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Agglomerationsprogramme Obersee, 3. Generation, Unterzeichnung der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung, Ermächtigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. April 2019

353. Agglomerationsprogramm Obersee, 3. Generation (Ermächtigung zur Unterzeichnung der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung)

Erwägungen

1. Ausgangslage Das Agglomerationsprogramm Obersee umfasst vier St. Galler, acht Schwyzer und vier Zürcher Gemeinden sowie die Kantone St. Gallen, Schwyz und Zürich. Die Kantone bilden zusammen mit den betroffenen Gemeinden den Verein Agglo Obersee. Der Kanton Zürich trat mit Be- schluss Nr. 1026/2009 dem Verein Agglo Obersee bei, der Träger des Ag- glomerationsprogramms ist. Für das Agglomerationsprogramm des Bundes, 2. Generation, wurde das Agglomerationsprogramm Obersee mit Einbezug der Zürcher Ge- meinden Bubikon, Dürnten, Rüti und Richterswil erstellt. Mit Beschluss Nr. 538/2012 stimmte der Regierungsrat der Einreichung dieses Pro- gramms an den Bund zu. Für die Unterzeichnung der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung für das Agglomerationsprogramm der 2. Ge- neration wurde mit RRB Nr. 19/2015 eine separate Ermächtigung ein- geholt. Für das Agglomerationsprogramm des Bundes, 3. Generation, wurde wiederum ein Agglomerationsprogramm Obersee mit Einbezug der Zür- cher Gemeinden Bubikon, Dürnten, Rüti und Richterswil erstellt. Mit Be- schluss Nr. 1158/2016 stimmte der Regierungsrat der Einreichung dieses Programms an den Bund zu. Für die Unterzeichnung der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung für das Agglomerationsprogramm der

3. Generation wird nun wiederum eine Ermächtigung benötigt. Im Prüfbericht des Bundes vom 14. September 2018 wurde dem Agglo- merationsprogramm Obersee ein Beitragssatz von 35% an die mitfinan- zierten Massnahmen zugesprochen. Die finanziellen Mittel für das Pro- gramm der 3. Generation werden bei den eidgenössischen Räten zur Frei- gabe beantragt.

2. Auswirkung auf den Kanton Zürich Die Schwerpunkte der beitragsberechtigten Projekte dieses Agglome- rationsprogramms liegen ausserhalb des Kantons Zürich. Für das Ge- biet des Kantons Zürich hat der Bund beim Agglomerationsprogramm Obersee für folgende Massnahmen Beiträge in Aussicht gestellt:

Massnahme Beitragsberechtigte Bundesbeitrag Gesamtkosten (in Mio. Franken, (in Mio. Franken, ohne MWSt ohne MWSt) und Teuerung) Strassenraumgestaltung Zentrum (Rüti) 5,08 1,78 Busanbindung Zentrumsentwicklung 0,60 0,21 Wolfhausen (Bubikon) Dazu können Kostenanteile für die folgenden Pakete kommen, wofür die Bundesbeiträge über das gesamte Gebiet der Agglomeration Obersee eingestellt sind: Paket Beitragsberechtigte Bundesbeitrag Gesamtkosten (in Mio. Franken, (in Mio. Franken, einschliesslich MWSt einschliesslich MWSt) und Teuerung) Langsamverkehr 17,66 6,18 Verkehrsmanagement 2,20 0,77 Aufwertung/Sicherheit Strassenraum 4,03 1,41

3. Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen Für die Umsetzung der Agglomerationsprogramme schliesst das Eid- genössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommu- nikation (UVEK) gestützt auf die Agglomerationsprogramme und den Finanzbeschluss der Bundesversammlung sowie nach Anhörung der Eid- genössischen Finanzverwaltung mit den Kantonen und dem Verein Agglo Obersee eine Leistungsvereinbarung ab (Art. 24 Abs. 1 Verordnung vom 7. November 2007 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineral- ölsteuer [MinVV; SR 725.116.21]). Die Leistungsvereinbarung regelt die Modalitäten der Umsetzung des Programms und bildet hierfür den Rah- men. Die Leistungsvereinbarung liegt als Entwurf vor. Die Volkswirt- schaftsdirektion ist zu deren Unterzeichnung zu ermächtigen. Die Beiträge des Bundes werden an die Kantone zuhanden der Mass- nahmenträger ausgerichtet. Deshalb wird, gestützt auf die unterzeichnete Leistungsvereinbarung, pro Massnahme eine Finanzierungsvereinbarung zwischen dem Bund, vertreten durch das dafür zuständige Bundesamt, dem für die Massnahme zuständigen Kanton und dem Verein Agglo Obersee abgeschlossen. Die entsprechenden Entwürfe für die Finanzie- rungsvereinbarungen liegen noch nicht vor. Sie werden bei Bau- und Fi- nanzreife der einzelnen Massnahmen jeweils zwischen Bund und Träger abgeschlossen. Die Volkswirtschaftsdirektion ist zur Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarungen für die Massnahmen des Agglomera- tionsproramms Obersee zu ermächtigen, soweit Massnahmen im Kan- ton Zürich betroffen sind.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Volkswirtschaftsdirektion wird ermächtigt, die Leistungsver- einbarung mit dem UVEK für das Agglomerationsprogramm Obersee (3. Generation) zu unterzeichnen.

II. Die Volkswirtschaftsdirektion wird ermächtigt, die Finanzierungs- vereinbarungen mit dem Bund, vertreten durch das dafür zuständige Bundesamt, und dem Verein Agglo Obersee betreffend Massnahmen zum Agglomerationsprogramm Obersee (3. Generation), sobald vorliegend, zu unterzeichnen, soweit die Massnahmen den Kanton Zürich oder seine Gemeinden betreffen.

III. Mitteilung an den Regierungsrat des Kantons St. Gallen, Regie- rungsgebäude, 9000 St. Gallen, den Regierungsrat des Kantons Schwyz, Regierungsgebäude, Postfach 1260, 6403 Schwyz, den Verein Agglo Ober- see, Geschäftsstelle, Zentrum für Regionalmanagement Obersee Linth, Oberseestrasse 10, 8640 Rapperswil, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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