Lexipedia

Gemeindewesen, Zweckverband Gruppenwasserversorgung Kohlfirst, Statuten, Änderung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. März 2026

309. Gemeindewesen (Zweckverband Gruppenwasserversorgung Kohlfirst, Statuten, Änderung, Genehmigung)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur ge- meinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbän- den zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkraft- treten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die politischen Gemeinden Benken, Dachsen, Kleinandelfingen, Laufen-Uhwiesen, Marthalen und Trüllikon bilden seit 1988 einen Zweckverband für die Förderung, Bereitstellung und Abgabe von Trink-, Brauch- und Löschwasser (RRB Nr. 741/1988). Am 22. September 2024 haben die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden des Zweckver- bands Gruppenwasserversorgung Kohlfirst eine Teilrevision der Statu- ten beschlossen. Der Bezirksrat Andelfingen hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Der Ver- bandsvorstand des Zweckverbands der Gruppenwasserversorgung Kohl- first beschliesst über die Inkraftsetzung der Änderung der Statuten (vgl. dazu Ziff. 3 nachfolgend).

3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Irrtümlicherweise ist die Regelung, wie die Verbandsgemeinden die Abschreibungen des Verwaltungsvermögens und die Verzinsung der gewährten Darlehen zu finanzieren haben, in Art. 44 Abs. 4 (Finanzie- rung der Investitionen) enthalten. Da sowohl die Abschreibungen als auch die Zinsaufwände zu den Betriebskosten zählen, wäre diese Re- gelung systematisch unter Art. 42 zur Finanzierung der Betriebskosten aufzuführen. Die Regelung zu den Abschreibungen und Zinsaufwänden in Art. 44 Abs. 4 ist demnach dahingehend auszulegen, dass sie zur Re- gelung der Betriebskosten in Art. 42 gehören. Mit dem in Art. 44 Abs. 4 verwendeten Begriff «Laufende Rechnung» ist zudem die «Erfolgsrech- nung» gemeint. b) Die Teilrevision umfasst keine Inkraftsetzungsbestimmung. Die Inkraftsetzungsbestimmung zu den vorherigen Revisionen (Art. 55) kann bei der vorliegenden Teilrevision nicht zur Anwendung kommen. In der Folge hat der Verbandsvorstand des Zweckverbands Gruppen-

wasserversorgung Kohlfirst über die Inkraftsetzung zu beschliessen und diesen Beschluss mit Rechtsmittelbelehrung im kommunalen Publika- tionsorgan zu veröffentlichen (§ 73 Abs. 4 in Verbindung mit §§ 48 Abs. 3 und 7 Abs. 1 GG). c) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Gruppenwasserversorgung Kohl- first werden im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an – den Verbandsvorstand Gruppenwasserversorgung Kohlfirst, c/o Gemeindeverwaltung Laufen-Uhwiesen, Dorfstrasse 28, 8248 Uhwiesen, – die Gemeinderäte der politischen Gemeinden – Benken, Gemeindeverwaltung, Landstrasse 1, 8463 Benken, – Dachsen, Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 16, 8447 Dachsen, – Kleinandelfingen, Gemeindeverwaltung, Kanzleistrasse 2, 8451 Kleinandelfingen, – Laufen-Uhwiesen, Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 28, 8248 Uhwiesen, – Marthalen, Gemeindeverwaltung, Underdorf 2, 8460 Marthalen, – Trüllikon, Gemeindeverwaltung, Diessenhoferstrasse 11, 8466 Trüllikon, – den Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, Postfach 5, 8450 Andelfingen, – die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Gemeindewesen, Zweckverband Gruppenwasserversorgung Kohlfirst, Statuten, Änderung, Genehmigung | Lexipedia | Lexipedia