Richtlinien zum Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2026–2029 und Budget 2026
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. März 2025
276. Richtlinien zum Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2026–2029 und Budget 2026
Erwägungen
1. Allgemeine Vorgaben Aufgaben und Finanzen bzw. Text- und Zahlenteile sind gleichzeitig und in Übereinstimmung zu erstellen. Aufwand und Ertrag bzw. Aus- gaben und Einnahmen sind entsprechend dem Erfordernis der budge- tären Transparenz nach Art. 122 Abs. 3 der Kantonsverfassung (LS 101) gemäss den zu erwartenden Mengen und Preisen bzw. Kosten sowie be- schlossenen Stellenplänen von Grund auf neu und realistisch sowie frankengenau zu budgetieren. Sie haben den Rechtsgrundlagen der Auf- gabenerfüllung in der Planperiode zeitlich und inhaltlich zu entsprechen. Erkenntnisse aus der Rechnung 2024 sind zu berücksichtigen. Verbes- serungen sowie Verschlechterungen aufgrund von unabwendbaren Mehr- belastungen gegenüber dem Konsolidierten Entwicklungs- und Finanz- plan (KEF) 2025–2028 sind begründet darzulegen. Als Begründung für Mehrbelastungen gelten eindeutige Rechtsgrundlagen, Regierungsrats- beschlüsse (einschliesslich Vorlagen an den Kantonsrat, ohne Vernehm- lassungen) sowie Direktionsverfügungen, wobei alle Kompensations- möglichkeiten auszuschöpfen sind. Solange einem abweichenden Be- schluss des Kantonsrates keine Rechtskraft erwachsen ist, ist die Haltung des Regierungsrates abzubilden. Rechtsänderungen auf Bundesebene sind abzubilden, wenn sie beschlossen sind und ihr Inkrafttreten fest- steht. Für die Aufnahme der erwähnten Beschlüsse in den Planungs- prozess gelten folgende Stichtage: Tabelle 1: Zeitpunkt Beschluss Meilenstein Aufzunehmen in* bis 6. Mai 2025 Ersteingaben KEF KEF 2026–2029 bis 29. August 2025 Nachträge zum Budgetentwurf Budget 2026, KEF 2027–2030 später Ersteingaben KEF (Folgejahr) KEF 2027–2030 * bei früherem Bedarf: interne Kompensation oder Nachtragskredit
Technische Vorgaben zur Erstellung des KEF 2026–2029 und des Bud- gets 2026 erfolgen in einer Weisung der Finanzdirektion und der Staats- kanzlei. Die Weisung ergänzt diese Richtlinien zum KEF 2026–2029 und Budget 2026 (KEF-Richtlinien). Intercompany-Aufwände und -Erträge sind im gegenseitigen Einvernehmen einzustellen, soweit sie nicht in den Richtlinien oder der Weisung festgelegt sind.
Minuswerte bezeichnen einen Aufwand, eine Ausgabe, ein Defizit oder eine Verschlechterung; Positivwerte bezeichnen einen Ertrag, eine Ein- nahme, einen Überschuss oder eine Verbesserung.
2. Ausgangslage Die Ausgangslage stellt auf die Rechnung 2024, den Kantonsratsbe- schluss zum Budget 2025 (Vorlage 5978b) und für 2026–2028 auf den KEF 2025–2028 ab. Das Planjahr 2029 entspricht in der Erfolgsrechnung dem Planjahr 2028 (ausgenommen die Neubewertung von +58 Mio. Fran- ken in der Leistungsgruppe Nr. 8710, Liegenschaften Finanzvermögen) und in der Investitionsrechnung den aufgenommenen Projekten gemäss Projektliste einschliesslich 15% Planungskorrektur. Mit dem KEF 2026– 2029 ist die Periode 2022–2029 für den mittelfristigen Ausgleich mass- gebend. Der Saldo 2021 von 758 Mio. Franken entfällt und der Saldo des erstmals zu planenden 2029 von 121 Mio. Franken kommt hinzu. Die Ausgangslage wird mit den nachfolgenden Festlegungen angepasst.
Tabelle 2: Erfolgs- und Finanzierungsrechnung nach Aktualisierungen in Mio. Franken (Rundungsdifferenzen) R 2022 R 2023 R 2024 B 2025 P 2026 P 2027 P 2028 P 2029 Saldo Erfolgsrechnung vor KEF-Richtlinien 543 –2 150 180 –112 24 179 121 F1 Neubeurteilung Steuerprognose 357 177 55 109 287 F2 Neubeurteilung Beteiligungserlöse 333 8 8 8 8 F3 Zinsaufwand Finanzverbindlichkeiten 12 30 26 25 F4 Nationaler Finanzausgleich –31 –57 –73 –53 F5 Kantonaler Finanzausgleich 11 –79 –37 –34 –39 F6 Aktualisierung Schülerzahlen, Lernende 10 7 5 –8 F7 Bewertungsveränderungen auf Liegenschaften 32 im Finanzvermögen F8 Umsetzung Gegenvorschlag Prämien-Entlastungs-Initiative –13 –24 –35 –115 –160 F9 Nettoaufwendungen Zusatzleistungen AHV/IV –46 –53 –61 –77 –97 F10 Rückabwicklung Versorgertaxen Kinder- und Jugendheim- –50 gesetz F11 Auswirkungen Budgetbeschluss 7 7 7 7 F12 Kreditübertragungen aus Erfolgsrechnung* –53 – 3 – F13–F20 Verrechnungen –17 –18 –18 –18 Saldo Erfolgsrechnung nach Aktualisierungen 543 –2 150 769 –152 –77 47 72 Nichtanrechnung Abgeltung Staatsgarantie ZKB –28 –30 –31 –31 –32 –32 –33 –33 Saldo Erfolgsrechnung im mittelfristigen Ausgleich 515 –32 119 738 –184 –110 14 40 Mittelfristiger Ausgleich 2022–2029 1100
Saldo Investitionsrechnung KEF 2025–2028 –971 –1037 –1008 –1175 –1161 –1085 –1033 –1050 F25 Kreditübertragungen aus Investitionsrechnung* –254 F26 Auswirkungen Budgetbeschluss 1 1 Saldo Investitionsrechnung nach Aktualisierungen –971 –1037 –1008 –1429 –1161 –1084 –1032 –1050 Saldo Finanzierungsrechnung nach Aktualisierungen 313 –358 –132 32 –592 –425 –246 –240 Summe Saldo Finanzierungsrechnung 2026–2029 –1504
in Mio. Franken (Rundungsdifferenzen) R 2022 R 2023 R 2024 B 2025 P 2026 P 2027 P 2028 P 2029 Selbstfinanzierungsgrad 132% 65% 87% 102% 49% 61% 76% 77% Mittelfristiger Selbstfinanzierungsgrad 2022–2029 81% KEF-Selbstfinanzierungsgrad 2026–2029 65% * Die Angaben zu den Kreditübertragungen können sich mit dem Beschluss zum Geschäftsbericht 2024 noch verändern.
Tabelle 3: Erfolgs- und Finanzierungsrechnung nach Massnahmen in der Erfolgsrechnung in Mio. Franken (Rundungsdifferenzen) R 2022 R 2023 R 2024 B 2025 P 2026 P 2027 P 2028 P 2029 Saldo Erfolgsrechnung nach Aktualisierungen 543 –2 150 769 –152 –77 47 72 F21 Lohnentwicklung (Teuerungsausgleich) 54 68 71 17 F22 Verbesserung Kreditreste 2024 40 40 40 40 Saldo Erfolgsrechnung nach Massnahmen 543 –2 150 769 –58 31 159 130 – 4 – Nichtanrechnung Abgeltung Staatsgarantie ZKB –28 –30 –31 –31 –32 –32 –33 –33 Saldo Erfolgsrechnung im mittelfristigen Ausgleich 515 –32 119 738 –90 –1 126 97 Mittelfristiger Ausgleich 2022–2029 1472
Saldo Finanzierungsrechnung nach Massnahmen ER 313 –358 –132 32 –498 –317 –135 –182 und Aktualisierungen IR Summe Saldo Finanzierungsrechnung 2026–2029 –1132
in Mio. Franken (Rundungsdifferenzen) R 2022 R 2023 R 2024 B 2025 P 2026 P 2027 P 2028 P 2029 Selbstfinanzierungsgrad 132% 65% 87% 102% 57% 71% 87% 83% Mittelfristiger Selbstfinanzierungsgrad 2022–2029 85% KEF-Selbstfinanzierungsgrad 2026–2029 74%
Tabelle 4: Finanzierungsrechnung nach Massnahmen in der Investitionsrechnung in Mio. Franken (Rundungsdifferenzen) R 2022 R 2023 R 2024 B 2025 P 2026 P 2027 P 2028 P 2029 Saldo Investitionsrechnung nach Massnahmen –971 –1037 –1008 –1429 –1000 –1000 –1000 –1000 F28 davon Pauschalkürzung Investitionen 100 100 100 100 (Leistungsgruppe Nr. 4950) Selbstfinanzierung nach Massnahmen ER 1283 679 877 1461 663 767 897 868
Saldo Finanzierungsrechnung nach Massnahmen ER und IR 313 –358 –132 32 –337 –233 –103 –132 Summe Saldo Finanzierungsrechnung 2026–2029 –805
Selbstfinanzierungsgrad nach Massnahmen ER und IR 132% 65% 87% 102% 66% 77% 90% 87% Mittelfristiger Selbstfinanzierungsgrad 2022–2029 89% KEF-Selbstfinanzierungsgrad 2026–2029 80%
3. Festlegungen zur Erfolgsrechnung
3.1 Aktualisierungen F1. Die Neubeurteilung der Steuerprognose führt in der Leistungs- gruppe Nr. 4910, Steuererträge, zu Saldoveränderungen von 2025 +357 Mio. Franken, 2026 +177 Mio. Franken, 2027 +55 Mio. Franken, 2028 +109 Mio. Franken und 2029 +287 Mio. Franken. Erläuterungen: Die Verbesserung ist auf die Erhöhung der Staats- steuererträge der natürlichen und der juristischen Personen für die lau- fende Periode, der Nachträge der natürlichen Personen (höhere prozen- tuale Pauschalansätze bei den Nachträgen auf der Grundlage der Durch- schnittswerte der letzten sieben Jahre, höhere Überträge aus der nach- träglichen ordentlichen Veranlagung, höherer Quellensteuerertrag) sowie auf die Anpassung der Bundessteuererträge aufgrund des erhöh- ten Vorjahresniveaus zurückzuführen. Der mutmassliche Ausgleich der kalten Progression in den Jahren 2026 und 2028 sowie die erwarteten Mehrerträge aus der auf den 1. Januar 2026 umzusetzenden Neubewer- tung von Liegenschaften wurden berücksichtigt. Die Planung 2029 führt zu zusätzlichen Erträgen von 287 Mio. Franken. Weitere Erkenntnisse aus dem Steuerhearing im Frühjahr werden im Rahmen der Ersteinga- ben berücksichtigt. Die Aktualisierung der Steuerprognose basiert auf einem unveränderten kantonalen Steuerfuss von 98%. Gemäss der beschlossenen Gesetzesänderung zur zweiten Etappe der Steuervorlage 17 wird es keine Erhöhung der Dividendenbesteue- rung geben. Daher werden die erwarteten Mindereinnahmen neu be- urteilt und um ein Jahr verschoben. Das Budget 2025 hat der Kantons- rat bereits entsprechend angepasst. F2. Die Neubeurteilung der Beteiligungserlöse führt in der Leistungs- gruppe Nr. 4930, Zinsen und Beteiligungen, zu Saldoveränderungen von 2025 +333 Mio. Franken, 2026 +8 Mio. Franken, 2027 +8 Mio. Franken, 2028 +8 Mio. Franken und 2029 +8 Mio. Franken. Erläuterungen: 2025 wird mit einer dreifachen Gewinnausschüttung der Schweizerischen Nationalbank gerechnet, was einer Verbesserung gegenüber dem Budget von 239 Mio. Franken entspricht. 2026 bis 2029 bleibt – wie im KEF 2025–2028 – eine einfache Gewinnausschüttung von jeweils 119 Mio. Franken eingestellt. Die Dividende der Zürcher Kantonalbank von 340 Mio. Franken entspricht in allen Planjahren der Höhe im Jahr 2025. Die Abgeltung des Dotationskapitals ist aufgrund der aktuellen Zinserwartungen stabil. Die Abgeltung der Staatsgarantie folgt ab 2023 dem BIP-Wachstum der Schweiz. Für die Flughafen Zürich AG wird mit einer Dividende von jährlich 54 Mio. Franken und somit einer Veränderung gegenüber dem KEF 2025–2028 von +8 Mio. Franken
pro Planjahr gerechnet. Die von der Axpo Holding AG erhaltene Divi- dende liegt 2025 86 Mio. Franken über dem budgetierten Betrag. Für die weiteren Planjahre wird davon ausgegangen, dass die Axpo Holding AG langfristig eine Dividende von 200 Mio. Franken ausschütten wird (An- teil Kanton Zürich 18,3%), was gegenüber dem KEF 2025–2028 zu kei- ner Veränderung führt. Bei den Elektrizitätswerken des Kantons Zürich wird in allen Planjahren von einer Ausschüttung von 20 Mio. Franken ausgegangen. F3. Die Neubeurteilung des Zinsaufwands für langfristige Finanzver- bindlichkeiten führt in der Leistungsgruppe Nr. 4930, Zinsen und Be- teiligungen, zu Saldoveränderungen von 2026 +12 Mio. Franken, 2027 +30 Mio. Franken, 2028 +26 Mio. Franken und 2029 +25 Mio. Franken. Erläuterungen: Die aktuelle Planung weist für 2026–2029 aufgrund der gesunkenen langfristigen Zinsen einen tieferen Zinsaufwand aus. F4. Die Neubeurteilung des nationalen Finanzausgleichs (NFA) führt in der Leistungsgruppe Nr. 4960, Nationaler Finanzausgleich, zu Saldo- veränderungen von 2026 –31 Mio. Franken, 2027 –57 Mio. Franken, 2028 –73 Mio. Franken und 2029 –53 Mio. Franken. Erläuterungen: 2026 sinkt die Zahlung des Kantons Zürich in den Ressourcenausgleich aufgrund der Mindergewichtung der Unternehmens- gewinne, die 2024 erstmalig zur Anwendung kam. Die Abnahme ist je- doch weniger stark als in der Vergangenheit angenommen. Gemäss der aktualisierten Prognose ist 2027 und 2028 mit einer Zunahme der Zah- lungen des Kantons Zürich in den Ressourcenausgleich zu rechnen. Der Saldo der Leistungsgruppe Nr. 4960, Nationaler Finanzausgleich, beträgt 2026 –422 Mio. Franken, 2027 –448 Mio. Franken, 2028 –461 Mio. Fran- ken und 2029 –441 Mio. Franken. Antrag der Direktion der Justiz und des Innern: F5. Die Neubeurteilung des kantonalen Finanzausgleichs führt in der Leistungsgruppe Nr. 2216, Kantonaler Finanzausgleich, zu Saldoverän- derungen von 2025 +11 Mio. Franken, 2026 –79 Mio. Franken, 2027 –37 Mio. Franken, 2028 –34 Mio. Franken und 2029 –39 Mio. Franken. Erläuterungen: Die Verbesserung 2025 ergibt sich aus tieferen Fusions- beiträgen (+4 Mio. Franken), tieferen Zahlungen für den Individuellen Sonderlastenausgleich (+3,8 Mio. Franken) und einem besseren Saldo des Ressourcenausgleichs aufgrund einer Korrektur bei einer Gemein- de (+2,9 Mio. Franken). Die Steuereinnahmen der Gemeinden sind 2024 gestiegen, was die Ausgleichsgrenze im Ressourcenausgleich (Kantons- mittel der relativen Steuerkraft) erhöht hat. Dies hat für die Planjahre den Effekt, dass die Stadt Zürich wieder zur Nettoempfängerin wird und sich der Saldo der Leistungsgruppe im KEF 2026–2029 verschlechtert.
Antrag der Bildungsdirektion: F6. Die Aktualisierung der Prognose der Zahl der Schülerinnen und Schüler sowie der Lernenden führt bei der Bildungsdirektion zu Saldo- veränderungen von 2026 +10 Mio. Franken, 2027 +7 Mio. Franken, 2028 +5 Mio. Franken und 2029 –8 Mio. Franken. Tabelle 5: Saldoveränderungen infolge Aktualisierung der Prognose der Anzahl Schülerinnen und Schüler sowie Lernender pro Leistungs- gruppe in Mio. Franken (Rundungsdifferenzen) 2026 2027 2028 2029 LG Nr. 7200, Volksschulen 0,2 0,1 1,8 6,2 LG Nr. 7301, Mittelschulen 2,6 0,3 –1,1 –9,0 LG Nr. 7306, Berufsbildung 7,5 6,7 3,9 –5,6 Total 10,3 7,1 4,6 –8,4
Erläuterungen: Die Prognose der Anzahl Schülerinnen und Schüler sowie Lernender fusst auf der Bevölkerungsprognose des Statistischen Amtes, insbesondere auf der prognostizierten Anzahl vierjähriger Kin- der. Die tiefere Geburtenrate in den Jahren 2022 bis 2024 führt zu einem Rückgang der Eintrittskohorte der Vierjährigen in den Jahren 2026 bis 2028. In den Folgejahren zeichnet sich wieder ein Wachstum der Ein- trittskohorte ab. Insgesamt steigt die Zahl der Schülerinnen und Schü- ler sowie Lernenden im KEF 2026–2029 weiter an. Die erläuterten Ver- änderungen beziehen sich auf den Vergleich der diesjährigen Prognose mit der Vorjahresprognose. F7. Die regelmässigen Bewertungsveränderungen auf Liegenschaften im Finanzvermögen führen in der Leistungsgruppe Nr. 8710, Liegenschaf- ten Finanzvermögen, zu Saldoveränderungen von 2028 +32 Mio. Fran- ken. In der Leistungsgruppe Nr. 5925, Strassenfonds, bleibt der Saldo in den Planjahren unverändert. Erläuterungen: Seit der Einführung von IPSAS 2009 fallen immer wieder erhebliche Aufwertungsgewinne auf den Liegenschaften im Fi- nanzvermögen an. Die regelmässigen Bewertungsveränderungen werden geschätzt und in der Finanzplanung berücksichtigt. Es handelt sich um pauschale Schätzungen auf der Grundlage der gebuchten Bewertungs- veränderungen seit Einführung von IPSAS 2009 und der angenomme- nen Immobilienpreisentwicklung für den Kanton Zürich. In der Saldo- veränderung nicht berücksichtigt sind die wesentlichen Neubewertungen gemäss § 11 Abs. 1 der Rechnungslegungsverordnung (RLV, LS 611.1).
Antrag der Gesundheitsdirektion: F8. Die Umsetzung des indirekten Gegenvorschlags zur Prämien-Ent- lastungs-Initiative per 1. Januar 2026 führt in der Leistungsgruppe Nr. 6700, Beiträge an Krankenkassenprämien, zu Saldoveränderungen von 2025 –13 Mio. Franken, 2026 –24 Mio. Franken, 2027 –35 Mio. Franken, 2028 –115 Mio. Franken und 2029 –160 Mio. Franken. Erläuterungen: Der für die Planung anzunehmende höhere Kantons- beitrag 2025 (–13 Mio. Franken) berücksichtigt einerseits die mit RRB Nr. 992/2024 bewilligte Aufstockung des Kantonsbeitrags 2025 wegen der höheren Prämienteuerung 2025 als budgetiert und anderseits den aufgrund des indirekten Gegenvorschlags zur Prämien-Entlastungs- Initiative höheren Bundesbeitrag. Die Kantonsbeiträge 2026–2029 der Leistungsgruppe Nr. 6700 sind aufgrund des aktualisierten Bundesbei- trags 2025 berechnet. Das Bundesamt für Gesundheit hat diesen gestützt auf die ab 1. Januar 2026 geltende neue Berechnungsmethode auf 637,4 Mio. Franken beziffert. Darüber hinaus müssen die Kantonsbei- träge ab 2028 die bundesrechtlichen Mindestanteile nach Art. 65 Abs. 1ter– 1octies des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversiche- rung (SR 832.10) berücksichtigen. Dies führt zu einer Erhöhung des Kantonsbeitrags im Verhältnis zum Bundesbeitrag (2026: 92%; 2027: 92%; 2028: 102%; 2029: 104%). Die Budgetierung ab 2028 entspricht dem Mindestbeitrag für die Prämienverbilligung gemäss neuem Bundesrecht. Der Saldo der Leistungsgruppe Nr. 6700 beträgt 2026 –613 Mio. Fran- ken, 2027 –640 Mio. Franken, 2028 –740 Mio. Franken und 2029 –784 Mio. Franken. Antrag der Sicherheitsdirektion: F9. Die Aktualisierung der Prognose auf der Grundlage des Rech- nungsabschlusses 2024 für den Nettoaufwand bei den Zusatzleistungen zur AHV/IV führt in der Leistungsgruppe Nr. 3500, Sozialamt, zu Saldo- veränderungen von 2025 –46 Mio. Franken, 2026 –53 Mio. Franken, 2027 –61 Mio. Franken, 2028 –77 Mio. Franken und 2029 –97 Mio. Franken. Erläuterungen: Der Anstieg des Nettoaufwands für Zusatzleistungen zur AHV/IV war 2024 bedeutend grösser als erwartet, was zu einer Bud- getüberschreitung von rund 40 Mio. Franken führte. Die Werte ab 2025 müssen deshalb an den neuen Ausgangswert angepasst werden. Die Ent- wicklung (prozentuale Veränderungen) entspricht den zurzeit verfüg- baren Prognosen des Bundesamtes für Sozialversicherungen.
F10. Für die Risiken im Zusammenhang mit der Rückabwicklung der Versorgertaxen gemäss Kinder- und Jugendheimgesetz werden in der Leistungsgruppe Nr. 7501, Kinder- und Jugendhilfe, für 2026 –50 Mio. Franken vorgesehen. Erläuterungen: Gestützt auf Bundes- und Verwaltungsgerichtsent- scheide ist der Kanton zur Kostenübernahme von Versorgertaxen der Gemeinden bei inner- und ausserkantonalen Heimplatzierungen von Kindern und Jugendlichen in beitragsberechtigten Institutionen zahlungs- pflichtig. Die für die Abwicklung per Ende 2024 vorgesehenen Mittel könnten nicht ausreichen, wobei zum heutigen Zeitpunkt kein Anlass besteht, eine buchhalterische Korrektur an den in der Rechnung 2024 enthaltenen Rückstellungen von 460 Mio. Franken vorzunehmen. Den- noch und unter Beachtung des Vorsichtsprinzips sind für das Budget 2026 für die Rückabwicklung der Versorgertaxen zusätzliche Finanz- mittel im Umfang von –50 Mio. Franken vorzusehen.
3.2 Kantonsratsbeschlüsse, Volksabstimmungen, Finanz- motionen und Kreditübertragungen Es liegen keine Finanzmotionen vor. F11. Der Kantonsratsbeschluss zum Budget 2025 führt 2026–2029 zu Veränderungen in folgenden Leistungsgruppen: Tabelle 6: Saldoveränderungen aufgrund Budgetbeschluss 2025 in Mio. Franken (Rundungsdifferenzen) 2026 2027 2028 2029 LG Nr. 9030, Obergericht 1,3 1,3 1,3 1,3 LG Nr. 9040, Bezirksgerichte 5,8 5,8 5,8 5,8 LG Nr. 9064, Sozialversicherungsgericht 0,2 0,2 0,2 0,2 Total 7,3 7,3 7,3 7,3
Erläuterungen: Die Veränderungen in den Leistungsgruppen beru- hen auf Saldoverbesserungen, die der Kantonsrat mit der Befristung von Stellen bzw. dem Verzicht auf Lohnerhöhungen begründet hat. F12. Kreditübertragungen aus der Erfolgsrechnung 2024 führen 2025 zu Saldoveränderungen von –53 Mio. Franken. Erläuterungen: Für eine realistischere Einschätzung des mittelfristi- gen Ausgleichs werden Kreditübertragungen, die aus der Rechnung 2024 in das Budget 2025 fliessen, miteingerechnet. Die definitive Höhe der Kreditübertragungen pro Leistungsgruppe wird mit dem Geschäftsbe- richt 2024 beschlossen.
3.3 Vorgaben zu Verrechnungen Zwecks Transparenz werden sämtliche Leistungsverrechnungen in den KEF-Richtlinien zusammengeführt. F13. Die Zinsen auf dem Verwaltungsvermögen, den Sachanlagen des Finanzvermögens (ausgenommen jene der Legate und Stiftungen ohne Rechtspersönlichkeit) und den Verpflichtungen oder Vorschüssen der Fonds werden 2026–2029 zu 0,75% auf dem jeweiligen Bilanzwert ver- rechnet. Erläuterungen: Der interne Verrechnungszins wird vom Regierungs- rat gestützt auf § 27 Abs. 3 der Finanzcontrollingverordnung (LS 611.2) mit den Richtlinien zur Erarbeitung des KEF festgelegt. Er beruht auf den Kosten des langfristigen Fremdkapitals für Neuaufnahmen (für zehnjährige Anleihe zurzeit rund 0,8%) und den durchschnittlichen Fremd- kapitalkosten des Kantons (für die kommenden zwölf Monate rund 0,77%). Im KEF 2025–2028 wurde ebenfalls mit einem internen Verrechnungs- zins von 0,75% gerechnet. Seither sind die Kosten des langfristigen Ka- pitals für zehnjährige Neuaufnahmen gesunken. Die Fremdkapitalkos- ten des Kantons liegen leicht über dem internen Verrechnungszins. Antrag der Baudirektion: F14. Es gelten weiterhin die im KEF 2025–2028 festgelegten Richt- preise pro Gebäudeverrechnungsgruppe. Dies führt in der Leistungs- gruppe Nr. 8750, Liegenschaften Verwaltungsvermögen, zu Saldoverän- derungen von 2026 –5 Mio. Franken, 2027 –5 Mio. Franken, 2028 –5 Mio. Franken und 2029 –5 Mio. Franken. Erläuterungen: Gemäss § 34 der Immobilienverordnung (LS 721.1) berechnet das Immobilienamt, Baudirektion, kostendeckende Richt- preise pro Gebäudeverrechnungsgruppe und beantragt sie dem Regie- rungsrat mit den Richtlinien zum KEF. Die für den KEF 2026–2029 simulierten Raumkosten erhöhen sich im Umfang von lediglich rund 5,4 Mio. Franken (+1,6%). Die Richtpreise werden deshalb auf dem Stand des KEF 2025–2028 belassen und die zusätzlichen Raumkosten nicht verrechnet. Tabelle 7: Richtpreise pro m² Hauptnutzfläche und Gebäudeverrech- nungsgruppe Gebäudeverrechnungsgruppe Richtpreise in Franken KEF 2026–2029 Betrieb 303 Bildung 344 Büros 366 Einfamilienhäuser 315 Gefängnisse 695 Gewächshäuser 67 Industrie 299
Gebäudeverrechnungsgruppe Richtpreise in Franken KEF 2026–2029 Kultur 412 Labor & Heilmittel 500 Lagergebäude 128 Militär & Zivilschutz 267 Pädagogische Hochschule Zürich 672 Polizei- und Justizzentrum 880 Polizei & Justiz 634 Polizeiposten 454 Reinigung & Entsorgung 307 Restaurants & Hotels 454 Scheunen 158 Sport & Freizeit 972 Stallungen 317 Waffenplatz Reppischtal 232 Wohnkomplexe 195 Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften 324 Zürcher Hochschule der Künste 456 Zürcher Verkehrsverbund 438
Antrag der Baudirektion: F15. Die Direktionen halten sich an die Hauptnutzflächen gemäss den Nutzungsvereinbarungen für 2026. Sollten aufgrund des Kernauf- trags der Direktionen Veränderungen der zukünftigen Hauptnutzflächen ab 2026 notwendig sein, stellen sie diese Veränderungen ein und infor- mieren das Immobilienamt umgehend. Erläuterungen: Die Raumkosten der Direktionen ergeben sich durch Multiplikation der Richtpreise mit den geplanten Hauptnutzflächen, Raumtypfaktoren und Zustandsfaktoren. Das Immobilienamt plant für die Leistungsgruppe Nr. 8750, Liegenschaften Verwaltungsvermögen, die entsprechenden Erträge. Nicht gemeldete Abweichungen bei den Haupt- nutzflächen führen zu Kostendeckungsdifferenzen in der Leistungs- gruppe Nr. 8750. Antrag der Baudirektion: F16. Die Direktionen und die Staatskanzlei übernehmen für den KEF 2026–2029 die von der Leistungsgruppe Nr. 8750, Liegenschaften Ver- waltungsvermögen, an die Nutzerdirektionen kommunizierten Akonto- beträge der Nebenkosten einschliesslich 5% Reserve aus den aktuellen Immobilienverzeichnissen und stellen diese pro Leistungsgruppe in das Budget und in die Planjahre ein (Stand 24. Januar 2025). Die kalkulierten Nebenkosten führen zu folgenden Saldoverände- rungen für die einzelnen Einheiten.
Tabelle 8: Saldoveränderungen pro Planjahr in den dezentralen Leis- tungsgruppen (zusammengefasst nach Direktionen und Organisations- einheiten) aufgrund der dezentralen Nebenkosten in Mio. Franken (Rundungsdifferenzen) pro Planjahr Staatskanzlei 0,0 Direktion der Justiz und des Innern 0,8 Sicherheitsdirektion 0,6 davon Forensisches Institut Zürich 0,2 Finanzdirektion 0,3 Volkswirtschaftsdirektion –0,1 Gesundheitsdirektion –0,0 Bildungsdirektion –0,8 davon Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften 0,2 davon Zürcher Hochschule der Künste –0,3 davon Pädagogische Hochschule Zürich –0,5 Baudirektion (ohne Leistungsgruppe Nr. 8750) 0,4 Konsolidierungskreis 2 0,1 Total 1,2
Erläuterung: Das Immobilienamt plant für die Leistungsgruppe Nr. 8750, Liegenschaften Verwaltungsvermögen, die entsprechenden Erträge. Antrag der Baudirektion: F17. Die Verrechnung der Workplace-Management-Kosten der Ge- bäude an der Zollstrasse und der Zeughausstrasse, Zürich, führt zu Saldoveränderungen von 2026 –1 Mio. Franken, 2027 –2 Mio. Franken, 2028 –2 Mio. Franken und 2029 –2 Mio. Franken. Tabelle 9: Saldoveränderungen pro Planjahr in den dezentralen Leis- tungsgruppen aufgrund der Workplace-Management-Kosten in Mio. Franken (Rundungsdifferenzen) 2026 2027 2028 2029 Direktion der Justiz und des Innern –0,2 –0,2 –0,2 Finanzdirektion –0,5 –0,5 –0,5 Gesundheitsdirektion –0,1 –0,1 –0,1 Bildungsdirektion –0,1 –0,6 –0,6 –0,6 Baudirektion –0,7 –0,7 –0,7 –0,7 Total –0,8 –2,2 –2,2 –2,2
Erläuterungen: Die Workplace-Management-Kosten enthalten Leis- tungen für die Ausstattung, ICT-Ausrüstung sowie das Office Manage- ment. Aufgrund der neuen Arbeitsplatzkonzepte an den erwähnten Standorten werden diese Leistungen zentral durch den Bewirtschafter erbracht. Es handelt sich grösstenteils um zusätzliche Leistungen. Die betroffenen Ämter werden gebeten, sicherzustellen, dass diese Leistun-
gen bei ihnen nicht nochmals budgetiert sind. Für die Gebäude an der Zollstrasse (ab 2026) und der Zeughausstrasse (ab 2027) übernehmen die Direktionen für den KEF 2026–2029 die Workplace-Management- Kosten und stellen diese pro Leistungsgruppe in das Budget und den KEF ein. Das Immobilienamt plant für die Leistungsgruppe Nr. 8750, Liegenschaften Verwaltungsvermögen, die entsprechenden Erträge. F18. Die Verrechnung der Finanz- und Personalsysteme führt zu Saldoveränderungen von 2026 –3 Mio. Franken, 2027 –3 Mio. Franken, 2028 –3 Mio. Franken und 2029 –3 Mio. Franken. Die folgenden Kantonsapplikationen, die auf SAP und SAP-nahen Plattformen laufen, werden im Auftrag der fachdomänenverantwortli- chen Verwaltungseinheiten (FAV) Finanzverwaltung, Personalamt, Kantonale Drucksachen- und Materialzentrale sowie Staatskanzlei durch das Amt für Informatik an die nutzenden Verwaltungseinheiten ver- rechnet: Tabelle 10: Verrechnung Kantonsapplikationen, die auf SAP und SAP- nahen Plattformen laufen Kantonsapplikation Einheit Preis pro Einheit in Franken Finanz- und Controllingapplikationen, Belegposition in der Tabelle 0.17 insbesondere SAP FI, CO, CML, PS-CD, IM, ACDOCA PS, einschliesslich Add-Ins FS2, MaxFlow Zahlungsverkehr Anzahl Transaktionen 0.25 Konsolidierung, Finanzbericht, Umfragetool, Leistungsgruppe 5636.00 Planungstool KEF-Tool Leistungsgruppe 1818.00 GB-Tool Leistungsgruppe 1636.00 IKS-Tool, SAP GRC Bewertungsumfrage 125.00 Immobilien, SAP RE-FX vollumfänglich zulasten – BD-IMA Instandhaltung, SAP PM Instandhaltungsauftrag 7.64 Vertrieb, SAP SD Belegposition in der Tabelle 0.41 VBEP Materialwirtschaft, SAP MM Belegposition in der Tabelle 3.85 MATDOC Tabelle EKPO 7.16 Personal-, Zeit- und Lohnadministration, Lohnabrechnung 8.17 insbesondere SAP PA, PY, PT, OM mit Angestellte 80.24 OrgManager, QM4, Personaldossier Lehrperson VSA 56.19 OpenText, Work Zone Entschädiger 16.16 Übrige 6.23 Arbeitszeugnis Swiss+® Angestellte 12.08 Kursverwaltung kompent / etutor betreute Mitarbeitende 8.07 Gesundheitsmanagement SYRONA Angestellte 23.31 Avanti VSA einschliesslich Vikariatswesen pauschal 280 000.00
Tabelle 11: Saldoveränderungen pro Planjahr in den dezentralen Leis- tungsgruppen (zusammengefasst nach Direktionen) infolge Verrechnung der Personal- und Finanzsysteme in Mio. Franken (Rundungsdifferenzen) Personalsysteme Finanzsysteme gesamt Staatskanzlei –0,0 –0,0 –0,0 Direktion der Justiz und des Innern –0,1 –0,1 –0,2 Sicherheitsdirektion –0,3 0,1 –0,2 Finanzdirektion –0,1 0,1 0,0 Volkswirtschaftsdirektion –0,0 0,1 0,1 Gesundheitsdirektion –0,0 –0,0 –0,1 Bildungsdirektion –2,4 –0,1 –2,5 Baudirektion 0,1 –0,1 –0,0 Konsolidierungskreise 2 und 3 –0,5 0,1 –0,5 Total –3,4 0,0 –3,4
Erläuterung: Für die Finanzsysteme bleibt der Saldo annähernd kon- stant. Für die Personalsysteme steigt der Aufwand um 3,4 Mio. Franken. ProTime wird ab 2026 im Rahmen der Finanz- und Controlling-Appli- kationen verrechnet. Zur Bestimmung der Saldoveränderung wurde dies rechnerisch im Saldo 2025 berücksichtigt. Die neuen Personalapplikationen ermöglichen allen Personen, die Lohnzahlungen vom Kanton Zürich erhalten, Selfservicefunktionalitä- ten über die Work Zone. Die Kosten enthalten neu alle Betriebs-, Sup- port- und Lizenzkosten für Mitarbeitende und Vorgesetzte. Zudem sind die bisher separat verrechneten Fachapplikationen eRecruiting, On boarding und anteilmässig die abzulösende Zeitwirtschaft ProTime sowie das neue Onlinehilfe- und Learning-Tool enthalten. Damit die Altdaten aus dem SAP-Stäfa-System (PULS) für eine noch unbestimmte Zeit zur Verfügung stehen, müssen die Systemkosten für das Altsystem einge- rechnet werden. Die Verrechnung wird in einer einmaligen Rechnung für das ganze Jahr im ersten Quartal durchgeführt; allfällige Differen- zen im Jahresverlauf werden nicht nachverrechnet. Der Saldo der Leis- tungsgruppen wird in entsprechendem Umfang erhöht. F19. Die Pauschale für die Informations- und Kommunikationstech- nologie-Grundversorgung (IKT-Grundversorgung) der kantonalen Ver- waltung beträgt ab 2026 Fr. 5200 pro IKT-Arbeitsplatz. Mengen- und Preisanpassungen bei der IKT-Grundversorgung führen in den Einhei- ten, bei denen die IKT-Grundversorgung bereits im KEF 2025–2028 zur Anwendung kam, zu Saldoveränderungen von 2026 –9 Mio. Franken, 2027 –9 Mio. Franken, 2028 –9 Mio. Franken und 2029 –9 Mio. Franken.
Tabelle 12: Saldoveränderungen pro Planjahr gegenüber KEF 2025– 2028 aufgrund von Mengen- und Preisveränderungen bei der IKT-Grund- versorgung in Mio. Franken (Rundungsdifferenzen) pro Planjahr Staatskanzlei –0,1 Direktion der Justiz und des Innern –3,3 Finanzdirektion –1,2 Volkswirtschaftsdirektion –1,9 davon Tiefbauamt –1,2 Gesundheitsdirektion –0,2 Baudirektion –2,0 Konsolidierungskreis 2 –0,0 Total –8,7
Erläuterungen: Die Verrechnung (Pauschale IKT-Grundversorgung, Standardapplikationen, Smart Devices) wird im KEF 2026–2029 für alle Einheiten angewendet, die bis und mit 2024 auf den Digitalen Arbeits- platz umgestellt wurden. Bereits auf die neue IKT-Verrechnung umge- stellt wurden die Staatskanzlei, die Direktion der Justiz und des Innern, die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion, die Gesundheits- direktion, die Baudirektion, die Finanzkontrolle sowie die Ombudsstelle. Mit RRB Nr. 437/2022 wurde die neue IKT-Verrechnung mit einer Pauschale von Fr. 4430 pro IKT-Arbeitsplatz eingeführt. Die Umsetzung der IKT-Strategie, deren kontinuierlicher Ausbau sowie steigende An- forderungen an die Informationssicherheit der IKT-Infrastruktur und deren Betrieb und Support führen zu höheren jährlichen Kosten der IKT-Grundversorgung. Die neue Pauschale für die IKT-Grundversor- gung ist gemäss Handbuch IKT-Verrechnung als Kostendurchschnitt der letzten drei Jahre kalkuliert. Der Verrechnungsschlüssel beruht auf den Ist-Mengen des vierten Quartals 2024. Die Umstellung der Volkswirtschaftsdirektion sowie der Gesundheitsdirektion beruht auf den Planmengen des KEF 2025–2028. F20. Die Verrechnung in der IKT-Grundversorgung wird gemäss Hand- buch IKT-Verrechnung neu für jene Einheiten angewendet, die 2025 auf den Digitalen Arbeitsplatz (DAP) umgestellt werden. Tabelle 13: Saldoveränderungen pro Planjahr gegenüber KEF 2025– in Mio. Franken pro Planjahr Sicherheitsdirektion –1,6 Finanzdirektion 6,0 Bildungsdirektion –4,4 Total 0,0
Erläuterungen: Nach aktueller Einführungsplanung betrifft dies die Sicherheitsdirektion und die Bildungsdirektion. Die Differenzen zwi- schen der neuen und bisherigen IKT-Verrechnung für die IKT-Grund- versorgung führt bei den betroffenen Leistungsgruppen ab 2026 zu einer Saldoverschlechterung. Der Saldo der Leistungsgruppe Nr. 4610, Amt für Informatik, wird entsprechend verbessert.
3.4 Massnahmen F21. Die allgemeine Lohnentwicklung, individuelle Lohnerhöhungen und Einmalzulagen werden für die Planjahre 2026–2029 gemäss der nach- folgenden Tabelle festgelegt. Die Leistungsgruppen budgetieren auf der Lohnsumme gemäss Stand am 1. April 2025, womit der Teuerungsaus- gleich für das Jahr 2025 im Budgetjahr und in den Planjahren dezentral eingestellt ist. Für den Ausgleich der Teuerung des Vorjahres werden 2026 0,3%, 2027 0,7%, 2028 0,9% und 2029 1,0% zentral in der Leis- tungsgruppe Nr. 4950, Sammelpositionen, eingestellt. Für individuelle Lohnerhöhungen werden 0,8% eingestellt, was der Höhe der Rotations- gewinne entspricht (KEF 2025–2028: 0,6%). Für Einmalzulagen werden 0,0% eingestellt (KEF 2025–2028: 0,2%). Die Lohnmassnahmen führen insgesamt zu Saldoveränderungen von 2026 +54 Mio. Franken, 2027 +68 Mio. Franken, 2028 +71 Mio. Franken und 2029 +17 Mio. Franken. Die Teuerung wird im Rahmen der Überarbeitung, gestützt auf die im März 2025 vom Bund publizierten Eckwerte der Finanzplanung, aktu- alisiert. Tabelle 14: Lohnentwicklung pro Jahr (in %) 2026 2027 2028 2029 Allgemeine Lohnentwicklung 0,0 0,0 0,0 0,0 Individuelle Lohnerhöhungen (dezentral zu finan- 0,8 0,8 0,8 0,8 zieren durch Rotationsgewinne)* Einmalzulagen* 0,0 0,0 0,0 0,0 Teuerungsausgleich für Teuerung Vorjahr 0,3 0,7 0,9 1,0 * Einmalzulagen können zulasten der Quote für individuelle Lohnerhöhungen ausgerichtet werden.
Tabelle 15: Finanzielle Auswirkungen der Lohnentwicklung auf den KEF 2026–2029 in Mio. Franken (Rundungsdifferenzen) 2026 2027 2028 2029 Dezentrale Leistungsgruppen –49,0 –49,0 –49,0 –49,0 davon Einstellen Teuerungsausgleich 2025 –59,4 –59,4 –59,4 –59,4 (1,1%) davon Entfernung Einmalzulagen 10,4 10,4 10,4 10,4 Zentrale Leistungsgruppe Nr. 4950 103,0 117,0 120,3 66,3 davon Entfernung Teuerungsausgleich 2025 62,2 62,2 62,2 62,2 (1,2%) davon Entfernung bisheriger Teuerungs 57,0 108,8 160,7 160,7 ausgleich 2026–2029 davon Einstellen neuer Teuerungsausgleich –16,2 –54,0 –102,6 –156,6 2026–2029 Total Saldowirkung Lohnentwicklung 54,0 68,0 71,2 17,2
Erläuterungen: – Die Lohnentwicklung wird neu mit der Lohnsumme gemäss Budget- entwurf 2025 geplant. Sie entspricht 54,0 Mio. Franken pro 1% Lohn- summe (2024: 51,8 Mio. Franken). – Die kantonalen Spitäler planen die Lohnentwicklung dezentral; deren Lohnentwicklung ist in dieser Summe nicht enthalten. – Im KEF 2025–2028 war für die Planjahre 2025–2028 ein Teuerungs- ausgleich 2025 von 1,2% zentral eingeplant. Der beschlossene Teue- rungsausgleich 2025 beträgt 1,1%. Für den Teuerungsausgleich 2025 ist daher der Saldo der Leistungsgruppen dezentral um 1,1% auf dem neuen Lohnprozent zu verschlechtern. Die bisher zentral eingestellte Position des Teuerungsausgleichs 2025 von 1,2% ist in allen Planjah- ren zu entfernen. – Die Teuerungsausgleiche 2026–2029 werden zentral eingestellt. Die Annahmen zur Teuerung für 2026–2029 entsprechen den volkswirt- schaftlichen Eckwerten des Bundes (Stand Dezember 2024). Über den Teuerungsausgleich im Budgetjahr entscheidet der Regierungsrat gestützt auf § 42 der Personalverordnung (LS 177.11) im Herbst des laufenden Jahres. Der im KEF 2025–2028 zentral eingestellte Teue- rungsausgleich (alte Kostenbasis pro Lohnprozent) wird durch die neue Teuerungsprognose einschliesslich der neuen Kostenbasis pro Lohnprozent ersetzt. – Für 2026–2029 sind individuelle Lohnerhöhungen von 0,8% (finanziert durch Rotationsgewinne) dezentral in den Leistungsgruppen einge- stellt. Untersuchungen zu den Rotationsgewinnen beim Verwaltungs- personal haben gezeigt, dass diese 2022 und 2023 durchschnittlich 0,8% der Lohnsumme betragen haben. Aufgrund der derzeitigen Al-
tersstruktur der Mitarbeitenden sowie der Dienstaltersstruktur kann davon ausgegangen werden, dass sich die Rotationsgewinne in der kantonalen Verwaltung auf einem ähnlichen Niveau wie in den Vor- jahren bewegen. – Die Einmalzulagen von 0,2% der Lohnsumme werden aus den dezen- tralen Leistungsgruppen entfernt, was zu Saldoveränderungen von insgesamt +10,4 Mio. Franken pro Planjahr führt. Allfällige Einmal- zulagen können zulasten der Quote für individuelle Lohnerhöhungen geleistet werden. F22. Kreditreste im Rechnungsergebnis 2024 von mehr als 1% des budgetierten Aufwands werden in allen Planjahren verbessert. Kredit- reste von weniger als 1 Mio. Franken werden nicht bereinigt. Der Saldo der Verwaltungseinheiten verbessert sich entsprechend der nachfolgen- den Tabelle. Tabelle 16: Saldoverbesserung pro Planjahr aus Bereinigung der Kre- ditreste in den dezentralen Leistungsgruppen (zusammengefasst nach Direktionen) und Organisationseinheiten in Mio. Franken (Rundungsdifferenzen) pro Planjahr Direktion der Justiz und des Innern 2,5 Finanzdirektion 1,4 Volkswirtschaftsdirektion 17,7 Bildungsdirektion 17,3 Obergericht 0,5 Sozialversicherungsgericht 0,8 Total 40,3
Erläuterungen: Die Schwellenwerte entsprechen jenen im KEF 2025– 2028. Mit den Schwellenwerten bleibt der Handlungsspielraum der Leis- tungsgruppen erhalten und der Anreiz für das sogenannte «Dezember- fieber» weiterhin tief. Massgebliche Abweichungen des Rechnungs- ergebnisses 2024 im Vergleich zum Budget werden in allen Planjahren korrigiert. Bereits erfolgte Verbesserungsvorgaben aus dem KEF 2025– 2028 aufgrund der vorjährigen Kreditreste wurden abgezogen. Ausser- ordentliche Einmaleffekte gemäss Geschäftsbericht 2024 (u. a. Auflö- sungen und Bildung von Rückstellungen sowie nicht ausgeschöpfte Nach- tragskredite) wurden ausgenommen. F23. Die Direktionen und Organisationseinheiten stellen bei der Er- arbeitung von Gesetzesänderungen sicher, dass keine Lastenverschie- bungen von den Gemeinden hin zum Kanton entstehen. Erläuterung: Die Lastenverschiebungen der vergangenen fünf Jahre belasten den Staatshaushalt jährlich mit 338 Mio. Franken (Basis: Ein- führungsjahr) und voraussichtlich einmalig mit 465 Mio. Franken (vgl. KEF 2025–2028, S. 16).
3.5 Maximale Saldi der Erfolgsrechnung Die vorhergehenden Festlegungen führen für die Steuerungsgrösse «Saldo der Erfolgsrechnung» (§ 15 Gesetz über Controlling und Rech- nungslegung [CRG, LS 611]) zu folgenden maximalen Saldi. Die Finanz- direktion erstellt eine detaillierte Liste zur Nachverfolgung der Festle- gungen pro Leistungsgruppe, die in den Ersteingaben nicht zu überschrei- ten sind. Tabelle 17: Maximale Saldi der Erfolgsrechnung pro Leistungsgrup- pe (zusammengefasst nach Direktionen) in Mio. Franken 2026 2027 2028 2029 Staatskanzlei –35,8 –36,7 –33,7 –33,7 Direktion der Justiz und des Innern –1168,1 –1128,1 –1129,7 –1134,4 Sicherheitsdirektion –1595,6 –1616,7 –1645,3 –1665,7 Finanzdirektion 9485,1 9594,3 9796,0 9939,5 Volkswirtschaftsdirektion –443,3 –452,9 –452,4 –452,4 Gesundheitsdirektion –2397,5 –2446,4 –2571,5 –2615,8 Bildungsdirektion –3324,9 –3310,7 –3331,1 –3344,1 Baudirektion –344,9 –349,7 –260,8 –350,8
Erläuterungen: Gemäss den allgemeinen Vorgaben in Kapitel 1 und im Sinne der Vermeidung von überhöhten Kreditresten gelten die ma- ximalen Saldi der Leistungsgruppen als Höchstvorgabe und dürfen nicht pauschal ausgeschöpft werden. F24. Die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Finanzkontrolle, die Ombudsstelle, die Datenschutzbeauftragte, die Rechtspflege, die Zen- tralbibliothek und die Spitäler werden eingeladen, ihren Saldo der Er- folgsrechnung gegenüber der nachfolgenden Tabelle nicht zu verschlech- tern. Für die weiteren zu konsolidierenden Organisationseinheiten ist dies eine Festlegung. Die für die zu konsolidierenden Organisations- einheiten zuständigen Direktionen vertreten deren Eingaben im Regie- rungsrat. Tabelle 18: Maximale Saldi der Organisationseinheiten der Konsoli- dierungskreise 2 und 3, pro Leistungsgruppe, zusammengefasst nach Organisationseinheit in Mio. Franken 2026 2027 2028 2029 Behörden –26,5 –26,6 –26,6 –26,6 Rechtspflege –213,5 –213,1 –214,3 –214,3 Zürcher Verkehrsverbund 0,0 0,0 0,0 0,0 Forensisches Institut Zürich 0,0 0,0 0,0 0,0 Universitätsspital Zürich 8,2 4,0 14,8 14,8 Kantonsspital Winterthur 2,2 16,3 12,6 12,6 Psychiatrische Universitätsklinik Zürich –0,7 0,0 0,3 0,3
in Mio. Franken 2026 2027 2028 2029 Integrierte Psychiatrie Winterthur – 0,4 0,4 0,4 0,4 Zürcher Unterland Universität Zürich 0,0 0,0 0,0 0,0 Zentralbibliothek –2,5 –2,5 0,0 0,0 Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen- 0,0 0,0 0,0 0,0 schaften Zürcher Hochschule der Künste 0,0 0,0 0,0 0,0 Pädagogische Hochschule Zürich 0,0 0,0 0,0 0,0 Legate –0,8 –0,6 0,0 0,0
Erläuterungen: Die Saldi der Leistungsgruppen der Konsolidierungs- kreise 2 und 3 beeinflussen den mittelfristigen Ausgleich gemäss § 4 CRG gleichermassen, weshalb sie in der Planung des Regierungsrates zu be- rücksichtigen sind.
4. Festlegungen zur Investitionsrechnung
4.1 Aktualisierungen F25. Kreditübertragungen aus der Investitionsrechnung 2024 führen 2025 zu höheren Investitionsausgaben von –254 Mio. Franken. Erläuterungen: Für eine realistischere Einschätzung der Investitionen und des Saldos der Finanzierungsrechnung werden die Kreditübertra- gungen, die aus der Rechnung 2024 in das Budget 2025 fliessen, mitein- gerechnet. Die definitive Höhe der Kreditübertragungen pro Leistungs- gruppe wird mit dem Geschäftsbericht 2024 beschlossen. F26. Der Kantonsratsbeschluss zum Budget 2025 führt in der Leis- tungsgruppe Nr. 9030, Obergericht, zu tieferen Investitionsausgaben von 2027 +0,8 Mio. Franken und 2028 +1,4 Mio. Franken. Erläuterungen: Gemäss dem gemeldeten Nachtrag zum Budgetent- wurf 2025 des Obergerichts werden Investitionen für ein Vorhaben ins Budget 2025 vorgezogen. Dadurch sinken die Investitionsausgaben in den Jahren 2027 und 2028.
4.2 Massnahmen F27. Die Direktionen und Organisationseinheiten priorisieren ihre Investitionsvorhaben gemäss RRB Nr. 28/2025 im Rahmen der Erstein- gaben zum KEF 2026–2029. Für die in den KEF 2025–2028 aufgenom- menen Vorhaben sind die Planwerte zu aktualisieren und die Priorisie- rung ist zu überprüfen. Neue Vorhaben können in die Investitionsliste aufgenommen werden, werden jedoch bis zu einem allfälligen Beschluss des Regierungsrates im Rahmen der Überarbeitung der Ersteingaben nicht in den KEF 2026–2029 eingestellt. Die Organisationseinheiten bzw.
das Immobilienamt für Vorhaben der Leistungsgruppe Nr. 8750, Liegen- schaften Verwaltungsvermögen, können Vorhaben zum Verzicht bean- tragen. Erläuterungen: Das Vorgehen richtet sich nach RRB Nr. 28/2025. Die im Rahmen der Investitionspriorisierung im KEF 2025–2028 erreichte Verbesserung des Finanzhaushalts ist zu bewahren. F28. Die Finanzdirektion wird beauftragt, auf die Überarbeitung der Ersteingaben hin Nettoinvestitionen von –1100 Mio. Franken pro Plan- jahr anzustreben, wobei zusätzlich dazu eine Pauschalkürzung von 100 Mio. Franken in der Leistungsgruppe Nr. 4950, Sammelpositionen, vorzusehen ist (Total Saldo Investitionsrechnung –1000 Mio. Franken).
5. Festlegungen zur Bilanz
5.1 Festlegungen zu den Fonds F29. Die Fonds weisen Ende 2029 einen positiven Bestand aus. Erläuterungen: Gemäss der im KEF verwendeten Vorzeichenkonven- tion hat der in den Leistungsgruppenblättern ausgewiesene Fondsbe- stand ein negatives Vorzeichen aufzuweisen.
6. Ergebnis der Festlegungen Die vorangehenden Festlegungen führen 2026 zu einem Saldo der Er- folgsrechnung von –58 Mio. Franken bzw. –90 Mio. Franken im mittel- fristigen Ausgleich. Der mittelfristige Ausgleich 2022–2029 beträgt +1472 Mio. Franken. 2026–2029 sind konsolidierte (d. h. um interne Trans- aktionen bereinigte) Investitionsausgaben von –4737 Mio. Franken vor- gesehen. Der Saldo der Finanzierungsrechnung (Selbstfinanzierung aus der Erfolgsrechnung abzüglich des Saldos der Investitionsrechnung) beträgt für den KEF 2026–2029 nach Massnahmen –805 Mio. Franken; er zeigt die Veränderung der Netto-Finanzverbindlichkeiten (einschliesslich Rückstellungen, ohne Veränderungen im Finanzvermögen und § 19 Abs. 2–3 RLV im Bereich der Steuereinnahmen). Der Selbstfinanzie- rungsgrad liegt 2026 bei 66% und über die Periode des mittelfristigen Ausgleichs 2022–2029 bei 89%. Ein Selbstfinanzierungsgrad von 100% bedeutet, dass der Geldzufluss aus der Erfolgsrechnung exakt ausreicht, um die Nettoinvestitionen zu finanzieren.
7. Festlegungen zu den Leistungsgruppen und zum Konsolidierungskreis F30. Die Einteilung der Leistungsgruppen und die Kreise der zu kon- solidierenden Einheiten verändern sich im Vergleich zum KEF 2025–2028 wie folgt: – Die Leistungsgruppe Nr. 2270, Religionsgemeinschaften, wird um- benannt in «Fachstelle Religion». Die Leistungsgruppe Nr. 2270 weist neu Personal und Personalkosten aus, die von der Leistungsgruppe Nr. 2201, Generalsekretariat, saldoneutral verschoben werden. Die Saldoneutralität ist mit den Ersteingaben im Rahmen der unabwend- baren Mehrbelastungen nachzuweisen. – Die Leistungsgruppe Nr. 6900, Tierseuchenfonds, wird aufgehoben. Am 1. Januar 2014 traten das totalrevidierte Kantonale Tierseuchen- gesetz (LS 916.21) und die neue Kantonale Tierseuchenverordnung (LS 916.22) in Kraft. Seither werden sämtliche Kosten für die Präven- tion und die Bekämpfung von Tierseuchen über die Betriebsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6100, Kantonale Heilmittelkontrolle, Kanto- nales Labor, Veterinäramt, abgerechnet. Zuvor wurden diese Kosten teilweise über den Tierseuchenfonds finanziert. Der Fonds wird we- gen der fehlenden gesetzlichen Grundlage für dessen Alimentierung 2025 aufgebraucht.
8. Festlegungen auf Antrag der Staatskanzlei F31. Die vom Regierungsrat angenommenen Erklärungen des Kan- tonsrates zum KEF werden umgesetzt. Erläuterungen: Im März 2025 wird der Regierungsrat den Bericht zu den Erklärungen zum KEF beschliessen. Darin hält er fest, welche der vom Kantonsrat überwiesenen Erklärungen zum KEF umgesetzt wer- den. Diese sind in den KEF 2026–2029 aufzunehmen. Der Kantonsrat hat im Rahmen der Debatte zum Budget 2025 keine Finanzmotion über- wiesen. F32. Mit dem Regierungsratsbeschluss zum Controllingbericht 2025 beschlossene Anpassungen der Legislaturziele des Regierungsrates 2023–2027 und der Massnahmen zu deren Umsetzung werden saldoneu- tral in den KEF übernommen. Erläuterungen: Auf der Grundlage des Controllingberichts 2025 be- schliesst der Regierungsrat plangemäss im März 2025 Anpassungen seiner Legislaturziele 2023–2027 und der Massnahmen zu deren Um- setzung. Die Direktionen und die Staatskanzlei übernehmen die Anpas- sungen in ihre Planung, soweit diese in ihren Zuständigkeitsbereich fal- len, und setzen sie saldoneutral um.
F33. Der KEF wird nach der Verabschiedung durch den Regierungs- rat ab dem KEF 2026–2029 online publiziert. Der Teil I Planung des Re- gierungsrates und der Budgetentwurf werden als Webseiten aufbereitet, da sie sich an ein breiteres Publikum wenden. Zusätzlich wird es Ein- stiegsseiten pro Direktion geben, auf denen die Kapitel zur Direktion und die Leistungsgruppenblätter pro Direktion als PDF zum Download angeboten werden. Weiterhin besteht die Möglichkeit, das gesamte KEF-Buch als PDF herunterzuladen. Den Kantonsrätinnen und Kan- tonsräten werden auf deren Wunsch weiterhin gedruckte Exemplare zur Verfügung gestellt.
9. Zeitplan Der Regierungsrat legte mit Beschluss Nr. 415/2024 den Terminplan zur Erstellung des KEF 2026–2029 und des Budgets 2026 fest. Er ist ge- mäss § 17 CRG auf die Zustellung an den Kantonsrat am ersten Mitt- woch des Monats September ausgerichtet. 26. März 2025 RRB Bericht des Regierungsrates zu den Erklä- rungen des Kantonsrates zum KEF 2025–2028 6. Mai 2025 KEF 2026–2029 eingegeben 15.–20. Mai 2025 Technische Budgetgespräche mit der Finanz verwaltung 4./5. Juni 2025 Regierungsratsklausur Überarbeitung KEF 2026–2029 11. Juni 2025 RRB Überarbeitung KEF 2026–2029 12.-16. Juni 2025 Budgetgespräche der Direktionsvorstehenden mit dem Finanzdirektor (nach Bedarf) 18. Juni 2025 Meldung zur Umsetzung des RRB Über arbeitung KEF 2026–2029 2. Juli 2025 RRB Festlegung Finanzen KEF 2026–2029 2. Juli 2025 Eingabe der finanziellen Daten abgeschlossen 4. Juli 2025 Bereinigter KEF 2026–2029 sowie Begründungen von Entwicklungen eingereicht 27. August 2025 RRB Festsetzung KEF 2026–2029 und Budgetentwurf 2026 27. August 2025 RRB Steuerfuss 2026–2027 28. August 2025 Information der Finanzkommission zum KEF 2026–2029 und Budgetentwurf 2026 sowie zum Steuerfuss 2026–2027 29. August 2025 Medienorientierung und Aufschaltung KEF 2026–2029 sowie Budgetentwurf 2026 im Internet
29. August 2025 Nachträge zum Budgetentwurf 2026 eingereicht 24. September 2025 RRB Nachträge zum Budgetentwurf 2026 24. September 2025 RRB Teuerungsausgleich auf 1. Januar 2026 2. Oktober 2025 Information der Finanzkommission über die Nachträge zum Budgetentwurf 2026 3. Dezember 2025 RRB Erklärungen zum KEF (Stellungnahme betreffend Überweisung, vorbehältlich des definitiven Terminplans des Kantonsrates zum Verfahren mit den KEF-Erklärungen und des Zeitpunkts der Budgetdebatte im Kantonsrat) 28. Januar 2026 RRB Haushaltsvollzug 2026 (bei Bedarf)
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Direktionen und die Staatskanzlei, der Zürcher Verkehrsver- bund, das Forensische Institut Zürich, die Universität Zürich und die Fachhochschulen erarbeiten den Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2026–2029 und das Budget 2026 gemäss den Fest- legungen F1–F33.
II. Die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Finanzkontrolle, die obersten kantonalen Gerichte, die Ombudsstelle, die Datenschutzbe- auftragte, die Zentralbibliothek, das Universitätsspital Zürich, die Psy- chiatrische Universitätsklinik Zürich, das Kantonsspital Winterthur und die Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland werden ein- geladen, die Richtlinien zur Erarbeitung des Konsolidierten Entwick lungs- und Finanzplans 2026–2029 und des Budgets 2026 sinngemäss umzusetzen.
III. Die Volkswirtschaftsdirektion wird beauftragt, dem Zürcher Ver- kehrsverbund die Festlegungen mitzuteilen.
IV. Der KEF wird ab dem KEF 2026–2029 online publiziert. Auf Druck und Versand des KEF wird verzichtet.
V. Mitteilung an – die Geschäftsleitung des Kantonsrates, – die Finanzkontrolle, – die Ombudsstelle, – die Datenschutzbeauftragte, – die Verwaltungskommission der obersten kantonalen Gerichte, – das Forensische Institut Zürich, – das Universitätsspital Zürich, – das Kantonsspital Winterthur, – die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,
– die Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland, – die Universität Zürich, – die Zentralbibliothek Zürich, – die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, – die Zürcher Hochschule der Künste, – die Pädagogische Hochschule Zürich, – die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli