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Sportfonds, Zürcher Kantonalverband für Sport, jährlicher Beitrag 2022 - 2025

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 31. März 2021

334. Sportfonds (Zürcher Kantonalverband für Sport, jährlicher Beitrag 2022–2025)

Erwägungen

1. Ausgangslage Das Lotteriefondsgesetz vom 2. November 2020 (LFG; LS 612) ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Gemäss § 9 Abs. 2 LFG entscheidet die Sicherheitsdirektion bis zum Betrag von 2 Mio. Franken über Beiträge aus dem Sportfonds. Über höhere Beiträge entscheidet der Regierungsrat, wobei der Entscheid der Genehmigung des Kantonsrates bedarf. Das fakultative Referendum ist dabei ausgeschlossen. Der Entscheid kann gemäss § 9 Abs. 4 LFG mit Auf‌lagen und Bedingungen versehen werden. Ausführende Bestimmungen zu den Beiträgen aus dem Sportfonds fin- den sich in der Sportfondsverordnung vom 9. Dezember 2020 (SfV; LS 612.2). Vor Inkrafttreten des LFG war gestützt auf den nunmehr aufgehobe- nen § 62 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611) ausschliesslich der Regierungsrat für den Entscheid über die Mittelver- wendung aus dem Sportfonds zuständig. Nach bisheriger Praxis entschied er dabei auf Antrag der Sicherheitsdirektion jeweils Ende Jahr gesamt- haft über die Mittelverwendung im Folgejahr (letztmals mit RRB Nr. 1076/ 2020). Bestandteil der Beschlüsse bildete jeweils auch ein Beitrag an den Zürcher Kantonalverband für Sport (ZKS) für die Unterstützung der sportlichen Aktivitäten der ihm angeschlossenen Vereine und Verbände (sogenannter Verbandsanteil) sowie die jährliche Abgeltung der Aufga- ben des ZKS aus der Leistungsvereinbarung mit der Sicherheitsdirektion. Diese finanziellen Leistungen aus dem Sportfonds an den ZKS sind neu in § 2 Abs. 1 lit. e und f SfV geregelt. Demnach werden die Mittel des Sportfonds unter anderem eingesetzt für Beiträge an den Zürcher Kan- tonalverband für Sport zur Unterstützung der sportlichen Aktivitäten der ihm angeschlossenen Verbände und Vereine (lit. e) sowie für die Abgel- tung von Dienstleistungen in der Sportförderung im Rahmen von Leis- tungsvereinbarungen mit der Sicherheitsdirektion (lit. f).

2. Gesuch des ZKS Der ZKS ist der Dachverband der Zürcher Sportverbände und Sport- vereine. Unter seinem Dach finden sich 64 Zürcher Sportverbände mit rund 2300 Vereinen und 387 000 Mitgliedern. Der ZKS ist der zentrale Partner des Kantons bei der Förderung des Verbands- und Vereinssports.

Mit Schreiben vom 18. März 2021 stellt der ZKS das Gesuch um einen jährlichen Beitrag aus dem Sportfonds für die Jahre 2022–2025. Damit sollen zum einen die sportlichen Aktivitäten der ihm angeschlossenen Verbände und Vereine unterstützt werden. Die Zuteilung der Mittel an die Verbände und Vereine erfolgt dabei gemäss den Grundsätzen und Zie- len der kantonalen Sportförderung im Rahmen eines verbandsdemokra- tischen Verfahrens. Zum anderen soll die Abgeltung für die Dienstleis- tungen aus der Leistungsvereinbarung mit der Sicherheitsdirektion er- folgen.

Im Einzelnen beantragt der ZKS folgende jährliche Mittel aus dem Sportfonds:

1. Unterstützung der Aktivitäten der Sportverbände und -vereine (§ 2 Abs. 1 lit. e SfV) – Fr. 1 250 000 für Beiträge an Sportmaterial von Sportverbänden und -vereinen, – Fr. 1 500 000 für Beiträge an Ausbildung, Kurse und Jugendlager der Sportverbände, – Fr. 800 000 für Grundbeiträge an Sportverbände, – Fr. 1 100 000 für Projekte/Dienstleistungen zugunsten von Sportver- bänden und -vereinen sowie Sportvereinsnetzen, – Fr. 350 000 für Projekte und Anlässe von Sportverbänden und -ver- einen sowie Sportvereinsnetzen. Diese beantragten Sportfondsmittel belaufen sich auf jährlich 5 Mio. Franken, für die Jahre 2022–2025 somit auf insgesamt 20 Mio. Franken.

2. Abgeltung aus der Leistungsvereinbarung mit der Sicherheits- direktion (§ 2 Abs. 1 lit. f SfV) Im Sportpolitischen Konzept vom 5. April 2006 hat der Regierungs- rat Grundsätze und Ziele der kantonalen Sportförderung festgelegt. Gemäss Ziff. 4.2 dieses Konzepts erfüllt der ZKS im Rahmen eines Leis- tungsauftrages verschiedene Aufgaben für die für den ausserschulischen Sport zuständige Sicherheitsdirektion. In dieser Leistungsvereinbarung mit der Sicherheitsdirektion sind folgende Aufgaben des ZKS festgehalten: – Förderung des Verbands- und Vereinssports, – Führung des Betriebs des kantonalen Sportzentrums Kerenzerberg in Filzbach GL, – Unterstützung des Sportanlagenbaus (Gesuchsbearbeitung).

Die Leistungsvereinbarung zwischen der Sicherheitsdirektion und dem ZKS wird neu für die Jahre 2022–2025 abgeschlossen. Die Aufgaben ent- sprechen der bisherigen Vereinbarung. Ebenso liegt die jährliche Abgel- tung an den ZKS unverändert bei Fr. 900 000. Für die Jahre 2022–2025 beträgt sie somit gesamthaft Fr. 3 600 000. Damit beantragt der ZKS für die Jahre 2022–2025 jährliche Mittel aus dem Sportfonds von Fr. 5 900 000 (insgesamt Fr. 23 600 000).

3. Beurteilung und Auf‌lagen Der vom ZKS für die Jahre 2022–2025 beantragte jährliche Beitrag für die Unterstützung der ihm angeschlossenen Verbände und Vereine entspricht inhaltlich der bisherigen Praxis. Im Rahmen der neuen Rege- lung zu den finanziellen Zuständigkeiten und den damit verbundenen neuen Abläufen ist es zweckmässig, den Beitrag nicht nur für ein Jahr zu beschliessen. Damit wird die Planungssicherheit für den ZKS und damit auch für den Zürcher Sport gewährleistet. Aufgrund der grossen Bedeutung des Verbands- und Vereinssports für die Sportförderung und das aktive Sporttreiben im Kanton Zürich ist es gerechtfertigt, den vom ZKS beantragten jährlichen Beitrag aus dem Sportfonds von 5 Mio. Franken – gesamthaft 20 Mio. Franken für die Jahre 2022–2025 – zu gewähren. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass mit der neuen SfV die bisherige Beitragspraxis fortgeführt werden soll (vgl. Erläuterungen des Regierungsrates zur Verordnung [RRB Nr. 1232/ 2020]). Wie erwähnt erfolgt die Zuteilung der Mittel an die Verbände und Vereine des ZKS im Rahmen eines verbandsdemokratischen Ver- fahrens, was die bedarfsgerechte Verwendung der Mittel sicherstellt. Der jährliche Beitrag an den ZKS wird an folgende Auf‌lagen geknüpft: – Der ZKS legt der Sicherheitsdirektion für die Auszahlung des jähr- lichen Beitrags ein Budget über die Mittelverwendung vor. – Der ZKS legt gemäss Vorgabe der Sicherheitsdirektion jeweils eine Abrechnung über die Mittelverwendung im Vorjahr vor. Ebenso zu bewilligen ist der Betrag von jährlich Fr. 900 000 für die Ab- geltung der Aufgaben des ZKS aus der Leistungsvereinbarung mit der Sicherheitsdirektion (Jahre 2022–2025; gesamthaft Fr. 3 600 000). Diese Abgeltung ist von den genannten Auf‌lagen ausgenommen.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Dem Zürcher Kantonalverband für Sport wird unter den Auf‌lagen gemäss den Erwägungen für die Jahre 2022–2025 zur Unterstützung des Verbands- und Vereinssports und zur Abgeltung der Aufgaben aus der Leistungsvereinbarung mit der Sicherheitsdirektion ein Beitrag von jährlich Fr. 5 900 000, insgesamt höchstens Fr. 23 600 000, aus dem Sport- fonds gewährt.

II. Diese Beitragsgewährung steht unter Vorbehalt der Genehmigung des Kantonsrates.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an den Zürcher Kantonalverband für Sport, Garten- strasse 10, 8610 Dübendorf (E), die Genossenschaft Swisslos Interkanto- nale Landeslotterie, Lange Gasse 20, 4052 Basel, sowie an die Sicherheits- direktion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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