Revision der Verordnungen über den Schutz der Biotope und Moorlandschaften von nationaler Bedeutung, Schreiben an das UVEK
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. Januar 2016
33. Verordnungen über den Schutz der Biotope und Moorlandschaften
Erwägungen
von nationaler Bedeutung; Änderung (Anhörung) Mit Schreiben vom 3. August 2015 unterbreitete das Bundesamt für Um- welt (BAFU) die Revision der Verordnungen über den Schutz der Bio- tope (Hoch-, Übergangs- und Flachmoore, Amphibienlaichgebiete, Tro- ckenwiesen und -weiden) und Moorlandschaften von nationaler Bedeu- tung zur Anhörung. Art. 18a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) verpflichtet den Bundesrat, nach Anhören der Kantone, die Biotope von nationaler Bedeutung zu bezeich- nen und deren Lage und Schutzziele festzulegen. Gemäss Art. 16 Abs. 2 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1) sind die Inventare regelmässig zu überprüfen und nachzuführen. Entsprechendes gilt gemäss Art. 1 Abs. 2 der Moorlandschaftsverordnung (SR 451.35) für die Moorlandschaften. Die Verordnungen über den Schutz der Biotope und Moorlandschaf- ten von nationaler Bedeutung sind wichtige Instrumente des Bundes zur Erhaltung von Lebensräumen bedrohter Tiere und Pflanzen. Die national bedeutenden Schutzobjekte sind Brennpunkte der Artenvielfalt und ge- hören zu den artenreichsten und ökologisch wertvollsten Flächen, wo auch spezialisierte Arten noch vorkommen können. Die nachhaltige Sicherung dieser wertvollen Lebensräume ist deshalb von grosser Bedeutung für die Erhaltung der biologischen Vielfalt und ein wichtiger Teil einer nachhalti- gen Entwicklung. Die periodische Nachführung der Inventare ist Grund- lage für eine sachgerechte Interessenabwägung und dient der Rechtssi- cherheit. Als Grundlage für die Revision hat der Bund Gebiete, die zwar das Potenzial als Biotope von nationaler Bedeutung haben, aber in den Bun- desinventaren nicht aufgeführt sind, nach seinen einschlägigen Bewer- tungsrichtlinien beurteilt und bei Erfüllung der Kriterien in die Revision aufgenommen. Bei den Auengebieten besteht nach den Revisionen von 2001 und 2003 nach wie vor ein Nachholbedarf zur Inventarergänzung, da damals viele potenzielle Objekte nicht aufgenommen werden konnten. Die vorliegende Revision der nationalen Inventare enthält für den Kan- ton Zürich insgesamt 37 Objekte in 47 Gemeinden. In 17 Fällen handelt es sich um Anpassungen des Perimeters von bereits bestehenden natio- nalen Objekten. 19 Objekte sollen neu in ein nationales Inventar aufge- nommen werden. Von diesen sind 17 Objekte bereits durch kantonale
Schutzverordnungen geschützt bzw. im kantonalen Natur- und Land- schaftsschutzinventar oder im Richtplan als Naturschutzgebiete ausge- wiesen. Die restlichen zwei Objekte betreffen eine Fläche von insgesamt 57 Aren. Das Amt für Landschaft und Natur hat die Gemeinden mit Revisions- objekten und die beteiligten Amtsstellen zur Vernehmlassung eingeladen. Insgesamt haben sich 16 Gemeinden, ein Planungsverband und fünf Amts- stellen geäussert. In den meisten Rückmeldungen wurde die Revision ohne Bemerkungen zur Kenntnis genommen. Einzig das Auengebiet Die- tikon-Geroldswil sowie die Objekte im Flughafenperimeter gemäss Sach- plan Infrastruktur Luftfahrt (SIL), Objektblatt Flughafen Zürich vom 18. September 2015 (Flachmoor Vordermoos und Amphibienlaichgebiet Bachenbülacher Allmend/Waffenplatz), wurden mehrheitlich kritisch be- urteilt. Die im SIL enthaltene Pistenverlängerung käme in den Bereich des Flachmoors Vordermoos zu liegen. Mit Beschluss vom 24. März 2014 zur Teilrevision des kantonalen Richtplans (Kapitel 4.7.1 «Flughafen Zü- rich») hat sich der Kantonsrat gegen die Pistenverlängerung ausgespro- chen. Die Abwägung, ob das Flachmoor-Objekt in das Inventar aufgenom- men werden soll, ist abschliessend vom Bund vorzunehmen. Beim Amphi- bienlaichgebiet Bachenbülacher Allmend/Waffenplatz ist ein Abweichen vom Schutzziel für standortgebundene Vorhaben von überwiegendem öffentlichem Interesse von nationaler Bedeutung zwar zulässig (Art. 7 Am- phibienlaichgebiete-Verordnung vom 15. Juni 2001, SR 451.34). Wenn in- nerhalb des Flughafenperimeters Entwicklungen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Flughafens stehen, möglich sein sollen, scheint eine Aufnahme dieser Teilbereiche jedoch wenig zweckmässig. Bei den Objekten, die ins Bundesinventar aufgenommenen werden, wird sich der Bund an den Schutz- und Pflegemassnahmen stärker fi- nanziell beteiligen, was für den Kanton eine finanzielle Entlastung zur Folge hat.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das das Eidgenössische Departement für Umwelt, Ver- kehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Um- welt, 3003 Bern; auch per E-Mail als Word-Dokument an biotoprevision@ bafu.admin.ch): Wir danken Ihnen für die Möglichkeit, zur Revision der Verordnungen über den Schutz der Biotope und Moorlandschaften von nationaler Be- deutung Stellung nehmen zu können, und äussern uns dazu wie folgt:
Allgemeine Bemerkungen Die national bedeutenden Schutzobjekte sind Brennpunkte der Arten- vielfalt und gehören zu den artenreichsten und ökologisch wertvollsten Flächen. Ihre nachhaltige Sicherung leistet einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung und Förderung der Biodiversität und zur nachhaltigen Ent- wicklung. Die vorliegende Revision umfasst für den Kanton Zürich nur wenige Objekte, die überdies grossmehrheitlich bereits kantonal geschützt sind. Wir stimmen der Revision mit folgenden Ausnahmen zu:
Zu den Objekten Nationales Auengebiet 343, Freienstein-Tössegg Antrag: Das bestehende intensive Erholungsgebiet im unmittelbar öst- lich an die Tössmündung angrenzenden Bereich soll aus dem Perimeter ausgeschlossen werden (Planbeilage). Begründung: Im Gebiet Tössegg treffen auf kleinem Raum unterschied- liche Nutzungen und Interessen aufeinander. In Zusammenarbeit zwischen der Baudirektion des Kantons Zürich und der Gemeinde Freienstein-Teu- fen wurde deshalb im Oktober 2010 ein Entwicklungskonzept «Zukunft Tössegg» erarbeitet, das für die unterschiedlichen Nutzungen langfristige Lösungen aufzeigt. In diesem Entwicklungskonzept ist der unmittelbar östlich an die Tössmündung angrenzende Bereich als Teil der Erholungs- landschaft bezeichnet. Auengebiet 400, Dietikon-Geroldswil Antrag: Das Objekt soll zurückgestellt werden. Begründung: Zurzeit erarbeitet der Kanton zusammen mit den weite- ren Beteiligten die Schutzverordnung für die Limmataltläufe in Dietikon, welche die bestehende altrechtliche Schutzverordnung «Naturreservat Dietikon» von 1958 ablösen und den Schutz des nationalen Flachmoors Nr. 865, Schachen, umsetzen soll. In dieser Schutzverordnung sollen die unterschiedlichen Schutz- und Nutzungsinteressen aufeinander abge- stimmt werden. In der Vernehmlassung zum ersten Schutzverordnungs- entwurf sind in verschiedenen Teilgebieten Fragen aufgetaucht, die es ge- genwärtig zu klären gilt. Ein weiterer, zusätzlicher Schutzperimeter würde die Arbeit um mehrere Schritte zurückwerfen und ist deshalb zurzeit nicht zielführend.
Flachmoorobjekt 847, Vordermoos Antrag: Die Abwägung zwischen den Interessen der Luftfahrt und des Moorschutzes ist durch den Bund vorzunehmen. Begründung: Das Objekt liegt innerhalb des Flughafenperimeters ge- mäss Sachplan Infrastruktur Luftfahrt (SIL), Objektblatt Flughafen Zürich vom 18. September 2015. Im Bereich der Zivilluftfahrt verfügt der Bund in der Planung über eine umfassende Kompetenz. Die im SIL enthaltene Pistenverlängerung käme in den Bereich des Flachmoors Vordermoos zu liegen. Damit würden sich bei dessen Aufnahme ins Bundesinventar zwei nationale und auf die Bundesverfassung abge- stützte Interessen widersprechen. Die Abwägung, ob das Objekt 847, Vordermoos, ins Bundesinventar aufgenommen werden soll, ist daher abschliessend vom Bund vorzunehmen. Amphibienlaichgebiet ZH47, Bachenbülacher Allmend/ Waffenplatz Antrag: Die Abwägung zwischen den Interessen der Luftfahrt und des nationalen Biotopschutzes ist durch den Bund vorzunehmen. Begründung: Teilbereiche des Objekts liegen innerhalb des Flughafen- perimeters gemäss SIL, Objektblatt Flughafen Zürich vom 18. September 2015. Im Bereich der Zivilluftfahrt verfügt der Bund in der Planung über eine umfassende Kompetenz. Die im SIL enthaltene Pistenverlängerung sowie weitere Entwicklungsvorhaben des Flughafens kämen in Bereiche des Amphibienlaichgebietes zu liegen. Die Abgrenzung des Gebietes innerhalb des Flughafenperimeters ist daher abschliessend vom Bund vorzunehmen. Moorlandschaft 385, Lützelsee Antrag: Der Perimeter ist in den Gebieten Reipen sowie Vorder- und Hinter-Fuchsrüti so anzupassen, dass die Landschaftsschutzzonen IIIB gemäss kantonaler Schutzverordnung nicht in die Moorlandschaft ein- bezogen werden. Begründung: Gemäss Verordnung über den Schutz von Natur- und Landschaftsschutzgebieten mit überkommunaler Bedeutung in der Ge- meinde Grüningen, inklusive Teilgebiet Moorlandschaft Lützelsee (Teil- gebiete in Gossau und Hombrechtikon) vom 1. November 2008, Ziff. 2, hat der Kanton den genauen Grenzverlauf der nationalen Moorlandschaft durch den Perimeter der Landschaftsschutzzone IIIA der Verordnung festgelegt.
Zu den Verordnungstexten Art. 11 Abs. 3 der Flachmoorverordnung, Art. 14 Abs. 3 der Trockenwiesenverordnung, Art. 14 Abs. 3 der Amphibienlaich- gebiete-Verordnung Antrag: Die entsprechenden Formulierungen sollen offener gehalten werden, damit neben den Beiträgen nach der Verordnung über die Direkt- zahlungen an die Landwirtschaft (DZV; SR 910.13) für zusätzliche Leis- tungen auch weiterhin Beiträge nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) möglich sind. Es soll die gleiche Formulierung wie in Art. 19 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) verwendet werden. Begründung: Die bestehende Formulierung besagt, dass für die Pflege der entsprechenden Biotope von nationaler Bedeutung nur Beiträge nach DZV bezahlt werden dürfen. Dies steht zum einen im Widerspruch zu Art. 19 NHV. Zum anderen wäre damit eine angemessene Entschädigung im Sinn von Art. 18c Abs. 2 NHG, u. a. vor dem Hintergrund der 2015 er- folgten Kürzungen bei den QI-Beiträgen und der Nichteinführung der QIII-Beiträge ab 2016, unter Umständen gefährdet.
Beantwortung der Fragen der Vorkonsultation Die Antworten zu den Fragen zur vorliegenden Revision sind, wie ge- wünscht, im beiliegenden Raster erfasst worden.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und an die Bau- direktion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi