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Rascherer Ausgleich der Folgen der kalten Progression bei der direkten Bundessteuer, Schreiben an das EFD

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Januar 2009

35. Rascherer Ausgleich der Folgen der kalten Progression

Erwägungen

bei der direkten Bundessteuer (Anhörungsverfahren) Am 26. November 2008 hat der Bundesrat das Eidgenössische Finanz- departement (EFD) beauftragt, bei den Kantonen, den politischen Par- teien und den Dachverbänden der Wirtschaft ein Anhörungsverfahren durchzuführen. In diesem Anhörungsverfahren wird eine Vorlage unterbreitet, deren Ziel es ist, die Folgen der kalten Progression bei der direkten Bundes- steuer rascher auszugleichen. Dabei werden zwei Varianten zur Diskus- sion gestellt: der jährliche Ausgleich und ein periodischer Ausgleich bei Erreichen einer Teuerung von 3% seit dem letzten Ausgleich. Das Anhörungsverfahren wurde gegenüber den Kantonen mit Schreiben des Chefs des EFD an die kantonalen Finanzdirektoren (und kantonalen Steuerverwaltungen) vom 5. Dezember 2008 eingeleitet.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement (Zustelladresse: Eidgenössische Steuerverwaltung, vernehmlassungen@estv.admin.ch):

Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 5. Dezember 2008, mit dem Sie den Kantonen die Vorlage «Rascherer Ausgleich der Folgen der kalten Progression bei der direkten Bundessteuer» mit einem entspre- chenden Gesetzesvorschlag unterbreiten. Wir danken Ihnen für die Ge- legenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Ziel der erwähnten Vorlage ist es, die Folgen der kalten Progression bei der direkten Bundessteuer künftig rascher auszugleichen. Dabei werden zwei Varianten zur Diskussion gestellt: der jährliche Ausgleich und ein periodischer Ausgleich bei Erreichen einer Teuerung von 3%. Die entsprechende Änderung des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) soll per 1. Januar 2010 in Kraft treten und zudem einen vorzeitigen Ausgleich der kalten Progression per 1. Januar 2010 gemäss dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise am 31. Dezember 2008 vorsehen. Wir lehnen die Variante eines jährlichen Ausgleichs der kalten Pro- gression ab. Diese Variante wäre mit einem zu grossen Umsetzungsauf- wand verbunden. Der Ausgleich der kalten Progression hat nicht nur die Steuertarife für die Einkommenssteuer, sondern auch die in Franken- beträgen festgelegten Abzüge zum Gegenstand. In den kantonalen

Steuerverwaltungen müssten die EDV-Systeme sowohl für die Veranla- gung und als auch die Berechnung der direkten Bundessteuer jährlich angepasst werden. Gleiches gilt auch für die Steuererklärungsformula- re, die Wegleitungen zu den Steuererklärungen und die entsprechenden Weisungen. In den Kantonen, in denen, wie im Kanton Zürich, auch die Gemeindesteuerämter beim Vollzug der direkten Bundessteuer mitwir- ken, müssten diese Amtsstellen ihre EDV-Systeme ebenfalls jährlich abgleichen. Weiter müssten in den kantonalen Steuerverwaltungen auch die Quellensteuertarife, die sowohl die direkte Bundessteuer als auch die kantonalen und kommunalen Einkommenssteuern abdecken, jährlich angepasst werden. Davon wären insbesondere auch die Arbeitgeber be- troffen, die jährlich ihre Quellensteuer-Abrechnungssysteme ändern müssten. Im Kanton Zürich wären dies zurzeit rund 17 000 Arbeitgeber mit rund 132 000 Arbeitnehmenden (bei steigender Tendenz). Im Kan- ton Zürich werden denn für die Anpassung der Quellensteuertarife – von der Überarbeitung der Tariftabellen und entsprechenden Erlasse über die Drucklegung und die Veröffentlichung dieser Unterlagen in Papier- und elektronischer Form bis zu den Anpassungen in den Ab- rechnungssystemen der Arbeitgeber – vier bis fünf Monate benötigt. Aus diesen Gründen lehnen wir die Variante eines jährlichen Aus- gleichs der kalten Progression als zu aufwendig ab. Wir beantragen, der zweiten Variante mit einem periodischen Ausgleich bei Erreichen einer Teuerung von 3% zu folgen. Mit den übrigen Änderungen in Ihrem Gesetzesvorschlag sind wir einverstanden. Dies gilt insbesondere auch für den vorzeitigen Aus- gleich der kalten Progression per 1. Januar 2010. Im Hinblick auf den erwähnten Zeitbedarf bei der Anpassung der Quellensteuertarife möchten wir nochmals mit Nachdruck darauf hin- weisen, dass die teuerungsausgeglichenen Steuertarife und Abzüge je- weils spätestens im August bekannt sein müssen, damit eine fristgemässe Anpassung der Quellensteuertarife auf den Beginn der folgenden Steuer- periode gewährleistet werden kann.

II. Mitteilung an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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