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Lehrpersonalgesetz, Änderung, neu definierter Berufsauftrag; Lehrpersonalverordnung, Änderung, Vernehmlassung, Ermächtigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. März 2023

347. Lehrpersonalgesetz (Änderung; Anpassung des Berufsauftrags) und Lehrpersonalverordnung (Änderung); Ermächtigung zur Vernehmlassung

Erwägungen

A. Ausgangslage Mit dem «neu definierten Berufsauftrag» (nBA) wurde 2017 für die Lehrpersonen der Volksschule ein Jahresarbeitszeitmodell eingeführt. Eine durch die Bildungsdirektion 2018 in Auftrag gegebene externe Eva- luation zeigt nun auf, wie der nBA in Schulen und Gemeinden in den ers- ten drei Jahren seit der Inkraftsetzung umgesetzt wurde. Sie kommt zum Schluss, dass eine Mehrheit der Befragten am nBA festhalten möchte, gleichzeitig aber Verbesserungen notwendig sind (vgl. Neu definierter Berufsauftrag für Lehrpersonen des Kantons Zürich, Evaluationsbe- richt zuhanden der Bildungsdirektion des Kantons Zürich vom 10. No- vember 2020, zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/bil- Die Vernehmlassungsvorlage trägt dem im Rahmen der externen Eva- luation festgestellten Handlungsbedarf Rechnung. Sie umfasst den Ausbau der Mittel in Form von Erhöhungen des Lektionenfaktors pro Wochen- lektion für Lehrpersonen, der Vollzeiteinheiten (VZE) für Schulleitungen und der Pauschale für die Tätigkeit als Klassenlehrperson. Weiter wird der Berufsauftrag für Lehrpersonen vereinfacht, der minimale Beschäf- tigungsgrad und die Unterrichtsverpflichtung erhöht sowie die obligato- rische Zeiterfassung der Lehrpersonen aufgehoben. Schliesslich wurde die bisherige Lohneinreihung der Schulleitenden mittels vereinfachter Funktionsanalyse überprüft. Die gestiegenen Anforderungen an Schul- leitende führen zu einer Höhereinreihung. Im Zusammenhang mit dem Arbeitszeitmodell der Lehrpersonen wur- den 2022 verschiedene parlamentarische Vorstösse eingereicht: Motion KR-Nr. 228/2022 betreffend Entlastung von Lehrpersonen im- und ausser- halb des Unterrichts zur Steigerung der Beschäftigungsquote, der Produk- tivität und der Verweildauer im Beruf (Entgegennahme als Postulat), Postulat KR-Nr. 271/2022 betreffend Höherer Lektionenfaktor für eine Jahreslektion (Entgegennahme), Postulat KR-Nr. 272/2022 betreffend Mehr Entlastungslektionen für Lehrpersonen ab dem 50. Altersjahr (Ab- lehnung), Motion KR-Nr. 290/2022 betreffend Entlastung Lehrpersonen

in der Volksschule bei administrativen Aufgaben (Ablehnung) und Motion KR-Nr. 232/2022 betreffend Stärkung der Klassenlehrpersonen (Ent- gegennahme). Die Anliegen der hängigen Vorstösse können, soweit der Regierungsrat die Bereitschaft zur Entgegennahme erklärt hat, mit der Vernehmlassungsvorlage weitgehend berücksichtigt werden.

B. Vernehmlassungsvorlage 1. Lehrpersonalgesetz Bedingt durch die Erhöhung des jährlichen Lektionenfaktors pro Wochenlektion für Lehrpersonen und der jährlichen Pauschale für Klas- senlehrpersonen sind den Schulen insgesamt mehr zusätzliche VZE zu- zuteilen. Um den zunehmenden Bedarf an Lehrpersonen zu decken, ist eine massvolle Erhöhung des minimalen Beschäftigungsgrades von 35% auf 40% notwendig. Mit der Zusammenlegung von Tätigkeitsbereichen im Rahmen des Berufsauftrags soll die Arbeitszeitplanung vereinfacht und eine administrative Erleichterung erzielt werden. Die für alle Lehr- personen bisher zwingende Erfassung der tatsächlich geleisteten Arbeits- zeit in den erweiterten Tätigkeitsbereichen wird aufgehoben. 2. Lehrpersonalverordnung Der Faktor der jährlichen Arbeitszeit für den Tätigkeitsbereich Unter- richt soll von heute 58 auf neu 60 Stunden pro Wochenlektion erhöht wer- den. Die entsprechende Änderung der Lehrpersonalverordnung unter- steht der Genehmigung durch den Kantonsrat. Die Pauschale für Klas- senlehrpersonen wird in einem ersten Schritt von heute 100 auf jährlich mindestens 110 Stunden pro Klasse erhöht. In einem weiteren Schritt wird die Pauschale zwei Jahre nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung auf mindestens 120 Stunden erhöht. Mit diesem gestaffelten Vorgehen sind die Mehrkosten für Kanton und Gemeinden und der Mehrbedarf an Lehr- personal besser planbar, womit die Umsetzung erleichtert wird. Es liegt in der Kompetenz der Schulleitungen, zusätzlich weitere Stunden aufgrund der Klassengrösse und -zusammensetzung angemessen zuzuteilen. Die obligatorische Zeiterfassung für Lehrpersonen wird aufgehoben. Es ist einer Lehrperson freigestellt, den Zeitaufwand freiwillig zu erfassen, um für sich selbst einen Überblick über ihren tatsächlichen zeitlichen Auf- wand zu erhalten. Bei Bedarf kann die Schulleitung im Rahmen der Per- sonalentwicklung ausnahmsweise eine Zeiterfassung anordnen. Aufgrund der gestiegenen Belastung der Schulleitungen durch zusätz- liche Aufgaben wird die Zahl der VZE, die den Gemeinden zugeteilt werden, um rund 50% erhöht.

Bei der Übertragung eines positiven Arbeitszeitsaldos der Lehrper- sonen am Jahresende erfolgt in Anlehnung an die allgemeine Regelung des Personalrechts zur Auszahlung von Überzeit eine Senkung von 300 auf 120 Stunden. Eine weitere Anpassung erfolgt beim Bezug von Urlaub im Rahmen eines Dienstaltersgeschenks. Dieser soll in Angleichung an den Ferien- bezug von Lehrpersonen nur noch während der Schulferien möglich sein. Schliesslich wurde die Tätigkeit der Schulleitung im Rahmen der ver- einfachten Funktionsanalyse neu bewertet. Die Coronapandemie, die zusätzlichen schulpflichtigen Flüchtlinge aus der Ukraine und der Lehr- personenmangel haben gezeigt, dass insbesondere die Anforderungen an die Schulleitungen in den letzten Jahren stetig gestiegen sind. Zudem übernehmen die Schulleitungen seit 2021 mehr Führungsverantwortung, da sie abschliessend für die Mitarbeitendenbeurteilungen zuständig sind. Die Neubewertung hat ergeben, dass vollständig ausgebildete Schullei- tende neu in die Lohnklasse 22 (bisher Lohnklasse 21) eingereiht werden sollen.

C. Finanzielle Auswirkungen Die Gemeinden übernehmen 80% der Besoldung der dem Lehrper- sonalgesetz unterstehenden Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter, die im Rahmen der zugewiesenen oder gewährten VZE an- gestellt sind (vgl. § 61 Abs. 1 Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100]). Die Lohnkosten von kantonal angestellten Lehrpersonen, die im Rahmen von kommunalen Ressourcen tätig sind, werden zu 100% von den Gemeinden getragen (z. B. Wahlfächer 3. Sek). Die vorgesehenen Massnahmen zugunsten der Lehrpersonen und Schulleitungen haben finanzielle Auswirkungen auf die Gemeinden. Nach der vollständigen Umsetzung (Erhöhung der Pauschale für Klas- senpersonen auf mindestens 120 Stunden) betragen die jährlich wieder- kehrenden Mehrkosten aufgrund der Erhöhung der Zahl der VZE und der Neueinreihung der Schulleitenden auf Gemeindeebene insgesamt rund 122 Mio. Franken. Die jährlichen Kosten setzen sich wie folgt zusammen: – Knapp 60% der Kosten werden für die Erhöhung des Lektionenfaktors (rund 60% davon) und der Erhöhung der Pauschale für Klassenlehr- personen (rund 40% davon) eingesetzt. – Die Erhöhung der Zahl der VZE der Schulleitungen nimmt rund 31% der Kosten in Anspruch. – Schliesslich verursacht die Neueinreihung der Schulleitenden knapp 9% der Kosten.

Während der zweijährigen Phase der gestaffelten Einführung (Pau- schale für Klassenlehrpersonen von mindestens 110 Stunden) vermin- dern sich die jährlichen Kosten um rund 15 Mio. Franken. Die Erhöhung des Lektionenfaktors für Lehrpersonen in der Berufs- einführung kann zu geringen Mehrkosten führen. Die Schulpflege ent- scheidet selbst darüber, ob die zusätzlichen Mittel dafür zur Verfügung stehen. Die weiteren Anpassungen – Zusammenlegung der Tätigkeitsbereiche und Aufhebung der obligatorischen Zeiterfassung – führen weder zu Mehr- kosten noch zu einem Mehrbedarf an Personal. Nicht abschätzbar sind die Folgekosten bei der Angleichung der Rechts- grundlagen für das kommunale Personal (insbesondere Lehrpersonen für Deutsch als Zweitsprache sowie Therapeutinnen und Therapeuten), da die Gemeinden in eigener Kompetenz darüber beschliessen. Gemäss § 61 Abs. 1 VSG übernimmt der Kanton insgesamt 20% der Besoldung der dem Lehrpersonalgesetz unterstehenden Lehrpersonen sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter, die im Rahmen der zugewie- senen oder gewährten Vollzeiteinheiten angestellt sind. Die jährlich wie- derkehrenden Mehrkosten aufgrund der Erhöhung der Zahl der VZE und der Neueinreihung der Schulleitenden betragen auf Kantonsebene (mit einer Pauschale für Klassenlehrpersonen von mindestens 120 Stun- den) insgesamt rund 28 Mio. Franken. Während der zweijährigen Phase der gestaffelten Einführung (Pauschale für Klassenlehrpersonen von mindestens 110 Stunden) vermindern sich die jährlichen Kosten um rund 3 Mio. Franken. Diese Mehrkosten sind voraussichtlich in den Konsolidierten Entwick- lungs- und Finanzplan 2025–2028 aufzunehmen, sofern die finanzielle Lage des Kantons es zulässt und die geschätzten Gesamtkosten nicht überschritten werden. Der Anteil an den Gesamtkosten liegt damit etwas tiefer als 20%. Dies ist auf die Lohnkosten von kantonal angestellten Lehr- personen zurückzuführen, die im Rahmen von kommunalen Mitteln tätig sind und deshalb zu 100% von den Gemeinden getragen werden müssen (z. B. Wahlfächer 3. Sek).

D. Ermächtigung Die Bildungsdirektion ist zu ermächtigen, ein Vernehmlassungsver- fahren zu den entsprechenden Änderungen des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LS 412.31) sowie der Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 (LS 412.311) durchzuführen.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Bildungsdirektion wird ermächtigt, zu den Änderungen des Lehrpersonalgesetzes und der Lehrpersonalverordnung eine Vernehm- lassung durchzuführen.

II. Mitteilung an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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