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Anfrage Felix Hoesch, Zürich, betreffend Expansion Gasnetz, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 16/2020

Sitzung vom 1. April 2020

323. Anfrage (Expansion Gasnetz) Kantonsrat Felix Hoesch, Zürich, hat am 20. Januar 2020 folgende An- frage eingereicht: Das Verbrennen von fossilem Erdgas setzt CO 2 frei und erhöht die CO 2-Konzentration in der Atmosphäre. Das muss in Zeiten der Klima- krise vermieden werden. Im WWF-Magazin1 auf Seite 5 lesen wir nun, dass in Zürcher Gemein- den die Gasnetze noch ausgebaut werden und damit der Verbrauch an- gekurbelt werden soll. Solch eine Investition wird auf Jahre hinaus ge- baut und lange betrieben, um die Investitionskosten zu amortisieren. Es geschieht also genau das Umgekehrte als der angezeigte Rückgang des Gasverbrauchs. Es geht auch anders, wie das Beispiel Rüti2 zeigt. Hier wird den Haus- eigentümerinnen und -eigentümern aufgezeigt, dass Erdgas keine Ener- gieform der Zukunft ist und darum durch erneuerbare Energien zu er- setzen ist. Ich bitte den Regierungsrat, folgende Fragen zu beantworten:

Erwägungen

1. In welchen Gemeinden sind Planungen zur Expansion der Gasnetze im Gange?

2. Auf wie viele Jahre werden Gasnetze abgeschrieben?

3. Wie entwickelt sich der Anteil von inländischem Biogas langfristig? Mit langfristig ist mindestens die Lebensdauer eines Gasnetzes ge- meint.

4. Was sind die Instrumente und Handlungsfelder auf Kantonsebene bei der Versorgung mit Gas und der Steuerung des Verbrauchs von Gas?

5. Wie passen neue Gasnetze mit den Zielen des Regierungsrates zusam- men? Inbesondere bzgl. LFZ 7.6, RRZ 7a und RRZ 7b.

2 https://www.wwf-zh.ch/service/news/detail/1/rueti-zieht-sich-aus-der-erdgasversor-

gung-zurueck/

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Felix Hoesch, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Gemäss § 7 des Energiegesetzes vom 19. Juni 1983 (EnerG, LS 730.1) können die Gemeinden für ihr Gebiet eine Energieplanung durchführen und Gebiete zur Nutzung leitungsgebundener Energieträger (unter an- derem Erdgas) ausscheiden. Die Baudirektion genehmigt die kommu- nalen Energieplanungen und kennt die darin enthaltenen Gebietsaus- scheidungen. Der Kanton hat aber keine Übersicht über kommunal er- teilte Konzessionen zur Nutzung des öffentlichen Grundes durch Gas- netzbetreiber (§ 231 Planungs- und Baugesetz [PBG, LS 700.1]). Auch das Baubewilligungsverfahren für Gasleitungen mit einem Betriebsdruck bis 5 bar liegt in der Zuständigkeit der Gemeinden (§ 312 PBG). Der Kan- ton hat deshalb keine Übersicht über konkret geplante Erweiterungen von kommunalen Gasnetzen. Zu Frage 2: Der Richtwert für die kalkulatorische Abschreibungsdauer von Gas- leitungen, Gasspeichern sowie Druckregel- und Messstationen beträgt 50 Jahre. Andere technische Anlageteile zur Steuerung und Messung werden bereits nach 5 bis 20 Jahren abgeschrieben. Zu Frage 3: Das Biogaspotenzial in der Schweiz ist beschränkt. Gemäss einer von der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen in Auftrag gegebenen Studie beträgt das theoretische Biogaspotenzial aus landwirtschaftlichen Nebenprodukten sowie biogenen Abfällen in der Schweiz 6,6 Terawatt- stunden (TWh), wovon 1,4 TWh bereits genutzt werden (davon: direkte Strom- und Wärmeerzeugung 1 TWh, Einspeisung in das Gasnetz 0,4 TWh). Zum Vergleich: Der Bruttoenergieverbrauch der Schweiz lag 2018 bei 304 TWh. Davon wurden 33 TWh mit Erdgas und 1,4 TWh mit in- ländischem Biogas gedeckt. Wie sich der Anteil des inländischen Bioga- ses langfristig entwickelt, hängt massgeblich von den wirtschaftlichen und den regulatorischen Rahmenbedingungen sowie von den Techno- logiefortschritten ab und ist schwer abzuschätzen. Zu Frage 4: Die Stossrichtungen der gewünschten räumlichen Entwicklung der Energieversorgung sind im Teilkapitel Energie des kantonalen Richtplan festgelegt. Für die Wärmeversorgung sollen – unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit sowie der Versorgungs- und Betriebssicherheit –

die bestehenden Wärmequellen ausgeschöpft sowie Wärmenetze verdich- tet werden. Dazu sind in kommunalen oder regionalen Energieplanun- gen Versorgungsgebiete auszuscheiden. Bei vertretbarer Wirtschaftlich- keit soll dabei der Abwärmenutzung und den erneuerbaren Energien gegenüber Gas der Vorzug gegeben werden. Die Versorgung mit Gas soll sich auf die Gebiete mit hoher Wärmedichte beschränken. Es ist geplant, das Teilkapitel Energie in den nächsten Jahren gesamthaft zu überarbei- ten. In diesem Zusammenhang soll auch die Gewichtung des Energie- trägers Gas im kantonalen Richtplan überprüft werden. Der Verbrauch von fossilen Energieträgern kann über Vorgaben im EnerG gesteuert werden. Gemäss § 10a EnerG müssen Neubauten so aus- gerüstet werden, dass höchstens 80% des zulässigen Energiebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nichterneuerbaren Energien gedeckt wer- den. Mit der geplanten Umsetzung der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich 2014 im kantonalen Recht kommen weitergehende Anforderungen hinzu. Zu Frage 5: Gemäss dem langfristigen Ziel (LFZ) 7.6 des Regierungsrates (vgl. Richtlinien der Regierungspolitik 2019–2023) ist der Ausstoss der Treib- hausgase im Rahmen des Pariser Abkommens so weit zu senken, dass ein Beitrag zur notwendigen Begrenzung des globalen Klimawandels ge- leistet wird. Dazu stellen die Legislaturziele RRZ 7a (Eine langfristige Klimastrategie und ein Vorgehen zur Dekarbonisierung definieren) und RRZ 7b (Die Massnahmenpläne «Verminderung der Treibhausgase» und «Anpassung an den Klimawandel» überprüfen und aktualisieren) erste konkrete Schritte dar. Zur Erreichung des LFZ 7.6 muss der Absatz von Erdgas langfristig stark zurückgehen. Aufgrund des beschränkten Poten- zials von Biogas sind Investitionen in den Ausbau von Gasnetzen nicht mit den Klimazielen des Regierungsrates vereinbar und auch aus wirt- schaftlicher Sicht kritisch zu hinterfragen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

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