Gemeinnütziger Fonds des Kantons Zürich (Allgemeine Fondsmittel, Soforthilfe für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine)
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. März 2022
357. Gemeinnütziger Fonds des Kantons Zürich (Allgemeine Fondsmittel, Soforthilfe für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine)
Erwägungen
1. Formelles Gemäss dem Lotteriefondsgesetz vom 2. November 2020 (LFG; LS 612) entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der zuständigen Direktion über die Gewährung von Beiträgen aus dem Gemeinnützigen Fonds. Über- steigt ein Beitrag 1 Mio. Franken, bedarf der Entscheid der Genehmi- gung des Kantonsrates. Das fakultative Referendum ist ausgeschlossen (§ 9 Abs. 1 LFG). Der Entscheid kann mit Bedingungen und Auflagen ver- bunden werden (§ 9 Abs. 4 LFG). Bedingungen und Auflagen von unter- geordneter Bedeutung kann die Fondsverwaltung nachträglich ganz oder teilweise aufheben (§ 9 Abs. 5 LFG). Nach § 6 Abs. 1 LFG können aus dem Fonds Beiträge an Vorhaben ge- währt werden, die gemeinnützig sind und nicht der Erfüllung öffentlich- rechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen dienen (lit. a), einen Bezug zum Kanton Zürich haben und in erster Linie dessen Bevölkerung zugute- kommen (lit. b) sowie von hoher Qualität und langfristiger Wirksamkeit sind (lit. c). Zusätzlich gelten die Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen gemäss der Verordnung über den Gemeinnützigen Fonds vom 9. Dezember 2020 (VGF; LS 612.1). Gestützt auf § 5 Abs. 1 lit. f VGF kann von den Voraussetzungen ge- mäss § 6 Abs. 1 lit. b LFG abgewichen werden für Wiederaufbauvorhaben nach grossen Schadenereignissen in anderen Kantonen und im Ausland (sogenannte Soforthilfe). Bis zum Vortag dieses Beschlusses hat der Regierungsrat 2022 bereits Beiträge in der Höhe von 6 Mio. Franken und von 1,8 Mio. Franken (je- weils unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Kantonsrates) gespro- chen (RRB Nrn. 72/2022 und 74/2022).
2. Soforthilfe für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine Seit dem 24. Februar 2022 ist die ukrainische Bevölkerung massiven militärischen Angriffen der russischen Armee ausgesetzt. Die Hauptstadt Kiew und die Millionenstadt Charkiw sind bedroht, und der Konflikt weitet sich immer mehr aus. Es ist eine grossflächige Zerstörung ziviler Objekte wie Wasser- und Elektrizitätswerke zu befürchten. Mehr als eine
halbe Million Menschen – vor allem Frauen und Kinder – sind bereits auf der Flucht oder suchen Schutz in den Nachbarländern, insbesondere in Polen. Dies ist erst der Anfang: Sollte der Krieg weitergehen, wird die Zahl der Todesopfer weiter steigen und Millionen Menschen könnten ausserhalb der Ukraine Zuflucht suchen. Die Internationale Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung – bestehend aus dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Inter- nationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften sowie den 190 einzelnen Nationalen Gesellschaften – ist das grösste hu- manitäre Netzwerk der Welt. Ihr Auftrag ist die Linderung von mensch- lichem Leid, der Schutz von Leben und Gesundheit sowie der Erhalt der Würde des Menschen, insbesondere bei bewaffneten Konflikten und an- deren Notfällen. Im Rahmen seiner ausschliesslich humanitären Ein- sätze bemüht sich das IKRK darum, das Leben und die Würde der Be- troffenen bewaffneter Konflikte und anderer Situationen von Gewalt welt- weit zu schützen und diesen Menschen Hilfe zu leisten. Bei bewaffneten Konflikten leitet und koordiniert das IKRK die internationalen Hilfs- aktionen der Bewegung. Das IKRK ist in der Ukraine weiterhin gemeinsam mit Partnerorga- nisationen im Einsatz, um die von bewaffneten Konflikten und Gewalt betroffenen Menschen zu schützen. Soweit die Sicherheitslage dies zulässt, leistet das IKRK vor Ort dringend benötigte Hilfe und lebensrettende Unterstützung. Um die sich abzeichnende humanitäre Krise zu bewäl- tigen, ruft das IKRK zur Solidarität mit der ukrainischen Bevölkerung auf und sammelt Spenden.
3. Beitrag aus dem Gemeinnützigen Fonds an das IKRK Der Regierungsrat beabsichtigt, die Betroffenen dieser humanitären Krise mit einem Soforthilfebeitrag von 1 Mio. Franken an das IKRK zu unterstützen.
4. Entzug der aufschiebenden Wirkung Angesichts der vorliegenden besonderen Dringlichkeit ist dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde gegen den vor- liegenden Beschluss gestützt auf § 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (LS 175.2) die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), Genf, wird für Hilfsmassnahmen im Zusammenhang mit der Krise in der Ukraine Fr. 1 000 000 aus dem Gemeinnützigen Fonds gewährt.
II. Die Gewährung erfolgt unter der Auflage, dass der Empfänger ge- eignete Massnahmen zur Verhinderung einer Zweckentfremdung der Mit- tel, insbesondere durch Korruption und Kickbacks, trifft sowie unter der Bedingung, dass der Empfänger der Fondsverwaltung die Erfüllung der Auflage zusichert.
III. Die Finanzdirektion wird beauftragt, den Beitrag gemäss Disposi- tiv I unter Berücksichtigung der Bedingung und Auflage gemäss Disposi- tiv II auszubezahlen.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Be- schwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
VI. Mitteilung an das IKRK (durch die Finanzdirektion), die Genos- senschaft Swisslos Interkantonale Landeslotterie, Lange Gasse 20, 4052 Basel, die Finanzkommission des Kantonsrates sowie an die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli