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Gemeindewesen, Zweckverband Feuerwehr Rafz-Wil, neue Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. März 2010

286. Gemeindewesen (Zweckverband Feuerwehr Rafz-Wil)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Ge- nehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Recht- mässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Rafz und Wil bilden seit 1996 einen Zweckverband für die gemeinsame Besorgung einer regionalen Feuer- wehr (RRB Nr. 2822/1996). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vor- gabe, Zweckverbände demokratisch zu organisieren, sind die Gemein- den übereingekommen, die Zweckverbandsstatuten einer Totalrevision zu unterziehen. Am 10. und 14. Dezember 2009 haben die beiden Ver- bandsgemeinden den neuen Statuten zugestimmt. Der Bezirksrat Bülach hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die demokratische Aus- gestaltung der Zweckverbandsstatuten. Im Weiteren werden die Finanz- befugnisse der Verbandsorgane neu geordnet sowie die Statuten redak- tionell neu gefasst. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Feuerwehr Rafz-Wil werden ge- nehmigt.

II. Mitteilung an die Feuerwehrkommission des Zweckverbands Feuerwehr Rafz-Wil, c/o Gemeindeverwaltung Rafz, Dorfstrasse 7, 8197 Rafz, die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Rafz, Dorfstrasse 7,

8197 Rafz, und Wil, Dorfstrasse 15a, 8196 Wil, den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, sowie an die Gebäudeversicherung Kan- ton Zürich und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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