Anfrage Maria Rita Marty, Volketswil, und Hans Egli, Steinmaur, betreffend Rituelle Gewalt, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 52/2019
Sitzung vom 17. April 2019
356. Anfrage (Rituelle Gewalt) Kantonsrätin Maria Rita Marty, Volketswil, und Kantonsrat Hans Egli, Steinmaur, haben am 4. Februar 2019 folgende Anfrage eingereicht: Rituelle Gewalt ist eine Realität, auch hier im Kanton Zürich. Diese Gewalt umfasst Taten, welche unser Vorstellungsvermögen sprengen und zum Teil fast unglaublich klingen. Organisierte Formen von ritualisierter Gewalt an Kindern und Jugend- lichen, aber auch Kinderpornografie oder -prostitution, sind längst The- ma bei interdisziplinären Treffen von Fachleuten, auch in der Schweiz. Der Fachkreis «Sexualisierte Gewalt in organisierten und rituellen Gewaltstrukturen» beim Deutschen Bundesministerium für Familie hat erstmals im April 2018 eine Empfehlung an Politik und Gesellschaft he- rausgegeben. Unter anderem hat die Kommission eine neue Definition verfasst, die darlegt, was «Rituelle Gewalt» ist: «In organisierten und ri- tuellen Gewaltstrukturen wird die systematische Anwendung schwerer sexualisierter Gewalt (in Verbindung mit körperlicher und psychischer Gewalt) an Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen durch die Zusam- menarbeit mehrerer Täter bzw. Täternetzwerke ermöglicht und ist häufig verbunden mit kommerzieller sexueller Ausbeutung (Zwangsprostitution, Handel mit Kindern, Kinder-/Gewaltpornografie). Dient eine Ideologie zur Begründung oder Rechtfertigung der Gewalt, wird dies als rituelle Gewaltstruktur bezeichnet.» Quelle: Fachkreis «Sexualisierte Gewalt in organisierten und rituellen Gewaltstrukturen» Entsprechende Verbrechen werden den einzelnen Straftatbeständen zugeordnet (Körperverletzung, Mord, Vergewaltigung, Entführung). Bei Verbrechen, an denen mehrere Täterinnen und Täter beteiligt sind, muss die Beteiligung jedes/jeder Einzelnen möglichst genau nachgewiesen werden. Rituelle Gewalt taucht als Begriff in Gesetzen oder in der poli- zeilichen Kriminalstatistik nicht auf, könnte jedoch unter kriminelle Organisation subsumiert werden. Zum Teil wird rituelle Gewalt nicht erkannt. Das Durchschneiden der Kehle ist zum Beispiel ein typischer Akt von Tätern ritueller Gewalt. Zur Erinnerung: T. N. hat seinen Opfern auch die Kehle durchschnitten. Auch im Kanton Zürich hat es laufende Verfahren betreffend rituel- ler Gewalt. Diese Verfahren sind derart schrecklich und herausfordernd, dass wohl nicht jeder Staatsanwalt dieser Grausamkeit gewachsen sein dürfte. Den Anfragenden sind laufende Fälle bekannt, welche seit Jah- ren pendent sind, welche jedoch aus nicht nachvollziehbaren Gründen nur schleppend vorankommen.
Daher ergeben sich die nachfolgenden Fragen.
Erwägungen
1. Ist der Staatsanwaltschaft diese Form der Gewalt ein Begriff?
2. Falls ja, besteht aufgrund dessen eine Spezialeinheit, welche den An- forderungen dieser Problematik gewachsen ist?
3. Falls keine Spezialeinheit besteht, gibt es bereits Anstrengungen, spe- ziell geschultes Personal bereitzustellen?
4. Erachtet der Regierungsrat es als nötig, die Öffentlichkeit über diese Form der Gewalt aufzuklären und zu sensibilisieren?
5. Erachtet der Regierungsrat es als nötig, Massnahmen zu ergreifen, da- mit die Opfer dieser extremen und organisierten Art der Gewalt die nötige Hilfe erhalten? Eine gewöhnliche Opferhilfestelle ist unbestrit- tenermassen nicht dafür geeignet, da es speziell geschulte Personen dafür braucht.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Maria Rita Marty, Volketswil, und Hans Egli, Stein- maur, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Rituelle Gewalt ist kein eigenständiger, eindeutig definierter Straf- tatbestand. Mögliche Formen und Hintergründe können vielfältig sein. Zu der in der Anfrage genannten Definition der rituellen Gewalt ist zu bemerken, dass organisierte Gewalt und rituelle Gewalt voneinander zu unterscheiden sind. Letztere steht in der Regel unter dem Einfluss reli- giöser bzw. kultischer oder ideologischer Einstellungen. Allgemein kann gesagt werden, dass rituell beeinflusste Gewalthandlungen sehr selten sind. Die Staatsanwaltschaft bearbeitet derzeit mehrere Verfahren, wel- che diese Art der Gewaltform aufgrund entsprechender Anzeigen zum Inhalt hat. Zu Fragen 2 und 3: Bei der Kantonspolizei werden Strafanzeigen wegen ritueller Gewalt durch drei Fachpersonen des Dienstes Sexualdelikte/Kindesschutz be- arbeitet. Sie tauschen sich zu diesem Thema regelmässig mit Angehöri- gen anderer Polizeidienststellen im In- und Ausland aus und besuchen regelmässig Fachtagungen in Deutschland. Die Staatsanwaltschaft verfügt mit der Staatsanwaltschaft IV für Ge- waltdelikte und mit der Staatsanwaltschaft II für Schwerpunktkrimina- lität spezialisierte Stellen, welche grosse Erfahrung in der Behandlung von Gewaltkriminalität haben.
Zu Frage 4: Die Präventionsabteilung der Kantonspolizei hat zur Aufgabe, jegliche Art und Form von gewaltbehaftetem Verhalten frühzeitig zu erkennen, richtig einzuschätzen und entsprechend zu entschärfen. Dies gilt auch für die in der Anfrage aufgegriffene Problematik. Mit dem Aufbau eines Kantonalen Bedrohungsmanagements und der Einrichtung der Dienst- stelle Gewaltschutz der Kantonspolizei wurde die Voraussetzung geschaf- fen, dass Gefahren rechtzeitig erkannt und rasch die erforderlichen Mass- nahmen ergriffen werden können. Zu Frage 5: Die Kantonale Opferhilfestelle finanziert acht Opferberatungsstellen im Kanton Zürich. Diese Beratungsstellen haben die Aufgabe, Opfer und ihre Angehörige zu beraten und sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte zu unterstützen. Bei dringendem Handlungsbedarf leisten sie Soforthilfe (z. B. Notunterkunft, Überbrückungsgelder, anwaltliche Beratung, Siche- rungskosten). Darüber hinaus leisten sie dem Opfer bei Bedarf zusätz- liche Hilfe, bis sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat und bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt sind. Zu diesem Zweck beschäftigen die Opferberatungsstellen Fachper- sonen aus den Bereichen Psychologie, Sozialarbeit, Sozialpädagogik und Rechtswissenschaft mit jeweils breiter, opferhilfespezifischer Weiterbil- dung und langjähriger, einschlägiger Berufserfahrung. Auch zum Thema rituelle Gewalt wurden spezifische Weiterbildungen absolviert sowie bestimme Personen im Team für die Beratung ausgewählt und beson- ders ausgebildet. Zusätzlich können bei Bedarf für eine längerfristige psychotherapeutische Unterstützung erfahrene Fachpersonen aus der Psychiatrie und der Psychologie zur Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen, komplexen Traumafolgestörungen und/oder schwe- ren dissoziativen Identitätsstörungen vermittelt werden. Die Kantonale Opferhilfestelle übernimmt die Kosten solcher Therapien im Rahmen der Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter. Entscheidend im Um- gang mit Opfern von ritueller Gewalt bzw. mit Opfern, welche den Aus- stieg aus organisierten Gewaltstrukturen versuchen, ist eine enge und intensive Zusammenarbeit zwischen allen beteiligten Stellen. Dank lang- jähriger Erfahrung bei der Koordination und in der Zusammenarbeit zwi- schen Opferberatungsstellen, Strafverfolgungsbehörden und Schutz- einrichtungen können jeweils gute Lösungen zur Gewährleistung des im konkreten Fall benötigten Schutzes und der Sicherheit des Opfers gefunden werden. Die acht anerkannten Opferberatungsstellen sind in Bezug auf De- liktsart, Alter, Geschlecht oder Region spezialisiert. Sie können bei der Beratung von Opfern ritueller Gewalt einerseits die spezifischen Merk-
male dieser Form von Kriminalität berücksichtigen und anderseits wei- tere Kriterien (wie Alter oder Geschlecht) miteinbeziehen. Demzufolge verfügen sie über das entsprechende Fachwissen und die Erfahrung, um den Bedürfnissen der Opfer ritueller Gewalt gerecht zu werden. Von «gewöhnlichen Opferhilfestellen» zu sprechen, ist in diesem Sinne nicht korrekt. Die mit Gewaltthemen befassten Mitarbeitenden der Kantonspolizei sind im Umgang mit gewaltbetroffenen und gewaltausübenden Perso- nen wie auch mit psychisch auffälligen Erwachsenen und Jugendlichen besonders geschult. Zum Thema rituelle Gewalt findet sodann ein Aus- tausch zwischen der Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt (IST) und den Opferhilfe- und Beratungsstellen des Kantons Zürich statt. Auch bietet die IST Weiterbildungen für Fachpersonen, die mit der Be- treuung von Gewaltopfern betraut sind, sowie für fallbetreuende Poli- zistinnen und Polizisten an, bei welchen das Thema rituelle Gewalt an- gesprochen wird.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli