Anfrage Manuel Sahli, Winterthur, und Laura Huonker, Zürich, betreffend Notunterkünfte, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 57/2017
Sitzung vom 12. April 2017
328. Anfrage (Notunterkünfte) Kantonsrat Manuel Sahli, Winterthur, und Kantonsrätin Laura Huonker, Zürich, haben am 27. Februar 2017 folgende Anfrage eingereicht: Wie bekannt ist, erscheint die Polizei des Öfteren in Notunterkünften und ist auch in der Nähe der Notunterkünfte präsent. Unklar ist, ob die Polizei dort aufgrund eines konkreten Verdachts auf strafbare Handlun- gen oder präventiv zum Zwecke der Kontrolle erscheint. Informationen seitens der Polizei sind von dieser hierzu nicht erhältlich zu machen. Ebenso wurde seit Kurzem seitens von Rechtsberaterinnen und Rechts- beratern moniert, dass ihnen in einigen Notunterkünften der Zutritt ver- weigert wurde. Eine Begründung hierfür ist nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen bitten wir den Regierungsrat um die Beantwor- tung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Wie viele Einsätze (Personenkontrolle, Verhaftungen etc.) führte die Kantonspolizei in den Jahren 2016 und 2017 in den Notunterkünften (NUK) durch? Wie viele Polizisten und wie viele Stunden Einsatz bie- tet die Kantonspolizei auf, um Kontrollen in den NUKs und in der Nähe der NUKs durchzuführen? Wie viele Male erfolgten die Einsätze auf- grund eines konkreten Verdachtes und wie viele Male zum Zwecke der blossen Kontrolle?
2. Handelte die Kantonspolizei jeweils von sich aus oder auf Antrag des Migrationsamtes?
3. Wie viele Verzeigungen wegen Verletzungen von Eingrenzungsverfü- gungen erfolgten 2016 und 2017? Wie viele Verurteilungen erfolgten aufgrund dieser Verzeigungen?
4. Nach welchen Kriterien wird der Rayon in Eingrenzungsverfügungen begrenzt? Bestehen diesbezüglich Richtlinien, Weisungen oder dgl. des Migrationsamtes oder anderer Behörden? Wenn ja, welche? Wel- che Art von Rayonverboten wurden bisher für welche Notunterkünfte (NUK) ausgesprochen?
5. Wie viele Male wurden seit Februar 2017 Rechtsberatern und Rechtsbe- raterinnen der Zutritt zu Notunterkünften (NUK) verweigert? Welche NUK waren davon betroffen? Was ist der Grund für die Verweigerung des Zutrittes? Auf welche gesetzliche Grundlage stützt sich die Verwei- gerung des Zutrittes? Wurde auch weiteren freiwilligen Helfern der Zutritt seither verwehrt?
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Manuel Sahli, Winterthur, und Laura Huonker, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Am 17. März 2017 befanden sich 658 abgewiesene Asylsuchende im Kanton Zürich. Von diesen 658 illegal Anwesenden waren 121 im Gefäng- nis, 43 in einem kantonalen Durchgangszentrum, 177 in einer Gemeinde und 315 in einer kantonalen Notunterkunft untergebracht. Personen im Gefängnis, in Durchgangszentren und in den Gemeinden werden nicht eingegrenzt. Von den 315 in den kantonalen Notunterkünften unterge- brachten abgewiesenen Asylsuchenden waren am 17. März 2017 54 Per- sonen aufgrund ihrer Straffälligkeit (Delikte ausserhalb des Ausländer- rechts) und 99 Personen, bei denen eine Ausreisewahrscheinlichkeit be- steht, eingegrenzt. Zu Fragen 1 und 2: Polizeiliche Interventionen in Notunterkünften erfolgen aufgrund von Hinweisen oder Anträgen der Leitung der Notunterkünfte, als gezielte oder sporadische präventive Kontrollen, welche die Polizei aufgrund der aktuellen kriminal- oder sicherheitspolizeilichen Lage durchführt, oder gestützt auf Aufträge des Migrationsamts, die sich stets auf konkrete Ein- zelpersonen beziehen (z. B. Aufträge zur Rückführung von abgewiesenen Asylsuchenden, Zuführungsaufträge, Aufträge zur Eröffnung von Ver- fügungen). Je nach Einsatz bestehen grosse Unterschiede beim Personal- einsatz und bei der Dauer einer Kontrolle oder einer Intervention. Eine Statistik besteht diesbezüglich nicht. 2016 wurden insgesamt 399 und in den ersten beiden Monaten des Jah- res 2017 40 Kontrollen oder gezielte Interventionen in Notunterkünften des Kantons Zürich durchgeführt. Dabei wurden 2016 379 und in den ersten beiden Monaten dieses Jahres 35 Personen verhaftet. Zu Frage 3: Wegen Missachtung einer Eingrenzung im Sinne von Art. 119 des Aus- ländergesetzes (SR 142.20) wurden im Kanton Zürich im Jahr 2016 205 und in den ersten beiden Monaten des Jahres 2017 40 Personen verzeigt. Darunter sind auch Personen, gegen die in einem anderen Kanton eine Eingrenzungsmassnahme verfügt wurde. Wie viele Verurteilungen auf- grund dieser Verzeigungen erfolgten, lässt sich mit vernünftigem Auf- wand statistisch nicht auswerten, weil Eingrenzungen nicht gesondert erfasst werden.
Zu Frage 4: Das Migrationsamt hat die Kriterien, die für die Festlegung des Ray- ons einer Eingrenzung massgebend sind, in einer Weisung festgehalten, die öffentlich zugänglich ist (Website des Migrationsamts, www.ma.zh.ch). Die Grösse des Rayons richtet sich nach dem öffentlichen Interesse an der Eingrenzung, wobei dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz Rechnung getragen wird. Bei weggewiesenen Personen, die, abgesehen von Delikten gegen das Ausländergesetz, strafrechtlich nicht verurteilt worden sind, wird die Ein- grenzung grundsätzlich auf den Bezirk, in dem sich die ihnen zugewie- sene Notunterkunft befindet, verfügt. Straffällige illegal anwesende Per- sonen werden in der Regel auf das Gebiet der Standortgemeinde der Not- unterkunft eingegrenzt. Massgebend für die Festlegung des Rayons sind aber stets die konkreten Umstände des Einzelfalles. Auf begründete Gesuche hin können für Gänge zu Behörden, Rechts- vertreterinnen und Rechtsvertretern sowie Angehörigen Ausnahmebe- willigungen erteilt werden, sofern die entsprechenden Bedürfnisse im Rayon nicht grundrechtskonform abgedeckt werden können. Keine vor- gängigen Ausnahmebewilligungen sind bei gerichtlichen oder amtlichen Vorladungen, bei Terminen für gemeinnützige Arbeit sowie bei Arztbe- suchen notwendig. Darüber werden die betroffenen Personen in der Ein- grenzungsverfügung informiert. Zu Frage 5: Aufgrund von Vorkommnissen, die grosse Unruhe unter den Bewoh- nerinnen und Bewohnern einer Unterkunft ausgelöst hatten, wurde die Zugangsregelung für die Rechts- und Laienberatung präzisiert. Rechts- vertreterinnen und Rechtsvertreter dürfen aber ihre Mandantinnen und Mandanten grundsätzlich in den kantonalen Unterkünften besuchen und dort Klientengespräche durchführen, soweit dadurch der Betrieb nicht gestört wird und die Einhaltung der Hausordnung sichergestellt ist.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi