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Beiträge an Kongresse, Veranstaltungen usw., Ausgabenkompetenz, Aufhebung der Sonderregelung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. März 2018

292. Beiträge an Kongresse, Veranstaltungen usw. (Ausgabenkompetenz, Aufhebung der Sonderregelung)

Erwägungen

1. Ausgangslage Auf Gesuch hin und bei Vorliegen der notwendigen Rahmenbedingun- gen richtet die Staatskanzlei Beiträge an Kongresse, Veranstaltungen usw. aus. Die Kriterien für die Beitragsgewährung sind in allgemeinen Richt- linien der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanz- direktoren und der Schweizerischen Staatsschreiberkonferenz festgelegt. Mit Beschluss Nr. 239/1992 ermächtigte der Regierungsrat die damals zuständige Finanzdirektion, mit Verfügung Beiträge an Kongresse, Ver- anstaltungen usw. bis zu einer Höhe von Fr. 10 000 zu bewilligen. Mit RRB Nr. 3452/1995 wurden die Richtlinien für Beiträge aus dem Lotteriefonds neu geregelt. In diesem Zusammenhang wurde die jährliche Pauschale aus dem Lotteriefonds für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen an Kon- gresse, Veranstaltungen usw. auf Fr. 120 000 festgesetzt. Mit der Neuzuweisung von Aufgaben im Rahmen der Verwaltungs- strukturreform wurde ab 1. Januar 2000 die Bearbeitung der Gesuche für Kongressbeiträge von der Finanzdirektion an die Staatskanzlei übertra- gen. Mit RRB Nr. 1503/2007 wurde der jährliche Beitrag aus dem Lotte- riefonds für die Gewährung von Beiträgen an Kongresse, Veranstaltungen usw. ab Rechnungsjahr 2009 auf Fr. 200 000 erhöht. Die Kompetenzrege- lung gemäss RRB Nr. 239/1992, wonach Beiträge von mehr als Fr. 10 000 durch den Regierungsrat zu bewilligen sind, blieb unverändert.

2. Ausgabenkompetenz, Verzicht auf eine Ausnahmeregelung Die Direktionen und die Staatskanzlei beschliessen über neue oder gebundene einmalige Ausgaben bis 1 Mio. Franken (§ 39 lit. a Finanz- controllingverordnung vom 5. März 2008, FCV, LS 611.2). Die für ein einziges Aufwandkonto noch bestehende separate Ausgabenlimite ist nicht mehr zeitgemäss und kann aufgehoben werden. Sind mit der Bei- tragsgewährung Abordnungen des Regierungsrates zu bestimmen, kön- nen diese wie bisher im Rahmen einer Umfrage bestimmt werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:

I. RRB Nr. 239/1992 wird aufgehoben. Für Beiträge an Kongresse, Ver- anstaltungen usw. gelten die Ausgabenkompetenzen gemäss § 39 FCV.

II. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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