Anfrage Silvia Steiner, Zürich, und Philipp Kutter, Wädenswil, betreffend angemessene Entschädigung an nahestehende Dritte, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 17/2014
Sitzung vom 19. März 2014
333. Anfrage (Angemessene Entschädigung an nahestehende Dritte) Kantonsrätin Silvia Steiner, Zürich, und Kantonsrat Philipp Kutter, Wädenswil, haben am 20. Januar 2014 folgende Anfrage eingereicht: Das Steuerrecht sieht vor, dass eine geldwerte Leistung an naheste- hende Dritte, die keine angemessene Entschädigung darstellt, als ver- deckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden kann und deshalb nicht als Aufwand vom Geschäftsgewinn abgezogen werden kann. Angesichts der nicht abbrechenden Diskussion um überhöhte Bonuszahlungen in- teressiert die Vorgehensweise des Steueramtes des Kantons Zürich. Es stellen sich in diesem Zusammenhang folgende Fragen:
Erwägungen
1. Überprüft das Steueramt, ob Entschädigungen an nahestehende Drit- te angemessene Entschädigungen darstellen oder nicht? 2. Wenn nein, weshalb nicht?
3. Wenn ja, wie werden diese Überprüfungen vorgenommen? Erfolgen sie grundsätzlich und systematisch?
4. Wie oft wurden derartige Entschädigungen nicht als Aufwand aner- kannt?
5. Kann gesagt werden, welche Steuererträge durch die Kürzung des abzugsfähigen Aufwandes erzielt wurden?
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Silvia Steiner, Zürich, und Philipp Kutter, Wädenswil, wird wie folgt beantwortet: Die gesetzlich gewollte wirtschaftliche Doppelbesteuerung von Kapi- talgesellschaft (Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und Anteilsinhaberinnen und -inhabern führt zu steuerrechtlichen Korrekturmassnahmen, wenn geld- werte Vorteile an die Anteilsinhaberinnen und -inhaber nicht aus bereits mit der Gewinnsteuer vorbelasteten Reserven, sondern in verdeckter Form geleistet werden. Dabei sind zwei Grundarten von verdeckten geld- werten Vorteilen möglich: die verdeckten Gewinnausschüttungen und die Gewinnvorwegnahmen.
Bei den verdeckten Gewinnausschüttungen, auch als solche im enge- ren Sinne bezeichnet, handelt es sich um Vorgänge, bei denen die Er- folgsrechnung der Kapitalgesellschaft auf der Aufwandseite in unzuläs- siger Weise belastet wird. Beispielhaft können folgende Leistungen an Anteilsinhaberinnen und -inhaber oder diesen nahestehende Personen erwähnt werden: überhöhte Saläre, übermässige Zinsen oder Übernahme privater Lebenshaltungskosten. Solche Leistungen gründen nicht in einer vertraglichen Beziehung, sondern der beherrschenden Stellung der An- teilsinhaberin oder des Anteilsinhabers; denn es ist davon auszugehen, dass solche Leistungen nicht gegenüber einer unabhängigen Drittperson erbracht würden. Es geht somit, bei wirtschaftlicher bzw. steuerrecht- licher Betrachtung, um das gesellschaftsrechtliche Verhältnis. Solche Leistungen sind aufseiten der Gesellschaft, als geschäftsmässig nicht be- gründete Aufwendungen bzw. verdeckte Gewinnausschüttungen, dem steuerbaren Gewinn hinzuzurechnen; aufseiten der Anteilsinhaberin oder des Anteilsinhabers stellen sie Beteiligungsertrag dar. Gewinnvorwegnahmen zeichnen sich demgegenüber dadurch aus, dass der Gesellschaft Vermögenszugänge, auf welche die Gesellschaft Anspruch hätte, vorenthalten werden. Als Beispiele fallen etwa in Be- tracht: unterpreisige Veräusserung eines Aktivums durch die Gesell- schaft an die Anteilsinhaberinnen oder -inhaber oder diesen naheste- hende Personen, Nichtverbuchung von Einnahmen wie Umsatzboni oder Rückvergütungen, die von Anteilsinhaberinnen und -inhabern oder die- sen nahestehende Personen vorweg vereinnahmt werden. Hier erfolgt die gewinnsteuerliche Korrektur dadurch, dass der der Gesellschaft vorent- haltene Vermögenszugang der Erfolgsrechnung gutgeschrieben wird, obwohl er gar nie erfolgt ist; anderseits ist der vorenthaltene Vermö- genszugang bei der Anteilsinhaberin oder beim Anteilsinhaber als Be- teiligungsertrag zu erfassen. Im Zusammenhang mit Gewinnvorweg- nahmen wird auch von verdeckten Gewinnausschüttungen im weiteren Sinne gesprochen. Im Übrigen kann es auch bei Konzernen zwischen Konzerngesellschaf- ten zu verdeckten Gewinnausschüttungen oder Gewinnvorwegnahmen kommen. Zu Fragen 1–3: Bei der Einschätzung von Kapitalgesellschaften wird, vorab im Rahmen einer steueramtlichen Buchprüfung, stets auch geprüft, ob verdeckte Ge- winnausschüttungen oder Gewinnvorwegnahmen stattgefunden haben. In diesem Zusammenhang ist auch auf die besondere Zuteilungsregel von Ziffer C/II/3 der «Weisung des kantonalen Steueramtes über die Steuergruppen und die Zuteilung der Steuerpflichtigen an die Divisio-
nen» vom 16. August 2004 hinzuweisen (Zürcher Steuerbuch Nr. 30/222): Danach werden Personen mit beherrschender Beteiligung an juristi- schen Personen und Personen mit einer Beteiligung von 25% oder mehr, die gleichzeitig die Geschäftsführung innehaben, derjenigen Branchen- division zugeteilt, welche die juristische Person einschätzt. Damit wird sichergestellt, dass juristische Personen und die über eine massgebliche Beteiligung an denselben verbundenen natürlichen oder juristischen Personen gemeinsam eingeschätzt werden, sodass auch die zwischen diesen fliessenden Leistungen steuerlich überprüft werden können. Weiter ist bei der Beurteilung, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung oder Gewinnvorwegnahme vorliegt, auf den Drittvergleich abzustellen, d. h. darauf, wie sich die Kapitalgesellschaft gegenüber einer unabhän- gigen Drittperson verhalten hätte. Ergibt sich bei dieser Betrachtung ein offensichtliches Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung – im Verhältnis zwischen Kapitalgesellschaft und Anteilsinhaberin oder An- teilsinhaber oder einer dieser bzw. diesem nahestehenden Person –, so ist grundsätzlich auf eine verdeckte Gewinnausschüttung oder Gewinn- vorwegnahme zu schliessen. Zu Fragen 4 und 5: Über steuerliche Aufrechnungen im Zusammenhang mit verdeckten Gewinnausschüttungen oder Gewinnvorwegnahmen werden, wie bei anderen Korrekturen im Einschätzungsverfahren, keine Statistiken ge- führt.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi