozessen von Staaten möglich sein, die nicht dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen von 1970 (HBewÜ, SR 0.274.132) angehören. Heute ist dies nur in Ausnahmefällen möglich. Umgesetzt werden soll dies mit einer Anpassung der schwei- zerischen Erklärung Nr. 5 zu den Art. 15, 16 und 17 des HBewÜ sowie der Art. 11 und 11a des Bundesgesetzes über das Internationale Privat- recht (SR 291).
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an ipr@bj.admin.ch)
Mit Schreiben vom 23. November 2022 haben Sie uns eingeladen, zum Vorentwurf für einen Bundesbeschluss über den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel in grenzüberschreitenden Zivilprozessen Stel- lung zu nehmen. Wir danken für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Das Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 18. März 1970 (HBewÜ, SR 0.274.132) regelt die (in der Regel genehmigungsbedürftige) Beweisaufnahme durch diplomatische oder konsularische Vertreterinnen und Vertreter oder sonstige Beauftragte des ausländischen Staates (und daneben die Rechts- hilfe durch innerstaatliche Gerichte, die Beweisaufnahmen und andere gerichtliche Handlungen umfassen kann, vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 15 HBewÜ). Mit dem vorgeschlagenen Bundesbeschluss soll die Erklärung Nr. 5 der Schweiz zum HBewÜ dahingehend ergänzt werden, dass Ein- vernahmen von Personen in der Schweiz durch ausländische Behörden mittels elektronischer Kommunikationsmitteln, die in der Praxis als Beweisaufnahmen nach dem HBewÜ betrachtet werden, bei Wahrung bestimmter Bedingungen keiner Genehmigung bedürfen. Ferner soll das Gesagte auch im Verhältnis zu Drittstaaten gelten, die dem HBewÜ nicht beigetreten sind, und soll das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) entsprechend angepasst werden. In Bezug auf diese Punkte wird die Vorlage begrüsst, da sie zu einer Vereinfachung grenzüberschreitender Zivilprozesse führt und der zunehmenden Digi- talisierung im Rechtssystem Rechnung trägt. Gemäss der weiteren vorgeschlagenen Änderung des IPRG soll je- doch neben der blossen Einvernahme von Personen in der Schweiz auch die Teilnahme solcher Personen an (Gerichts-)Verhandlungen im Aus- land via elektronische Übermittlung sinngemäss dem HBewÜ unter- stellt werden. In diesem Punkt ist die Vorlage unseres Erachtens noch unausgereift. Während grenzüberschreitende (blosse) Einvernahmen mit elektronischen Kommunikationsmitteln nach der Praxis als Beweis- aufnahmen im Anwendungsbereich des HBewÜ verstanden werden, liegt die grenzüberschreitende Durchführung ganzer Gerichtsverhand- lungen mit elektronischer Übertragung ausserhalb des Anwendungs- bereichs des HBewÜ. Solche Verhandlungen sinngemäss dem HBewÜ zu unterstellen, ist daher bereits aus systematischen Gründen abzulehnen. Den Ausführungen im erläuternden Bericht unter dem Titel Rechtsver- gleichung lässt sich entnehmen, dass auf internationaler Ebene in diesem Zusammenhang ausschliesslich die Einvernahme von Personen im Aus-
land mittels elektronischer Kommunikationsmitteln diskutiert wird. Mit der Schaffung der Möglichkeit, ganze Gerichtsverhandlungen elektro- nisch zu übertragen, würde die Schweiz somit Neuland betreten. Die Vor- lage räumt zudem nur einseitig den ausländischen Gerichten die Mög- lichkeit ein, Personen in der Schweiz mittels elektronischer Kommuni- kationsmittel an ihren Zivilprozessen teilnehmen zu lassen. Es stellen sich zudem für die Wahrung der Rechte der Parteien weitgehende Fragen, auf die der erläuternde Bericht zu wenig eingeht. Zunächst ist auf die jeweilige Amtssprache hinzuweisen. Gemäss Bst. i der vorgeschlagenen neuen Erklärung Nr. 5 sind nur die Befragung der betroffenen Person in der Schweiz und ihre Aussagen zu übersetzen, während die Person im Übrigen selber dafür besorgt sein muss, wie sie der Verhandlung folgen und ihre Teilnahmerechte wahren kann. Ferner stellen sich Fragen zur Sicherheit der vom ausländischen Gericht gewählten Informationstech- nologie, zum Datenschutz und zur Wahrung der Vertraulichkeit. Nicht geregelt ist weiter, inwiefern auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von der Schweiz aus für ihre Klientschaft an solchen Verhandlungen teilnehmen können. Aus diesen Gründen sollte die Einführung grenzüberschreitender Gerichtsverhandlungen mit elektronischer Übertragung statt der vor- geschlagenen einseitigen schweizerischen Regelung international abge- stimmt werden, am besten im Rahmen eines neuen Staatsvertrages.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglie- der des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des In- nern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli