Postulat KR-Nr. 43/2015 betreffend Bürokratieabbau in der Volksschule, Bericht und Antrag an den Kantonsrat
Antrag des Regierungsrates vom 5. April 2017 KR-Nr. 43/2015 Beschluss des Kantonsrates zum Postulat KR-Nr. 43/2015 betreffend Bürokratieabbau in der Volksschule (vom . . . . . . . . . . .)
Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 5. April 2017, beschliesst: I. Das Postulat KR-Nr. 43/2015 betreffend Bürokratieabbau in der Volksschule wird als erledigt abgeschrieben. II. Mitteilung an den Regierungsrat
Der Kantonsrat hat dem Regierungsrat am 29. Juni 2015 folgendes, von Kantonsrätin Beatrix Frey-Eigenmann, Meilen, Kantonsrat Jörg Kündig, Gossau, und Kantonsrätin Katharina Kull-Benz, Zollikon, am 9. Februar 2015 eingereichte Postulat zur Berichterstattung und An- tragstellung überwiesen: Wir bitten den Regierungsrat aufzuzeigen, wie die Lohnadminist- ration bei Lehrpersonen vereinfacht werden kann. Wir laden ihn ein, namentlich folgende Massnahmen zu prüfen: – Verzicht auf rückwirkende Lohnerhöhungen, – Lohnerhöhungen inkl. automatische Stufenanstiege auf Schuljahres- beginn, – Übernahme der Lohnadministration für kommunale Besoldungen von kantonal angestellten Lehrpersonen.
Bericht des Regierungsrates:
Erwägungen
1. Verzicht auf rückwirkende Lohnerhöhungen
Gemäss der früheren Gesetzgebung waren in § 37 Abs. 1 der Vollzugs- verordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO; LS 177.111) der 1. Januar und der 1. Juli als ordentliche Termine für Individuelle Lohnerhöhungen festgesetzt. Diese Bestimmung galt auch für die Lehr- personen der Volksschule (§ 2 Lehrpersonalgesetz vom 10. Mai 1999; LS 412.31). Im Bereich der Volksschule wurden alle Lohnerhöhungen, die sich auf eine Mitarbeiterbeurteilung stützten, auf den 1. Juli vollzo- gen, wobei die Lohndifferenz jeweils nachträglich rückwirkend auf den 1. Januar ausgerichtet wurde. Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Schulpflegen und die Schulen die Mitarbeiterbeur- teilungen erst kurz vor dem Schuljahresende abschliessen. Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 7. Juni 2016 § 37 Abs. 1 VVO geändert und die Verordnungsänderung auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt (ABl 2016-06-24). Demnach ist der ordentliche Termin für Individuelle Lohnerhöhungen der 1. April. Um die erwähnte Be- sonderheit der Mitarbeiterbeurteilungen der Volksschullehrpersonen berücksichtigen und den Aufwand wegen der rückwirkenden Lohnaus- zahlungen abbauen zu können, hat der Regierungsrat mit Beschluss vom 26. Oktober 2016 § 24 der Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 (LPVO; LS 412.311) geändert. Der Termin für die automatische Stufenerhöhung und die Individuelle Lohnerhöhung der Volksschul- lehrpersonen wurde damit auf den 1. Juli festgelegt (ABl 2016-11-04). Diese Verordnungsänderung ist auf den 1. Januar 2017 in Kraft getre- ten. Damit entfällt die rückwirkende Ausrichtung der Lohnerhöhungen.
2. Lohnerhöhungen, einschliesslich automatischer Stufenanstiege auf Schuljahresbeginn
Das Verschieben der Lohnerhöhungen auf den 1. August (Schul- jahresbeginn) ist aus mehreren Gründen abzulehnen. Zum einen würden Lehrpersonen, die auf Ende des Schuljahres die Gemeinde wechseln, keine Lohnerhöhungen mehr erhalten. Dies würde gegen das Rechts- gleichheitsgebot verstossen. Zum andern befindet sich der 1. August aufgrund des Schuljahreswechsels im Bereich der Personaladministra- tion in einer sehr aufwendigen und arbeitsintensiven Phase. Ein Anset- zen der Lohnrunde auf den gleichen Zeitpunkt birgt die Gefahr, dass sich die beiden Prozesse gegenseitig negativ beeinflussen, was zu fal- schen Lohnauszahlungen führen könnte.
3. Übernahme der Lohnadministration für die kommunale Entlöhnung von kantonal angestellten Lehrpersonen
Im Zusammenhang mit dem neuen Berufsauftrag der Volksschul- lehrpersonen, der am 1. August 2017 in Kraft tritt, wurde die Rechts- grundlage geschaffen, um die kommunalen Entschädigungen und Spe- sen künftig über PULS ausrichten zu können (vgl. §§ 2 f. und 20 Abs. 1 LPVO, in der Fassung vom 18. März 2015, ABl 2015-03-27). Die tech- nische Umsetzung soll im Rahmen des Projektes «PULS avanti» (An- bindung der Schulverwaltungen an das zentrale Personalmanagement- und Lohnadministrationssystem [PULS]) erfolgen. Damit können die administrativen Abläufe verbessert und der Aufwand verringert wer- den. Die ersten Schritte für die Umsetzung wurden in Angriff genom- men. Wegen der knappen finanziellen Mittel musste das Projekt je- doch zurückgestellt werden. Nicht vorgesehen ist die Auszahlung von Löhnen von kommunalen Anstellungen (z. B. für die DaZ-Lehrpersonen). Dies widerspräche den geltenden Rechtsgrundlagen und wäre zudem für alle Beteiligten mit zusätzlichen administrativen Aufwendungen verbunden.
4. Weitere geplante Massnahmen
Die vorhandenen administrativen Abläufe werden laufend verbes- sert und wenn möglich vereinfacht. Insbesondere im Zuge der Einfüh- rung des PULS-Portals bei den Schulverwaltungen werden weitere Ver- besserungsmöglichkeiten und entsprechende Massnahmen geprüft.
5. Antrag
Gestützt auf diesen Bericht beantragt der Regierungsrat dem Kan- tonsrat, das Postulat KR-Nr. 43/2015 als erledigt abzuschreiben.
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Der Staatsschreiber: Mario Fehr Beat Husi