Änderung des Strassenverkehrsgesetzes und von vier Verordnungen, Schreiben an das UVEK
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. März 2023
281. Änderung des Strassenverkehrsgesetzes und
Erwägungen
von vier Verordnungen (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 hat das Eidgenössische Departe- ment für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation das Vernehm- lassungsverfahren zur Anpassung von zwei Artikeln des Strassenver- kehrsgesetzes und von vier Verordnungen eröffnet. Mit der Revision sollen Massnahmen zur einfacheren und strengeren Sanktionierung bei geräuschrelevanten Fahrzeugmanipulationen sowie für die Verursachung von unnötigem Verkehrslärm getroffen werden. Im Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) soll unter anderem neu eine Grundlage geschaffen werden, damit Fahrzeugführenden, die ver- meidbare, störende Lärmemissionen verursachen, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen werden kann. Auf Verordnungsebene sollen lärmerzeugende Verhaltensweisen präzisiert werden. Die Ordnungsbussenverordnung (SR 314.11) soll mit neuen Tatbeständen zur Ahndung von Fahrzeugmanipulationen und für das unnötige Verursachen von Verkehrslärm erweitert werden. Weiter wird ein Verbot für Ersatzschalldämpfer, die ein Fahrzeug lauter machen als die Originalteile, sowie die Pflicht zur mehrfachen Nachprüfung für Fahrzeuge, bei denen die Polizei mehrmals lärmrelevante Fahrzeugma- nipulationen festgestellt hat, vorgeschlagen.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Ver- kehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern (einschliesslich Frage- bogen; Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an V-FA@astra.admin.ch): Mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 unterbreiteten Sie uns eine Änderung der Strassenverkehrsgesetzgebung zur Umsetzung der Mo- tion 20.4339 «Übermässigen Motorenlärm wirksam reduzieren». Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt:
Die vorgeschlagenen gesetzlichen Anpassungen und die Teilrevision von vier Verordnungen für griffigere Massnahmen zur Lärmreduktion im Strassenverkehr begrüssen wir grundsätzlich. Die geplante Ausweitung der Ordnungsbussentatbestände in Bezug auf die Ahndung von lärm- verursachenden Fahrzeugmanipulationen lehnen wir hingegen ab, da sie zu einer Verschlechterung gegenüber dem heutigen Zustand führen und den Handlungsspielraum der Strafverfolgungs- und Administrativ- behörden stark einschränken. Der rechtsgenügende Nachweis von ille- galen Fahrzeugmanipulationen ist oft sehr aufwendig. Entsprechende Sachverhalte können mithin nicht rasch vor Ort geklärt werden. Sie eignen sich deshalb nicht für die Sanktionierung im Ordnungsbussen- verfahren. Die Anwendung des ordentlichen Verfahrens gewährleistet demgegenüber die Möglichkeit, fehlbare Fahrzeugführende sowohl straf- als auch administrativrechtlich zu belangen. Das umfasst mitunter die Sicherstellung der Fahrzeuge und die Einziehung bzw. Vernichtung der manipulierten Teile. Die detaillierten Bemerkungen zu den einzelnen Punkten können Sie dem ausgefüllten Fragebogen entnehmen.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates und die Mit- glieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli