Bericht des Regierungsrates zu den Erklärungen des Kantonsrates zum KEF 2017-2020, Stellungnahme
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. April 2017
355. Bericht des Regierungsrates zu den Erklärungen
Erwägungen
des Kantonsrates zum KEF Gemäss § 13 Abs. 2 des Gesetzes über Controlling und Rechnungsle- gung (CRG, LS 611) in der bis 31. März 2017 geltenden Fassung kann der Kantonsrat Erklärungen zum KEF beschliessen. Der Regierungsrat setzt die überwiesenen Erklärungen im nächsten KEF um. Kann oder will er eine Erklärung nicht umsetzen, so hat er dies dem Kantonsrat in- nerhalb von drei Monaten nach dessen Beschlussfassung schriftlich zu begründen (§ 13 Abs. 2 CRG). Mit Änderung des Kantonsratsgesetzes (KRG, LS 171.1) vom 12. September 2016 betreffend Änderung des Bud- getverfahrens wurde § 13 Abs. 2 CRG aufgehoben und durch ein neues Verfahren zu den KEF-Erklärungen ersetzt (vgl. §§ 33a ff. KRG in der seit 1. April 2017 geltenden Fassung). Gemäss § 60 KRG werden vor In- krafttreten dieses Gesetzes eingereichte parlamentarische Vorstösse nach altem Recht behandelt. Mangels besonderer Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. September 2016 des KRG und des CRG nimmt der Regierungsrat zu den überwiesenen KEF-Erklärungen im Folgenden in sinngemässer Anwendung von § 60 KRG Stellung. An seiner Sitzung vom 30. und 31. Januar 2017 hat der Kantonsrat fol- gende Erklärungen zum KEF überwiesen (KR-Nr. 1/2017): Nr. Titel Direktion Erstunterzeichner/in 1 Einsparung bei Kosten für Fachliteratur SK Hans-Peter Amrein und Zeitungen/Zeitschriften aufgrund der Digitalisierung 5 Spielraum (Luft) in den General- JI Finanzkommission sekretariaten (1/7) 8 Spielraum (Luft) in den General- DS Finanzkommission sekretariaten (2/7) 9 Spielraum (Luft) in den General- FD Finanzkommission sekretariaten (3/7) 10 Saldo im Betriebsteil Steuern FD Kommission für Wirtschaft und Abgaben 11 Entwicklung Personalaufwand FD Finanzkommission 12 Spielraum (Luft) in den General- VD Finanzkommission sekretariaten (4/7) 13 B1 VD Kommission für Wirtschaft und Abgaben
Nr. Titel Direktion Erstunterzeichner/in 15 Zuweisung Verkehrsfonds VD Kommission für Energie, Verkehr und Umwelt 16 Spielraum (Luft) in den General- GD Finanzkommission sekretariaten (5/7) 18 Stellenplafonierung GD Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit 19 B2 GD Nadja Galliker 20 Gesundheitskosten GD Jürg Trachsel 23 Spielraum (Luft) in den General- BI Finanzkommission sekretariaten (6/7) 26 Hochbauinvestitionen Bildungsdirektion BI Bettina Balmer 30 Erhöhung der Abschlussquote auf BI Kommission für Bildung und Kultur Sekundarstufe II auf 95% 31 Förderung der Berufsmaturität BI Kommission für Bildung und Kultur 41 Spielraum (Luft) in den General- BD Finanzkommission sekretariaten (7/7) 42 Generalsekretariat BD Kommission für Planung und Bau (Folgeantrag zu LG 8910 NHS-Fonds) 45 Erfolgsrechnung NHS-Fonds BD Kommission für Planung und Bau Mit der Überweisung der KEF-Erklärungen Nr. 13 hat sich der Regie- rungsrat bereits anlässlich der KEF-Debatte einverstanden erklärt.
Dispositiv
Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:
I. Zu den vom Kantonsrat überwiesenen Erklärungen zum KEF wird wie folgt Stellung genommen: Der Regierungsrat setzt die KEF-Erklärung Nr. 13 um. Die Erklärun- gen Nrn. 1, 5, 8, 9, 10, 11, 12, 15, 16, 18, 19, 20, 23, 26, 30, 31, 41, 42 und 45 werden aus den folgenden Gründen nicht umgesetzt:
Nr. 1 Einsparung bei Kosten für Fachliteratur und Zeitungen/ Zeitschriften aufgrund der Digitalisierung (Leistungsgruppe Nr. 1000) Antrag von Hans-Peter Amrein, Küsnacht Die Regierung und die Gerichte beschaffen ihre Literatur und Zeitun- gen/Zeitschriften grundsätzlich digital und verzichten, wo immer möglich, auf mehr als ein gedrucktes Exemplar einer Fachliteratur-Ausgabe oder von Zeitungen und Zeitschriften.
Stellungnahme des Regierungsrates Mit Ablauf einer Abonnementsperiode wird gemäss ständiger Praxis in jedem Einzelfall geprüft, ob eine Publikation weiterhin benötigt wird und wenn ja in welcher Anzahl. Nicht mehr benötigte Abonnemente wer- den abbestellt. Dies gilt sowohl für Papierausgaben wie auch digitale Me- dien. So wurden 2016 Mehrfachabonnemente bei abonnierten Zeitungen weitgehend gekündigt. Für digital erhältliche Fachinformationen wer- den, wo notwendig und möglich, Kollektivabonnemente mit Mengenra- batten abgeschlossen. Zudem stehen für die gemeinsame Nutzung von Fachliteratur seit jeher Bibliotheken zur Verfügung. Der Wechsel von einer bisher in Papierform angebotenen Publikation auf ein digitales Format richtet sich nach dem Angebot des Herausge- bers, dem Preis und den Bedürfnissen der Leserinnen und Leser. Bei jeder Abonnementserneuerung wird auch diese Frage geprüft. Die Anliegen der Erklärung sind bereits umgesetzt. Aus diesen Gründen lehnt der Regierungsrat die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab.
Nr. 5 Spielraum (Luft) in den Generalsekretariaten (1/7; Leistungsgruppe Nr. 2201) Antrag der Finanzkommission Der Saldo der Erfolgsrechnung wird in den Jahren 2018 bis 2020 durch eine genauere Budgetierung gegenüber dem Budget/KEF 2017–2020 um Fr. 500 000 pro Jahr verbessert: alt –9,1 –9,3 –10,4 neu –8,6 –8,8 –9,9
Stellungnahme des Regierungsrates Die Direktion der Justiz und des Innern (JI) verfügt über eine mehr- heitlich zentralisierte und harmonisierte Informatik. Diese umfasst die Hauptabteilung Informatik und die Service Centers Lotus Notes (Mail- system) und PKI (Sicherheitschipkarten). Der Bruttoaufwand dieser Ein- heiten beträgt rund 75% des Gesamtbudgets. Das Generalsekretariat im engeren Sinn umfasst die Abteilungen Justiz, Inneres, Kommunikation, Personaldienst sowie Finanzen, Controlling und Logistik. Aufgrund der Investitionstätigkeit der Informatik in den Jahren 2016 und 2017 fallen künftig deutlich höhere Abschreibungen und Zinsen an. Die Abschreibungsdauer beträgt bei Informatikinvestitionen gemäss Handbuch für Rechnungslegung fünf Jahre. Die Saldoverschlechterung 2018 gegenüber 2017 beträgt 0,4 Mio. Franken, diejenige der Abschrei-
bungen und Zinsen 1,9 Mio. Franken. 1,5 Mio. Franken oder 79% wur- den somit bereits kompensiert. Aufgrund der Modernisierung der Infor- matik ist von einem deutlich geringeren Betrag für laufende Hard- und Softwareanschaffungen und tieferem Informatikunterhalt auszugehen. Auch wird beabsichtigt, mit der neuen Druckerflotte die Tonerkosten deutlich zu senken. Ebenfalls bei der JI angesiedelt ist der Gesetzgebungsdienst, der nicht weiter verrechenbare Leistungen für das Parlament und die Direktionen erbringt. Aus diesen Gründen lehnt der Regierungsrat die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab.
Nr. 8 Spielraum (Luft) in den Generalsekretariaten (2/7; Leistungsgruppe Nr. 3000) Antrag der Finanzkommission Der Saldo der Erfolgsrechnung wird in den Jahren 2018 bis 2020 durch eine genauere Budgetierung gegenüber dem Budget/KEF 2017–2020 um Fr. 500 000 pro Jahr verbessert: alt –5,2 –5,2 –5,2 neu –4,7 –4,7 –4,7
Stellungnahme des Regierungsrates Zur Leistungsgruppe Nr. 3000 zählen das engere Generalsekretariat, das die Aufgaben gemäss § 62 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR; LS 172.11) erfüllt (Rechtsfragen, grundsätzliche Fragen aus dem Zuständigkeitsbe- reich der Direktion, Personal, Finanzen, Logistik, Controlling, Informa- tik und Kommunikation), das Passbüro/Gewerbebewilligungen und Be- glaubigungen, die Eichämter und die Rekursabteilung. Der Saldo der Leistungsgruppe Nr. 3000 wird massgeblich durch Er- träge des Passbüros sowie der Gewerbebewilligungen und Beglaubigun- gen beeinflusst, die nicht steuerbar sind. Obwohl nur rund 50% der Mitarbeitenden der Leistungsgruppe im Passbüro arbeiten, ergeben sich rund 85% des Ertrages aus Ausweisge- schäften des Passbüros. Das Budget der ganzen Leistungsgruppe wird so- mit massgeblich von der Entwicklung der Ausweisgeschäfte geprägt. Mit dem zu erwartenden Rückgang der Anzahl Ausweisgeschäfte (zehnjäh- rige Gültigkeitsdauer der Pässe) von budgetierten Fr. 330 000 im Jahr 2016 auf Fr. 220 000 im Budgetjahr 2017 und in den Planjahren 2018 bis
2020 (KEF 2017–2020, Indikator L6) wird eine Ertragsminderung von rund 3 Mio. Franken einhergehen. Diese ist im Saldo der Planjahre 2018 bis 2020 berücksichtigt. Die Sicherheitsdirektion hat bereits Massnahmen getroffen, um den Saldo im Budgetjahr 2017 und den Planjahren 2018 bis 2020 in der Höhe des Budgetjahres 2016 zu halten. Dazu gehört insbesondere der im KEF 2017–2020 ebenfalls ausgewiesene Abbau von 15,5 Stellen im Passbüro. Aufgrund der anhaltenden grossen Nachfrage nach Ausweisen wird sich dieser Abbau verzögern. Für das Budgetjahr 2017 und die Planjahre 2018 bis 2020 ist ein (unveränderter) Beschäftigungsumfang von 71,8 Stellen vorgesehen. Aus diesen Gründen lehnt der Regierungsrat die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab.
Nr. 9 Spielraum (Luft) in den Generalsekretariaten (3/7; Leistungsgruppe Nr. 4000) Antrag der Finanzkommission Der Saldo der Erfolgsrechnung wird in den Jahren 2018 bis 2020 durch eine genauere Budgetierung gegenüber dem Budget/KEF 2017–2020 um Fr. 100 000 pro Jahr verbessert:
alt –2,0 –2,0 –2,3 neu –1,9 –1,9 –2,2
Stellungnahme des Regierungsrates Das Generalsekretariat der Finanzdirektion (GS FD) ist mit Abstand das kleinste Generalsekretariat der sieben Direktionen des Regierungs- rates. Es ist ressourcenmässig äusserst knapp dotiert, erfüllt mit seinen 13,6 Anstellungen aber jährlich steigende Anforderungen bei der Be- handlung von Staatshaftungsfällen, der Verwaltung von Versicherungs- policen, der Abwicklung von Erbschaften, der Behandlung von Rekur- sen und Aufsichtsbeschwerden, von Lotteriefondsgesuchen, der Antrags- koordination, der Unterstützung des Direktionsvorstehers sowie der di- rektionsinternen und externen Kommunikation. Diese Leistungen wer- den bei praktisch gleichbleibendem jährlichem Aufwand von durchschnitt- lich 3,6 Mio. Franken erbracht (Analyse der letzten drei Geschäftsjahre 2013–2015 und der Budget-/Planjahre 2016–2020). Aufwandschwankun- gen ergeben sich vorwiegend aus dem Beizug von Anwältinnen und An- wälten in komplexen Rechtsfällen sowie von Beraterinnen und Beratern und Gutachterinnen und Gutachtern.
Der schwankende Saldo der Erfolgsrechnung wird hauptsächlich durch die Ertragsseite bestimmt. Die Erträge aus gesetzlichen oder eingesetz- ten Erbschaften und aus dem Salzregal sind allerdings weitgehend exo- gen bestimmt und schwanken insbesondere bei Erbschaften teilweise stark. Eine Saldoverminderung um 0,1 Mio. Franken entspricht rund einer halben qualifizierten Stelle. Da im Generalsekretariat bereits heute bei vielen Funktionen lediglich eine Einzelbesetzung besteht, hätte eine Um- setzung in diesem Bereich unmittelbar eine Leistungsminderung zur Folge. Sparen liesse sich theoretisch bei beauftragten Anwältinnen und Anwälten, Beraterinnen und Beratern sowie Gutachterinnen und Gut- achtern. In diesem Fall können allerdings Nachteile bei der Wahrung der finanziellen Interessen des Kantons bei Staatshaftungsfällen die Folge sein. Auch ein teilweiser oder gänzlicher Verzicht auf den Beizug externer Beraterinnen und Berater und Gutachterinnen und Gutachter könnte negative Auswirkungen auf die Qualität der Leistungen haben. Aus diesen Gründen lehnt der Regierungsrat die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab.
Nr. 10 Saldo im Betriebsteil Steuern (Leistungsgruppe Nr. 4400) Antrag der Kommission für Wirtschaft und Abgaben Die Saldi der Erfolgsrechnungen im Betriebsteil Steuern LG 4400 sol- len über die KEF-Periode 2017–2020 gegenüber dem Niveau des Rech- nungsjahres 2015 nicht höher als um maximal +1,6% ansteigen. Stellungnahme des Regierungsrates Die KEF-Erklärung geht davon aus, dass in der Leistungsgruppe Nr. 4400, Steuern Betriebsteil, eine Aufwandsteigerung stattfindet. Das trifft so aber nicht zu. 2015 bestand eine Budgetunterschreitung, unter anderem, weil gewisse 2015 geplante Ausgaben erst 2016 anfielen und weil die Abschreibungen tiefer waren. Höhere Abschreibungen sind denn auch der Hauptgrund für den leichten Anstieg des Saldos in der Leis- tungsgruppe Nr. 4400. Der übrige Aufwand steigt über die gesamte KEF- Periode nicht an, dies auch aufgrund der Verzichtsplanung im Rahmen der Leistungsüberprüfung 2016 (Lü16). Mit dieser Erklärung zum KEF wird direkt in den operativen Bereich des Steueramts eingegriffen. Wenn das Steueramt weniger Mittel erhält, hat das unmittelbare Auswirkungen auf das Kerngeschäft, auf das Ein- bringen der Steuererträge. Es können nicht höhere Steuererträge bud-
getiert und wichtige Reformen wie die Unternehmenssteuerreform durch- geführt werden, wenn gleichzeitig die Mittel gekürzt werden, die dies er- möglichen sollen. Aus diesen Gründen lehnt der Regierungsrat die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab.
Nr. 11 Entwicklung Personalaufwand (Leistungsgruppe Nr. 4950) Antrag der Finanzkommission Der Saldo der Erfolgsrechnung wird in den Jahren 2018 und 2019 durch eine zusätzliche Senkung er Lohnsumme gegenüber dem Budget/KEF 2017–2020 um 0,2% pro Jahr wie folgt verbessert: alt 188,8 179,7 207,5 neu 196,3 194,7 230,1 * vgl. Budgetantrag der Finanzkommission
Stellungnahme des Regierungsrates Zunächst einmal zeigt die Betrachtung der Rotationsgewinne für das Verwaltungspersonal, dass diese seit 2012 sinken und seit 2009 im Durch- schnitt lediglich 0,65% betragen. Für die nächsten Jahre ist vor dem Hin- tergrund der unsicheren Entwicklung der Wirtschaft und des Arbeits- marktes ebenfalls nicht mit einem Anstieg der Rotationsgewinne zu rech- nen. Zudem kann nicht von 0,8% ausgegangen werden, da die höheren Rotationsgewinne der Lehrpersonen vollumfänglich durch deren auto- matischen Stufenanstieg kompensiert werden. Mit den bereits vorgese- henen 0,4% individuelle Lohnerhöhungen und der 0,2% Kürzung sind somit die Rotationsgewinne aufgebraucht. Es ist ausserdem zu beachten, dass der Rotationsgewinn sinnvoller- weise nur über eine ganze Direktion ausgewertet werden kann. So erzielt beispielsweise ein Amt mit vier langjährigen Mitarbeitenden über viele Jahre gar keine Rotationsgewinne, während ein grösseres Amt mögli- cherweise regelmässig höhere Rotationsgewinne erzielt. Das bedeutet, dass eine Senkung der Lohnsumme auf der Ebene der einzelnen Leis- tungsgruppen nicht vorgeschrieben werden kann. Einige Ämter könn- ten eine solche Vorgabe nur über Entlassungen, Lohnkürzungen oder vollständigen Verzicht auf individuelle Lohnerhöhungen umsetzen. In grossen Verwaltungseinheiten wären dagegen kaum Auswirkungen zu spüren. Dies würde im Rahmen der Verteilung der Vorgabe innerhalb der Direktionen voraussichtlich zu stossenden Ungleichbehandlungen führen. Darüber hinaus sollte der Spielraum der Verwaltungseinheiten, in welchen Sachkontengruppen sie Globalbudget-Kürzungen vorneh- men, nicht unnötig eingeschränkt werden.
Beim Personal wurde bereits in der Leistungsüberprüfung 2016 (Lü16) erheblich gespart. Weitere Sparmassnahmen auf Kosten des Personals setzen ein schlechtes Signal gegenüber Mitarbeitenden bzw. potenziel- len Bewerbenden und können kontraproduktiv wirken. Es besteht die Gefahr, dass qualifizierte Mitarbeitende noch vermehrt in die Privat- wirtschaft abwandern. Zudem würde der Kanton auf dem Stellenmarkt als unattraktiv wahrgenommen, wodurch die Suche nach gut qualifizier- ten Arbeitnehmenden erschwert würde. Motivierte Mitarbeitende sind das grösste Kapital des Dienstleistungsunternehmens Kanton, und nur mit ihnen kann der Kanton seine Aufgaben effizient und damit kosten- günstig erfüllen. Übertriebene Sparmassnahmen beim Personal können die Aufgabenerfüllung des Kantons gefährden. Der Regierungsrat und die gesamte Verwaltung sind sich des Spar- drucks auf der Ebene der Personalkosten bewusst. Es wird daher be- reits heute in allen Verwaltungsebenen bei freiwerden Stellen geprüft, ob die Stelle vollumfänglich, teilweise oder gar nicht ersetzt werden muss. Zudem werden neue Stellen sehr zurückhaltend beantragt und bewil- ligt, z. B. für grössere neue Aufgaben. Weitere Verbesserungen zulasten der Rotationsgewinne sind somit nicht möglich. Aus diesen Gründen lehnt der Regierungsrat die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab.
Nr. 12 Spielraum (Luft) in den Generalsekretariaten (4/7; Leistungsgruppe Nr. 5000) Antrag der Finanzkommission Der Saldo der Erfolgsrechnung wird in den Jahren 2018 bis 2020 durch eine genauere Budgetierung gegenüber dem Budget/KEF 2017–2020 um Fr. 100 000 pro Jahr verbessert: alt –3,7 –3,6 –3,6 neu –3,6 –3,5 –3,5
Stellungnahme des Regierungsrates Die Volkswirtschaftsdirektion teilt die Anliegen des Kantonsrates und strebt eine realistische Planung an. Seit 2009 hat das Generalsekre- tariat der Volkswirtschaftsdirektion sowohl seinen Aufwandüberschuss als auch seinen Personalbestand um insgesamt rund 20% gesenkt. Gleich- zeitig wurde die Budgetabweichung wesentlich verringert.
Von den rund 26 Personalstellen des Generalsekretariats (Stand Ende 2016) betreffen rund elf Stellen die zentrale Informatikversorgung der Volkswirtschaftsdirektion. Diese ist für das Generalsekretariat saldo- neutral. Mit den Anstrengungen der vergangenen Jahre sind die Forde- rungen der vorliegenden Erklärung zum KEF bereits mehr als umge- setzt worden. Aus diesen Gründen lehnt der Regierungsrat die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab.
Nr. 15 Zuweisung Verkehrsfonds (Leistungsgruppe Nr. 5210; Folge bei LG Nr. 5920) Antrag der Kommission für Energie, Verkehr und Umwelt Die Zuweisungen in den Verkehrsfonds von 2017 bis 2019 sollen um 30 Mio. auf 20 Mio. reduziert werden: alt –50 000 000 –50 300 000 –50 500 000 –55 000 000 neu –20 000 000 –20 300 000 –20 500 000 –60 000 000 (Entsprechende Anpassungen als Folge bei LG 5920, Verkehrsfonds)
Stellungnahme des Regierungsrates Seit 2016 leistet der Kanton Zürich Einlagen in den Bahninfrastruk- turfonds des Bundes (BIF) gemäss der Bundesvorlage zur Finanzierung und zum Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI). Die BIF-Einlagen von jährlich 120 Mio. Franken werden der Leistungsgruppe Nr. 5210, Finan- zierung öffentlicher Verkehr, belastet. Entsprechend hoch ist der Bei- trag des öffentlichen Verkehrs zur Leistungsüberprüfung 2016 (RRB Nr. 236/2016). Unter anderem beantragte der Regierungsrat, die Einla- ge in den Verkehrsfonds in den nächsten drei Jahren um 5 Mio. Franken zu senken, sodass insgesamt 15 Mio. Franken eingespart werden. Ge- mäss dem vorliegenden Antrag sollen dem Verkehrsfonds 2017–2019 darüber hinaus insgesamt 90 Mio. Franken entnommen werden. Dies soll ohne finanzpolitische Notwendigkeit erfolgen, denn mit dem KEF 2017–2020 wird der mittelfristige Ausgleich erreicht. Dem Verkehrsfonds ist ein grosser Teil des Erfolgs des ZVV zu ver- danken, mit seinem in der Schweiz einmaligen öffentlichen Verkehrs- system mit Durchmesserlinie, Glattalbahn und Tram Zürich-West. Der Verkehrsfonds soll sicherstellen, dass der Kanton Zürich seine steigende Mobilitätsnachfrage auch künftig bedienen und die gewünschte Sied- lungspolitik vorantreiben kann. Die Investitionsplanung zeigt, dass eine jährliche Einlage von 55 Mio. Franken das absolute Minimum dafür ist. Gemäss § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr
(PVG, LS 740.1) beträgt die gesetzliche Mindesteinlage 70 Mio. Franken. Die beantragte Kürzung der jährlichen Einlage auf 20 Mio. Franken ist kurzsichtig und gefährlich. Die S-Bahnen, Stadtbahnen, Trams und Busse tragen massgeblich zur Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Zürich bei. Der Verkehrsfonds hat dies ermöglicht und soll es auch in Zukunft tun. Dazu muss er jedoch mit dem Bevölkerungs- und Mobilitätswachstum Schritt halten können. Aus diesen Gründen lehnt der Regierungsrat die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab.
Nr. 16 Spielraum (Luft) in den Generalsekretariaten (5/7; Leistungsgruppe Nr. 6000) Antrag der Finanzkommission Der Saldo der Erfolgsrechnung wird in den Jahren 2018 bis 2020 durch eine genauere Budgetierung gegenüber dem Budget/KEF 2017–2020 um Fr. 1 000 000 pro Jahr verbessert: alt –22,7 –22,6 –22,7 neu –21,7 –21,6 –21,7
Stellungnahme des Regierungsrates Pauschale Kürzungen ohne konkreten Aufgabenverzicht sind nicht zielführend. Wenn Kürzungen in den Generalsekretariaten und in der Staatskanzlei vorgenommen werden sollen, dann sind sie flächendeckend für alle anzuwenden und mit konkreten Vorschlägen für einen Aufga- benverzicht zu versehen. Entsprechende Vorschläge werden aber nicht genannt. Es ist zudem nicht sachgerecht, eine Rechnung zu erwarten, die in gleicher Höhe wie das Budget ausfällt. Insbesondere bei Personalausga- ben ist eine gewisse Reserve unerlässlich, weil ansonsten bei Wiederbe- setzungen keinerlei Spielraum besteht, was die Anstellung von gut qua- lifiziertem Personal erschweren kann. Im Übrigen sind Kreditreste nicht auf eine unrealistische Budgetie- rung, sondern auf einen sparsamen Mitteleinsatz zurückzuführen. An- sonsten würde eine Praxis gefördert, die Anreize für ein vollständiges Auf- brauchen der Budgetmittel Ende Jahr setzt (das sogenannte Dezember- fieber). Das Generalsekretariat der Gesundheitsdirektion umfasst verschie- dene unerlässliche Fachbereiche, die in anderen Kantonen in eigene Amts- stellen ausgelagert sind. Dazu gehören die gesamte kantonale Spitalpla- nung, der Kantonsärztliche und der Kantonszahnärztliche Dienst, die
Kantonale Ethikkommission, Vollzugstätigkeiten im Bereich der Kran- kenversicherung sowie namhafte Beiträge an die Schweizerische Konfe- renz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) und an die Klinik für Alters- und Behindertenzahnmedizin. Das eigentliche Generalsekretariat als Stabsstelle mit den entsprechen- den Dienstleistungen umfasst mit gut 7 Mio. Franken nur rund einen Drit- tel des Aufwands der Leistungsgruppe Nr. 6000. Der verlangte Sparbei- trag von 1 Mio. Franken entspricht beinahe 15% davon. Eine Kürzung von 1 Mio. Franken auf einer auf die Stabsfunktionen des Generalse- kretariats reduzierten Leistungsgruppe wäre unverhältnismässig. Aus diesen Gründen lehnt der Regierungsrat die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab.
Nr. 18 Stellenplafonierung (Leistungsgruppe Nr. 6100) Antrag der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit Der Saldo der Leistungsgruppe Aufsicht und Bewilligungen im Ge- sundheitswesen wird um jährlich Fr. 150 000 verbessert, indem zum Bei- spiel der Beschäftigungsumfang in der folgenden KEF-Periode P2017 bis P2020 auf den Bestand Ende 2015 plafoniert (134,8) wird. Stellungnahme des Regierungsrates Der Vorstoss zielt eigentlich darauf ab, insgesamt 2,5 Vollzeitstellen abzubauen. Das Ausmass der Kürzung wird aus der Differenz zwischen dem geplanten Stellenbestand gemäss Budget 2017 und dem tatsächli- chen Stellenbestand gemäss Rechnung 2015 abgeleitet. Allerdings wird diese stellenseitige Kürzung nicht wie im ähnlich lautenden Antrag aus der Budgetberatung auf Budgetmittel von Fr. 300 000 umgerechnet, sondern nur auf solche von Fr. 150 000. Ein ausdrücklich genannter Bereich betrifft die Umsetzung des Hun- degesetzes. Konkret geht es um eine zusätzliche Stelle des Veterinäramts. Dabei wird allerdings kein Mehraufwand bewirkt. Es handelt sich um eine saldoneutrale Verschiebung von externer Unterstützung (Sachauf- wand) in den Personalaufwand. Mit der Stelle werden Informationspro- jekte und Kampagnen umgesetzt, welche die Zahl der Verletzungen durch Hunde senken sollen. Diese Öffentlichkeitsarbeit fördert die Eigen- verantwortung der Halterinnen und Halter im sicheren Führen ihrer Hunde und leitet Kinder und Bevölkerung im sicheren Umgang mit Hun- den an. Es hat sich gezeigt, dass eine externe Unterstützung aufgrund der engen Absprache mit Fachpersonen des Veterinäramts ungeeignet ist. Zur Umsetzung des gesetzlichen Auftrags ist es daher effizienter, die erforderlichen Leistungen intern bereitzustellen. Damit soll die ange- strebte Verminderung der Zahl der Verletzungen erreicht werden.
Die verbleibende Differenz von 1,5 Stellen geht nicht auf Aufstockun- gen zurück, sondern entspricht einer allgemein festzustellenden Differenz zwischen der Rechnung und dem Budget. Hauptgrund für die Differenz sind vorhandene Stellen, die wegen Schwierigkeiten bei der Rekrutie- rung nicht rechtzeitig besetzt werden konnten. Ob die rechtzeitige Be- setzung gelingt, ist allerdings erst im Nachhinein ersichtlich. Der Perso- nalbereich kommt daher nicht um ein beschränktes Ausmass an Reser- ven herum. Aus diesen Gründen lehnt der Regierungsrat die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab.
Nr. 19 B2 (Leistungsgruppe Nr. 6200) Antrag von Nadja Galliker, Eglisau Der kantonale Beitrag pro Kopf der Bevölkerung ist auf dem Stand von 2015 zu stabilisieren. bisher 4,9 4,9 4,8 neu 4,3 4,3 4,3
Stellungnahme des Regierungsrates Der kantonale Beitrag pro Kopf der Bevölkerung entsteht aus dem Verhältnis des Saldos der Leistungsgruppe Nr. 6200 und der Bevölkerungs- zahl. Die Steigerung im Vergleich zur Rechnung 2015 entsteht dadurch, dass die Leistungsgruppe 2015 rund 1,2 Mio. Franken unter Budget ab- schloss. Dies ist im Wesentlichen auf den Minderaufwand von 0,8 Mio. Franken beim Schwerpunktprogramm Suizidprävention zurückzuführen wegen Verzögerungen bei der Detailkonzeption und damit beim Start des Programms. Ausserdem fiel der Jahresbeitrag von 0,4 Mio. Franken für die Zürcher Aidshilfe 2015 einmalig aus, da dieser fälschlicherweise bereits 2014 ausbezahlt worden ist. Mittlerweile läuft die Suizidpräven- tion planmässig. Betreffend der Verzögerung aus dem Jahr 2015 ist eine Kreditübertragung auf das Jahr 2016 beschlossen worden. Der Beitrag für die Aidsprävention ist vom Regierungsrat genehmigt und in einer Leistungsvereinbarung mit der Zürcher Aidshilfe festgelegt; er wird je- des Jahr fällig. Die geplanten Mittel für Prävention und Gesundheitsförderung sind seit 2014 nicht mehr erhöht worden; folglich ist seither ein jährlich ab- nehmender Kantonsbeitrag pro Kopf eingestellt worden. Konkret wur- den 2014 Fr. 5.18 pro Einwohnerin und Einwohner, 2015 Fr. 5.13, 2016 und 2017 Fr. 5.00 budgetiert. Die beabsichtigte Stabilisierung des Bei-
trags ist somit erreicht. Die KEF-Erklärung zielt daher nicht auf eine Stabilisierung, sondern auf eine Kürzung auf Fr. 4.30 ab, ohne weitere in- haltliche Begründung. Die vorgeschlagene Kürzung schwächt den Ge- sundheitsschutz der Zürcherinnen und Zürcher. In der Leistungsgruppe Nr. 6200 werden alle Aufwendungen des Kan- tons für die Verhütung und Früherkennung von Krankheiten budgetiert und bezahlt. Der grösste Teil der Mittel geht an Organisationen, die effi- ziente, auf Zielgruppen fokussierte Leistungen erbringen. Die budgetier- ten Mittel werden für die Bekämpfung von Tuberkulose oder sexuell übertragbaren Krankheiten wie HIV und Aids sowie für die Verhinde- rung von Epidemien wie Grippepandemien, Masernausbrüche und Ebola eingesetzt. Neben dem Bevölkerungsschutz ist auch das Impfwesen als ef- fektiver Beitrag zur Eindämmung der Gesundheitskosten Teil dieser Leis- tungsgruppe. Für die Prävention von Herz-Kreislauferkrankungen, Krebs- erkrankungen, gewissen Lungenerkrankungen und Diabetes mellitus wird vom Bund ein Zuschlag auf den Krankenversicherungsprämien er- hoben. Der Kanton kann an diesen von Gesundheitsförderung Schweiz für kantonale Programme bereitgestellten Geldern nur teilhaben, wenn er 50% der Mittel selbst beisteuert. Wird die Leistungsgruppe Nr. 6200 wie vorgesehen gekürzt, beraubt sich der Kanton künftiger Möglichkei- ten, von diesen Mitteln zu profitieren. Jeder in Prävention und Gesund- heitsförderung investierte Franken erbringt in Zukunft Einsparungen von rund Fr. 5. Das Potenzial kann aber nur dann ausgeschöpft werden, wenn die bereit gestellten Bundesmittel mithilfe von kantonalen Mit- teln abgeholt werden können. Aus diesen Gründen lehnt der Regierungsrat die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab.
Nr. 20 Gesundheitskosten (Leistungsgruppe Nr. 6300) Antrag von Jürg Trachsel, Richterswil, und Lorenz Schmid, Männedorf Der Aufwand im Kto. 6300 «Somatische Akutversorgung und Reha- bilitation» ist in den Jahren 2018–2020 um jährlich 32 Mio. Franken zu reduzieren. Stellungnahme des Regierungsrates Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 236/2016 einen umfassenden Katalog von Sparmassnahmen verabschiedet, damit der mittelfristige Aus- gleich erreicht wird. Die Gesundheitsdirektion hat mit über 500 Mio. Fran- ken den mit Abstand grössten Sparauftrag erhalten. Um den Sparauf- trag zu erfüllen, hat die Gesundheitsdirektion mit externen Fachleuten
ein interkantonales Benchmarking durchgeführt und eine Reihe mögli- cher Sparmassnahmen geprüft. Die Fachleute sind aufgrund des inter- kantonalen Benchmarkings zum Schluss gekommen, dass die Zürcher Spitalversorgung günstig und effizient erbracht wird und der Kanton Zürich pro Kopf für die stationäre Spitalversorgung viel weniger aus- gibt als die meisten anderen Kantone (z. B. halb so viel wie der Kanton Basel-Stadt). Für die Zürcher Spitalversorgung haben die Fachleute im Unterschied zu anderen Kantonen keinen Handlungsbedarf und kaum Einsparmöglichkeiten gesehen. Trotzdem hat die Gesundheitsdirektion viele Sparmöglichkeiten geprüft und bereits Massnahmen zur Umset- zung einiger Sparmassnahmen getroffen. Mit Budgetkürzungen von rund 330 Mio. Franken ist die Leistungsgruppe Nr. 6300 die im kantona- len Finanzhaushalt klar am stärksten betroffene Leistungsgruppe des lau- fenden Sparprogramms. Dies hat bereits zu einem erheblichen Kosten- druck in den Spitälern geführt. Vor diesem Hintergrund ist es verfehlt und nicht vertretbar, ohne in- haltliche Stossrichtung die Mittel für die somatische Akutversorgung und Rehabilitation ab 2018 um weitere 32 Mio. Franken zu kürzen. Aus diesen Gründen lehnt der Regierungsrat die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab.
Nr. 23 Spielraum (Luft) in den Generalsekretariaten (6/7; Leistungsgruppe Nr. 7000) Antrag der Finanzkommission Der Saldo der Erfolgsrechnung wird in den Jahren 2018 bis 2020 durch eine genauere Budgetierung gegenüber dem Budget/KEF 2017–2020 um Fr. 500 000 pro Jahr verbessert: alt –64,1 –64,1 –64,1 neu –63,6 –63,6 –63,6
Stellungnahme des Regierungsrates Pauschale Kürzungen ohne konkreten Aufgabenverzicht sind nicht zielführend. Wenn Kürzungen in den Generalsekretariaten vorgenom- men werden sollen, dann sind sie flächendeckend für alle anzuwenden und mit konkreten Vorschlägen für einen Aufgabenverzicht zu versehen. Entsprechende Vorschläge werden aber nicht genannt. Es ist zudem nicht sachgerecht, eine Rechnung zu erwarten, die in gleicher Höhe wie das Budget ausfällt. Insbesondere bei Personalausgaben ist eine gewisse Re- serve unerlässlich, weil ansonsten bei Ersatzanstellungen keinerlei Spiel-
raum besteht, was die Anstellung von gut qualifiziertem Personal er- schweren kann. Im Übrigen sind Kreditreste nicht auf eine unrealistische Budgetierung, sondern auf einen sparsamen Mitteleinsatz zurückzufüh- ren. Ansonsten würde eine Praxis gefördert, die Anreize für ein voll- ständiges Aufbrauchen der Budgetmittel Ende Jahr setzt (sogenanntes Dezemberfieber). Aus den genannten Gründen ist von einer pauscha- len Kürzung der Mittel im Generalsekretariat gemäss KEF-Erklärung abzusehen. Grundsätzlich ist anzumerken, dass es sich bei der Bildungsverwal- tung (Leistungsgruppe Nr. 7000) nicht nur um das Generalsekretariat han- delt. Die Bildungsverwaltung umfasst das Generalsekretariat und die Ämter der Bildungsdirektion: Hochschulamt, Mittelschul- und Berufs- bildungsamt, Volksschulamt, Amt für Jugend und Berufsberatung. Aus diesen Gründen lehnt der Regierungsrat die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab.
Nr. 26 Hochbauinvestitionen Bildungsdirektion (Leistungsgruppe Nr. 7050) Antrag von Bettina Balmer, Zürich, Matthias Hauser, Hüntwangen, und Cornelia Keller, Gossau Investitionsrechnung (in Mio. Franken): Bei den Nettoinvestitionen wird die Finanzierung wie folgt angepasst: alt –165,1 –221,0 –235,5 –220,3 –231,6 neu –165,1 –221,0 –223,73 –209,29 –220,02
Stellungnahme des Regierungsrates Mit RRB Nr. 709/2016 wurde eine zentrale Kürzung der Investitio- nen in der Leistungsgruppe Nr. 4950, Verrechnete Zinsen und nicht zu- geordnete Sammelpositionen, von 20% beschlossen. Diese Kürzung bei den Hochbauinvestitionen ist auch in der Leistungsgruppe Nr. 7050 um- zusetzen. Die vom Regierungsrat beschlossene Kürzung ist höher als diejenige der KEF-Erklärung. Aus diesen Gründen lehnt der Regierungsrat die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab.
Nr. 30 Erhöhung der Abschlussquote auf Sekundarstufe II auf 95% (Leistungsgruppe Nr. 7306) Antrag der Kommission für Bildung und Kultur
Stellungnahme des Regierungsrates Das Ziel einer Abschlussquote von 95% wird auch vom Regierungsrat angestrebt. In diesem Zusammenhang wurden bereits zahlreiche Mass- nahmen ergriffen (vgl. auch Stellungnahme zur KEF-Erklärung Nr. 31). Das Problem bei der Anpassung des Indikators für die Abschluss- quote auf der Sekundarstufe II (Sek.-II-Quote) besteht darin, dass die genauen statistischen Werte auf Kantonsebene zurzeit vom Bundesamt für Statistik nicht geliefert werden können. Das Bundesamt für Statistik hat im November 2016 im Rahmen des Koordinationsausschusses Bil- dungsmonitoring die Revision des Indikators zur Sek.-II-Quote aufge- nommen. Die Revision erfolgt unter Beizug einer Begleitgruppe beste- hend aus Vertretungen des Bundes, der Kantone, darunter auch Zürich, sowie der Wissenschaft. Eine Überprüfung bzw. Anpassung des Indikators zur Sek.-II-Quote wird erfolgen, sobald verlässliche Daten vorliegen. Aus diesen Gründen lehnt der Regierungsrat die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab.
Nr. 31 Förderung der Berufsmaturität (Leistungsgruppe Nr. 7306) Antrag der Kommission für Bildung und Kultur
Stellungnahme des Regierungsrates Die Erhöhung der Attraktivität der Berufsmaturität ist ein Ziel des Regierungsrates in der Legislatur 2015–2019. Sowohl national als auch kantonal sind verschiedene Massnahmen zur Steigerung der Quote der Berufsmaturität (BM-Quote) ergriffen worden. Eine ausführliche Dar- stellung der Massnahmen ist im Bericht und Antrag des Regierungsra- tes zum Postulat betreffend Förderung der Berufsmaturität (Vorlage 5347) enthalten. Vor dem Hintergrund dieser Massnahmen wird der Indikator
im Hinblick auf den KEF 2018–2021 überprüft. Ob eine Erhöhung der BM-Quote letztlich erreicht werden kann, hängt jedoch vor allem auch von den Betrieben und Jugendlichen ab. Eine Erhöhung der Quote von 15,6% auf 17,1% innert dreier Jahre wird jedoch als nicht umsetzbar er- achtet. Aus diesen Gründen lehnt der Regierungsrat die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab.
Nr. 41 Spielraum (Luft) in den Generalsekretariaten (7/7; Leistungsgruppe Nr. 8000) Antrag der Finanzkommission Der Saldo der Erfolgsrechnung wird in den Jahren 2018 bis 2020 durch eine genauere Budgetierung gegenüber dem Budget/KEF 2017–2020 um Fr. 200 000 pro Jahr verbessert: alt –35,4 –35,4 –35,6 neu –35,2 –35,2 –35,4
Stellungnahme des Regierungsrates Das Generalsekretariat der Baudirektion unterstützt die Direktions- leitung, gewährleistet zentrale und professionelle Dienstleistungen und führt Projekte durch zur Steigerung der Effizienz und zur Nutzung von Synergien. Mit der Verkleinerung des finanziellen Spielraums werden diese Funktionen mittel- bis langfristig geschwächt. Im Rahmen der Leistungsüberprüfung 2016 wurden im Generalse- kretariat der Baudirektion Sparmassnahmen im Umfang von 0,3 Mio. Franken pro Jahr beschlossen, die sich im KEF 2017–2020 bereits nie- dergeschlagen haben. Aus diesen Gründen lehnt der Regierungsrat die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab.
Nr. 42 Generalsekretariat (Leistungsgruppe Nr. 8000; Folgeantrag zu Leistungsgruppe Nr. 8910, NHS-Fonds) Antrag der Kommission für Planung und Bau Erfolgsrechnung: Im Aufwand wird der Übertrag in den NHS-Fonds (8910) wie folgt angepasst: alt 23,0 23,0 23,0 23,0 23,0 neu 23,0 21,0 22,0 22,0 22,0
Stellungnahme des Regierungsrates Die Erhaltung und Förderung der Biodiversität sind von grosser Be- deutung für die Bevölkerung und den Standort Zürich. Sie ist auch ein wichtiger Teil einer nachhaltigen Entwicklung. Der Handlungsbedarf im Naturschutz ist klar ausgewiesen. Punktuell können dank Natur- schutzmassnahmen zwar Erfolge erzielt werden, aber insgesamt ist es nach wie vor nicht gelungen, den Artenschwund zu stoppen. Dies zeigen unter anderem die neuen roten Listen, die der Bund im September ver- öffentlicht hat. Demnach nehmen zum Beispiel die Bestände von rund der Hälfte aller Pflanzenarten in der Schweiz ab und rund ein Drittel der Pflanzenarten sind in ihrem längerfristigen Überleben gefährdet. Auch die Bilanz zum Naturschutz-Gesamtkonzept nach 20 Jahren zeigt, dass zwar gewisse Fortschritte erzielt werden konnten, dass aber deut- lich verstärkte Anstrengungen nötig sind, um die Ziele zu erreichen. In seiner Gesamtbetrachtung im Rahmen der Leistungsüberprüfung 2016 hat der Regierungsrat auch das Budget für den Naturschutz um Fr. 600 000 gekürzt (Massnahme F23.2). Die Umsetzung des Naturschutz- Gesamtkonzepts wird dadurch bereits weiter aufgeschoben. Eine zu- sätzliche Kürzung um 1 Mio. Franken würde den Aufschub nochmals stark verschärfen. Konkret müsste unter anderem mit folgenden Auswirkun- gen gerechnet werden: – Periodische Unterhaltsarbeiten in den überkommunalen Naturschutz- gebieten könnten teilweise nicht mehr durchgeführt werden; die Qua- lität der Schutzgebiete und ihr Wert für die Erholung würden dadurch abnehmen. Die Werterhaltung von getätigten Investitionen und Ar- beiten würde gefährdet. – Es müssten zahlreiche Projekte zur Erhaltung und Förderung von prioritären Arten und Lebensräumen zurückgestellt werden. Weitere Arten würden zumindest lokal aussterben. – Die Unterstützung von Projekten Dritter (z. B. Greifensee-Stiftung, Naturnetz Pfannenstil, Stiftung Wildnispark Zürich) müssten verklei- nert oder ausgesetzt werden. – Neue Einrichtungen zur Erholungslenkung wären kaum mehr mög- lich. Von einer Kürzung wären vor allem Landwirtinnen und Landwirte, Forstdienste von Gemeinden und spezialisierte KMU betroffen. Aber auch für grosse Teile der Bevölkerung wären die Auswirkungen wahr- nehmbar, da die Pflege und der Unterhalt grosser Naturschutzgebiete wie Pfäffikersee, Thurauen oder Türlersee, die zu den beliebtesten Nah-
erholungsgebieten gehören, mit Geldern aus dem Natur- und Heimat- schutzfonds finanziert werden. Spätere Wiederherstellungsmassnahmen kämen teurer zu stehen. Aus diesen Gründen lehnt der Regierungsrat die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab.
Nr. 45 Erfolgsrechnung NHS Fonds (Leistungsgruppe Nr. 8910; Folgeantrag bei Leistungsgruppe Nr. 8000) Antrag der Kommission für Planung und Bau Erfolgsrechnung: Im Ertrag wird der Übertrag vom GS (8000) wie folgt angepasst: alt 23,0 23,0 23,0 23,0 23,0 neu 23,0 21,0 22,0 22,0 22,0 Der Aufwand wird wie folgt angepasst: alt –38,9 –38,4 –38,2 –37,1 –37,2 neu –38,9 –36,4 –37,2 –36,1 –36,2
Stellungnahme des Regierungsrates Siehe Stellungnahme zu KEF-Erklärung Nr. 42. Aus diesen Gründen lehnt der Regierungsrat die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi