Gemeindewesen, Fürsorgezweckverband Andelfingen, neue Statuten, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Februar 2022
277. Gemeindewesen (Fürsorgezweckverband Andelfingen)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur ge- meinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbän- den zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkraft- treten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Adlikon, Andelfingen, Humlikon und Kleinandelfingen bilden seit 1987 den Fürsorgeverband Andelfingen, dem die Besorgung der gesetzlichen Sozialhilfe, der freiwilligen Fürsorge und der Spitexdienste sowie der Betrieb des Alters- und Pflegeheims Rosengarten in Kleinandelfingen übertragen ist (RRB Nr. 345/1987). Anlässlich der Urnenabstimmung vom 28. November 2021 haben die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden eine Totalrevision der Sta- tuten beschlossen. Der Bezirksrat Andelfingen hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die neuen Statuten des Fürsorgezweckverbands Andelfingen enthalten die notwen- digen Anpassungen an das Gemeindegesetz, insbesondere die Einfüh- rung eines eigenen Haushalts. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens ersetzen sie die bis dahin geltenden Statuten vom 9. Januar 2012.
3. a) In Art. 42 sehen die Statuten vor, dass sie am 1. Januar 2022 in Kraft treten. Damit ist die Frist von § 173 GG zur Anpassung der Sta- tuten an das neue Recht gewahrt. Die Abstimmungen über die Statuten fanden im November 2021 statt. Die Unterlagen für die Genehmigung der Statuten konnten daher erst 2022 eingereicht werden, sodass diese nicht vor dem Datum des Inkrafttretens genehmigt werden können. Die Genehmigung des Regierungsrates ist zwar Voraussetzung für das In- krafttreten der Zweckverbandsstatuten, aber eine rückwirkende Inkraft- setzung ist möglich. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit einer rückwirkenden Inkraftsetzung der neuen Zweck- verbandsstatuten auf den 1. Januar 2022 sprechen, zumal die Abstimmun- gen vor dem Inkrafttreten der Statuten stattgefunden haben. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern, der Gesundheitsdirektion und der Sicherheitsdirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Fürsorgezweckverbands Andelfingen werden ge- nehmigt.
II. Mitteilung an – den Verbandsvorstand Fürsorgezweckverband Andelfingen, Gemeindeverwaltung Kleinandelfingen, Kanzleistrasse 2, 8451 Kleinandelfingen, – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Adlikon, Unterdorfstrasse 1, 8452 Adlikon, – Andelfingen, Thurtalstrasse 9, 8450 Andelfingen, – Humlikon, Andelfingerstrasse 5, 8457 Humlikon, – Kleinandelfingen, Kanzleistrasse 2, 8451 Kleinandelfingen, – den Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, 8450 Andelfingen, – die Sicherheitsdirektion, die Gesundheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli