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Kantonsverfassung, Änderung, Obligatorisches Referendum für Gebühren, abweichende Stellungnahme im Beleuchtenden Bericht, Verabschiedung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. April 2015

328. Kantonsverfassung, Änderung, Obligatorisches Referendum

Erwägungen

für Gebühren, abweichende Stellungnahme im Beleuchtenden Bericht, Verabschiedung Der Kantonsrat beschloss am 8. September 2014 in Zustimmung zur kantonalen Volksinitiative «Ja zu fairen Gebühren im Kanton» – Ände- rung Kantonsverfassung eine entsprechende Änderung der Kantons- verfassung (Vorlage 5022). Dieser Beschluss untersteht dem obligatori- schen Referendum. Die Abfassung des Beleuchtenden Berichts wurde der Geschäftsleitung des Kantonsrates übertragen. Der Regierungsrat hatte dem Kantonsrat die Ablehnung der Volksinitiative beantragt (RRB Nr. 1049/2013). Er ist berechtigt, seine abweichende Begründung im Be- leuchtenden Bericht darzulegen (§ 64 Abs. 1 lit. b Gesetz über die poli- tischen Rechte vom 1. September 2003 [GPR; LS 161]).

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die ablehnende Stellungnahme des Regierungsrates im Beleuch- tenden Bericht zum Beschluss des Kantonsrates über die Änderung der Kantonsverfassung, obligatorisches Referendum für Gebühren, wird ver- abschiedet.

II. Mitteilung an die Direktion der Justiz und des Innern und die Staats- kanzlei.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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