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Anfrage Silvia Rigoni, Zürich, und Mitunterzeichnende betreffend Evaluation des Pilotprojekts Aufsuchender Dienst Forensic Nurses, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 34/2025

Sitzung vom 26. März 2025

319. Anfrage (Evaluation des Pilotprojekts Aufsuchender Dienst Forensic Nurses) Kantonsrätin Silvia Rigoni, Zürich, und Mitunterzeichnende haben am 3. Februar 2025 folgende Anfrage eingereicht: Mit dem RRB 1320/2023 hat der Regierungsrat den Auftrag für das Pilotprojekt Aufbau eines Aufsuchenden Dienstes Forensic Nurses er- teilt. Dieses Pilotprojekt wurde im April 2024 lanciert und dauert bis Ende 2026. Es werden dafür Fr. 5 475 000 bereitgestellt. Die Istanbulkon- vention verlangt von den Vertragsparteien, dass sie leicht zugängliche Krisenzentren schaffen und den Opfern medizinische und gerichtsmedi- zinische Untersuchungen, Traumahilfen und Beratung anbieten. Die un- abhängige Expertinnen- und Expertengruppe GREVIO fordert in ihrem Bericht vom 15.11.2022 die Behörden auf, Krisenzentren einzurichten, welche die kurz-, mittel- und langfristigen Bedürfnisse von Opfern ab- decken. Dabei sind unter anderem eine sofortige medizinische Versor- gung, qualitativ hochwertige forensische Untersuchungen sowie psycho- logische und rechtliche Unterstützung bereitzustellen. Das Pilotprojekt Forensic Nurses muss die Vorgaben der Istanbulkonvention erfüllen und den Forderungen von GREVIO nachkommen. Um beurteilen zu kön- nen, ob diese Anforderungen erfüllt werden, ist eine aussagekräftige Evaluation unverzichtbar. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Be- antwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Ist eine unabhängige Stelle mit der Evaluation beauftragt? Wenn nein, warum nicht?

2. Wie wird überprüft, wie das Pilotprojekt den Anforderungen der Istanbulkonvention und von GREVIO nachkommt? Werden die ein- zelnen Angebote wie medizinische Versorgung, forensische Unter- suchung, Traumahilfe, psychologische und rechtliche Unterstützung evaluiert?

3. Welche Daten werden erhoben? Aus den einzelnen Spitälern mit Not- fallstationen interessieren folgende Daten: – Anzahl Betroffene, die sich melden, und Anzahl Aufgebote von Forensic Nurses – Gründe, weshalb keine Forensic Nurse aufgeboten wurde – Wartedauer der Opfer bis zum Eintreffen einer Forensic Nurse im Spital

4. Werden die Opfer einer Gewalttat zu der Qualität ihrer Betreuung im Spital befragt? Werden die Mitarbeitenden der betroffenen Notfallabteilungen zu der Qualität des Aufsuchenden Dienstes Forensic Nurses befragt?

5. Wird erhoben, ob die Forensic Nurses auch an anderen Orten als in Spitälern mit Notfallstationen ihre Dienste anbieten, z. B. in Arztpra- xen oder Apotheken?

6. Wird erhoben, wie viele Betroffene sich direkt an die Telefonnummer der Forensic Nurses wenden und wie triagiert wird?

7. Falls die erwähnten Daten nicht oder nur teilweise erhoben werden, bitten wir den Regierungsrat um eine Begründung.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Silvia Rigoni, Zürich, und Mitunterzeichnende wird wie folgt beantwortet:

Der Regierungsrat hat im Herbst 2023 beschlossen, im Rahmen eines Pilotprojekts am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM-UZH) einen «Aufsuchenden Dienst Forensic Nurses» (ADFN) einzurichten, der von den Spitälern im Kanton Zürich rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr aufgeboten werden kann (vgl. RRB Nr. 1320/2023). Die Betreuung der Opfer sexueller und häuslicher Gewalt erfolgt ohne Beizug der Polizei und steht Opfern jeden Alters und Geschlechts zur Verfügung. Die Forensic Nurses des IRM-UZH dokumentieren Spuren der Gewalttat und stellen den Kontakt zu den Opferhilfe-Beratungsstel- len her. Durch ihre forensische Expertise wird die Qualität der Spuren- dokumentation als Beweismittel vor Gericht verbessert und die Voraus- setzungen im Fall einer möglichen Strafanzeige optimiert. Darüber hinaus schulen Forensic Nurses das Gesundheitspersonal in den Spitä- lern, sensibilisieren für das Erkennen und Bekämpfen sexueller und häuslicher Gewalt und stärken das innerkantonale Netzwerk. Das Pilotprojekt ist am 1. April 2024 erfolgreich gestartet. Vom 1. Ap- ril 2024 bis zum 9. Januar 2025 wurden insgesamt 292 Fälle registriert. In 156 Fällen führten die Forensic Nurses eine forensische Spurensiche- rung durch, in den übrigen Fällen erfolgte eine telefonische Beratung. Diese Zahlen entsprechen den Prognosen des Regierungsrates (vgl. RRB Nr. 1320/2023). Im selben Zeitraum reichten 14 Personen, bei denen eine forensische Spurensicherung vorgenommen wurde, nachträglich eine Strafanzeige ein. Zum Vergleich: In den 13 Jahren zuvor, in denen me- dizinisches Fachpersonal eine Spurensicherung durchführen konnte,

wurde lediglich eine nachträgliche Anzeige erstattet. Dies zeigt eine deut- liche Zunahme der nachträglichen Anzeigen und stellt einen Erfolg für das Pilotprojekt dar. Wie im Rahmen der Stellungnahme zum Postulat KR-Nr. 42/2025 betreffend Bessere Information über bestehende Angebote im Gesund- heitswesen zum Schutz von Opfern sexueller Gewalt ausgeführt, liegt ein Fokus zurzeit darauf, das Angebot auf verschiedenen Kommunika- tionskanälen sowohl bei den Fachpersonen als auch bei der breiten Be- völkerung bekannt zu machen. Zu Fragen 1 sowie 3–7: Eine umfassende Evaluation des Pilotprojekts ADFN, voraussichtlich durch eine externe Stelle, ist für das vierte Quartal 2025 vorgesehen. Eine frühere Evaluation wäre aufgrund der bisher kurzen Laufzeit des Pro- jekts nicht aussagekräftig. Die gestellten Fragen werden im Rahmen der Evaluation in geeigneter Form berücksichtigt werden. Zu Frage 2: Wie bereits verschiedentlich ausgeführt, vertritt der Regierungsrat die Ansicht, dass die Anforderungen von Art. 25 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention; SR 0.311.35) in Bezug auf Krisenzentren durch das Zusammenwirken der verschiedenen Institu- tionen grundsätzlich bereits erfüllt sind (vgl. RRB Nrn. 1254/2024, 1320/2023 und 1412/2021). Im Rahmen des Nationalen Aktionsplans 2022–2026 zur Umsetzung der Istanbul-Konvention wird die Forderung nach Schaffung von Krisenzentren dahingehend ausgelegt, dass Opfer sexualisierter und häuslicher Gewalt die Möglichkeit einer rechtsmedi- zinischen Behandlung, Spurensicherung und Begleitung in der Krise erhalten, unabhängig davon, ob die Strafverfolgung eingeleitet wird oder nicht (vgl. Gleichstellungsstrategie 2030 – Sicherstellung der [rechts] medizinischen Versorgung von Opfern sexueller Gewalt [Krisenzent- ren]). Auch im Vorentwurf zur Teilrevision des Opferhilfegesetzes (SR 312.5) wird der Begriff «Krisenzentren» durch den Begriff «spezia- lisierte Stelle» ersetzt. In den Erläuterungen führt der Bund aus, dass es den Kantonen obliege, ein für sie geeignetes Modell zur medizinischen und rechtsmedizinischen Betreuung zu wählen. Der Regierungsrat hält in seiner Vernehmlassungsstellungnahme fest, dass er die Erweiterung und Konkretisierung des Opferhilfegesetzes als zielführende Massnahme erachte, damit Opfer von Gewalt Zugang zu spezialisierten und quali- tativ hochwertigen medizinischen und rechtsmedizinischen Leistungen erhalten. So erfülle die Schweiz auch die Anforderungen von Art. 22 und 25 der Istanbul-Konvention (vgl. RRB Nr. 1339/2024). In diesem Sinne wird im Rahmen der geplanten Evaluation des Pilotprojekts ADFN über-

prüft, ob das Projekt die Anforderungen an eine solche «spezialisierte Stelle» erfüllt, die eine medizinische Behandlung, forensische Spuren- sicherung und Begleitung in der Krise sicherstellt, unabhängig davon, ob die Strafverfolgung eingeleitet wird oder nicht.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

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