Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen, Schreiben an das WBF
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. März 2023
265. Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
Erwägungen
(Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen; Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 hat das Eidgenössische Departe- ment für Wirtschaft, Bildung und Forschung die Kantonsregierungen zur Vernehmlassung über die Teilrevision des Arbeitslosenversicherungs- gesetzes (AVIG, SR 837.0) eingeladen. Gegenstand der Teilrevision ist die Umsetzung der Motion 20.3665 Damian Müller «Transparenz bei den Arbeitslosenkassen». Zudem um- fasst die Teilrevision Erleichterungen für junge Erwachsene zur Teil- nahme an Berufspraktika, die Erlaubnis zur Interoperabilität zwischen den verschiedenen Informationssystemen, das Recht zur Datenbekannt- gabe an die kantonale Fachstelle für die Inkassohilfe sowie notwendige sprachliche und formelle Anpassungen und Präzisierungen.
Gesetzliche Verankerung des Bonus-Malus-Systems Die dem Bundesrat überwiesene Motion verlangt, die gesetzlichen Grundlagen zur Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosen- kassen (ALK) zu prüfen und anzupassen, um mehr Transparenz und Kosteneffizienz herzustellen. Gegenwärtig können die Träger der ALK zwischen der Abrechnung der tatsächlichen Verwaltungskosten und einer Pauschalentschädigung pro Geschäftsvorfall wählen. Bei der Entschä- digung nach den tatsächlichen Kosten folgt diese einem Bonus-Malus- System, d. h., dem Kassenträger wird ein Zuschlag (Bonus) zur Entschä- digung vergütet, wenn die ALK überdurchschnittlich effizient arbeitet, bzw. ein Abzug verrechnet, wenn sie sich als unterdurchschnittlich effi- zient erweist. Mit der Teilrevision soll nun die Entschädigung der Ver- waltungskosten für alle ALK mit einem Bonus-Malus-System gesetzlich verankert und damit die Grundlage gelegt werden, um auf Verordnungs- stufe ein Entschädigungssystem mit dem angestrebten Anreiz zur Kos- teneffizienz zu konkretisieren. Um die mit der Motion geforderte Trans- parenz zu schaffen, soll im Gesetz die Veröffentlichung der jährlichen Verwaltungskosten der ALK festgeschrieben werden.
Varianten zum Tätigkeitsgebiet der Arbeitslosenkassen Die Motion Müller fordert im Weiteren ein Verbot, den Tätigkeits- bereich der ALK auf ein bestimmtes Gebiet bzw. einen bestimmten Per- sonen- oder Berufskreis zu beschränken. Der Motion liegt die Annahme zugrunde, dass eingegrenzte Tätigkeitsgebiete zu Ineffizienzen und da- mit zu höheren Verwaltungskosten führen können. Zur Umsetzung schlägt der Bundesrat zwei Varianten vor. Gemäss Variante 1 sollen kantonale ALK auch Versicherten offenstehen, die nicht im jeweiligen Kanton wohnen, aber dort eine Stelle suchen. Mit Variante 2 soll auf eine Ge- setzesänderung verzichtet werden und die geltenden Beschränkungs- möglichkeiten sollen aufrechterhalten bleiben. Der Variante 2 ist der Vorzug zu geben. Wie der Bundesrat zu Recht festhält, kann kein Zu- sammenhang zwischen der Grösse des Einzugsgebiets der ALK und der Effizienz der ALK festgestellt werden. Mit der geltenden Beschrän- kung des Tätigkeitsgebiets sind keine negativen oder unerwünschten Folgen bezüglich Effizienz, Transparenz, Wettbewerb oder Leistungs- qualität aufgetreten. Daher ist diesbezüglich kein Handlungsbedarf zu erkennen.
Verbesserung des Zugangs junger Erwachsener zu Berufspraktika Gemäss geltendem Recht können junge Erwachsene, die von der Er- füllung der Beitragszeit befreit sind, während der besonderen Wartezeit von 120 Tagen nur in Zeiten von erhöhter Arbeitslosigkeit an einem Berufspraktikum teilnehmen. Berufspraktika sind jedoch gerade für junge Erwachsene auf der Suche nach der ersten Stelle geeignet, um praktische Berufserfahrung zu sammeln. Um junge Erwachsene beim Eintritt in den Arbeitsmarkt kontinuierlich und gezielt zu unterstützen, soll die Teilnahme an Berufspraktika während der besonderen Warte- zeit unabhängig von der Höhe der Arbeitslosigkeit ermöglicht werden.
Interoperabilität der Informationssysteme Der Zugriff der Durchführungsstellen der ALV auf die für die Er- füllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten ist heute streng nach den verschiedenen Informationssystemen getrennt. Diese strikte Trennung der Systeme verhindert eine schnelle und effiziente Erledigung gewisser Aufgaben der ALV. Der vorliegende Revisionsentwurf sieht deshalb vor, den Zugang der Durchführungsstellen zu den Daten der ALV neu auf der Grundlage der ihnen zugewiesenen Aufgaben zu gewähren und nicht mehr auf der Grundlage des Informationssystems, in dem diese Daten gespeichert sind.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bil- dung und Forschung, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version und unter Beilage des Antwortformulars an avig- revision@seco.admin.ch): Wir danken für die Gelegenheit, zur Teilrevision des Arbeitslosen- versicherungsgesetzes Stellung zu nehmen. Wir teilen Ihnen mit, dass wir die Gesetzesänderung begrüssen. Unsere Antwort zu den uns zur Auswahl gestellten Varianten entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Antwortformular.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli