Bericht zu den Erklärungen des Kantonsrates zum Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2016-2019 (KEF 2016-2019)
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. April 2016
362. Bericht des Regierungsrates zu den Erklärungen
Erwägungen
des Kantonsrates zum KEF Gemäss § 13 Abs. 2 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG, LS 611) kann der Kantonsrat Erklärungen zum KEF beschlies- sen. Der Regierungsrat setzt die überwiesenen Erklärungen im nächsten KEF um. Kann oder will er eine Erklärung nicht umsetzen, so hat er dies dem Kantonsrat innerhalb von drei Monaten nach dessen Beschlussfas- sung schriftlich zu begründen (§ 13 Abs. 2 CRG). An seiner Sitzung vom 25. Januar 2016 hat der Kantonsrat folgende Erklärungen zum KEF über- wiesen (KR-Nr. 1/2016): Nr. Titel Direktion Erstunterzeichner/in 2 Opernhaus Zürich – Kostenbeitrag JI Von Sabine Wettstein (Uster) Kanton Zürich (Leistungsgruppe Nr. 2234) 3 Koordination Facility Management BD/DS Finanzkommission und Inbetriebnahme PJZ (Leistungsgruppen Nrn. 3100 und 8700) 4 Leistungsüberprüfung 2016 FD Finanzkommission (Leistungsgruppe Nr. 3100) 5 Leistungsüberprüfung 2016 FD Finanzkommission (Leistungsgruppe Nr. 3500) 6 Leistungsüberprüfung 2016 FD Finanzkommission (Leistungsgruppe Nr. 4960) 7 Leistungsüberprüfung 2016 FD Finanzkommission (Leistungsgruppe Nr. 5210) 8 Leistungsüberprüfung 2016 FD Finanzkommission (Leistungsgruppe Nr. 6300) 9 Leistungsüberprüfung 2016 FD Finanzkommission (Leistungsgruppe Nr. 6400) 10 Leistungsüberprüfung 2016 FD Finanzkommission (Leistungsgruppe Nr. 6700) 11 Leistungsüberprüfung 2016 FD Finanzkommission (Leistungsgruppe Nr. 7200) 12 Leistungsüberprüfung 2016 FD Finanzkommission (Leistungsgruppe Nr. 7301) 13 Leistungsüberprüfung 2016 FD Finanzkommission (Leistungsgruppe Nr. 7306)
Nr. Titel Direktion Erstunterzeichner/in 15 Reduktion der Versände der Verwaltung SK Finanzkommission 16 Neuer (Wirtschaftlichkeits-)Indikator B2 – VD Kommission für Energie, Verkehr Kostendeckungsgrad und Umwelt (Leistungsgruppe Nr. 5210) 18 Indikator L3 (Leistungsgruppe Nr. 5300) VD Kommission für Wirtschaft und Abgaben 19 Indikator L6 (Leistungsgruppe Nr. 5300) VD Kommission für Wirtschaft und Abgaben 20 Neuer (Wirtschaftlichkeits-)Indikator B4 – VD Kommission für Energie, Verkehr Kostendeckungsgrad und Umwelt (Leistungsgruppe Nr. 9300) 22 Spitalliste (Leistungsgruppe Nr. 6300) GD Lorenz Schmid (Männedorf) 27 Eintritt in die Mittelschule BI Moritz Spillmann (Ottenbach) (Leistungsgruppe Nr. 7301) 29 Differenzierte Angabe des Aufwands BI Kommission für Bildung und Kultur in der Erfolgsrechnung der Berufsbildung (Leistungsgruppe Nr. 7306) 30 Wirkungsindikatoren zur Forschung durch BI Kommission für Bildung und Kultur die Zürcher Fachhochschulen (Leistungsgruppe Nr. 7406) 32 Generalsekretariat Baudirektion BD Kommission für Planung und Bau (Leistungsgruppe Nr. 8000) 33 Projektierung Seeuferweg BD Kommission für Energie, Verkehr (Leistungsgruppe Nr. 8400) und Umwelt 34 Leistungsüberprüfung 2016 BD Finanzkommission (Leistungsgruppen Nrn. 8400 und 8500) 35 Zentraler Einkauf von Strom BD Kommission für Planung und Bau (Leistungsgruppe Nr. 8700) 36 Zentraler Einkauf von Brennstoffen BD Kommission für Planung und Bau (Leistungsgruppe Nr. 8700) 37 Leistungsindikator L3 BD Kommission für Wirtschaft (Leistungsgruppe Nr. 8800) und Abgaben 38 Erfolgsrechnung NHS-Fonds BD Kommission für Planung und Bau (Leistungsgruppe Nr. 8910) Mit der Überweisung der KEF-Erklärungen Nrn. 16, 19, 20, 29 und 30 hat sich der Regierungsrat bereits anlässlich der KEF-Debatte einver- standen erklärt. Die KEF-Erklärung Nr. 2 soll entgegen der ursprüngli- chen Ablehnung ebenfalls umgesetzt werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:
I. Zu den vom Kantonsrat überwiesenen Erklärungen zum KEF wird wie folgt Stellung genommen: Der Regierungsrat setzt die KEF-Erklärungen Nrn. 2, 16, 19, 20, 29 und 30 um. Die Erklärungen Nrn. 3 bis 13, 15, 18, 22, 27, 32 bis 38 wer- den aus den folgenden Gründen nicht umgesetzt:
Nr. 3 Koordination Facility Management und Inbetriebnahme PJZ (Leistungsgruppen Nrn. 3100 und 8700) Die Sicherheits- und die Baudirektion koordinieren die für die Inbe- triebnahme des PJZ zu schaffenden Stellen. Es wird vermieden, dass diese sowohl in der Sicherheits- wie auch in der Baudirektion eingeplant wer- den. Stellungnahme des Regierungsrates Das im Kantonsrat diskutierte und beschlossene Mietermodell sieht für die Bewirtschaftung vor, dass der Regierungsrat das kaufmännische, technische und infrastrukturelle Gebäudemanagement oder Teile davon an die Nutzenden delegieren kann. Ab Inbetriebnahme wird das PJZ verschiedene Abteilungen der Kan- tonspolizei und der Strafverfolgungsbehörden sowie Ausbildungseinrich- tungen und zwei Gefängnisse beherbergen. Dies führt zu komplexen und sicherheitsrelevanten betrieblichen Anforderungen, die rund um die Uhr zu gewährleisten sind. Daher hat der Projektausschuss PJZ entschieden, dass dem Immobilienamt die Festlegung der Rahmenbedingungen und die Steuerung des Gebäudebetriebs obliegen und das operative Gebäude- management an die Kantonspolizei delegiert wird. Entsprechend stimmt sich das Immobilienamt diesbezüglich bereits seit Herbst 2015 eng mit der Kantonspolizei ab. Es liegt im Interesse des Immobilienamts und der Nutzerdirektionen, einen wirtschaftlichen und risikoadäquaten Gebäudebetrieb für das PJZ aufzubauen. Insbesondere wird bei der Konzeption der Betriebsführung sichergestellt, personelle Doppelspurigkeiten zu vermeiden. Aus diesen Gründen lehnt der Regierungsrat die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab.
Nrn. 4–13 Leistungsüberprüfung 2016 Die KEF-Erklärungen Nrn. 4−13 werden nachfolgend im Einzelnen aufgeführt. Die für alle zehn KEF-Erklärungen gültige Stellungnahme folgt nach KEF-Erklärung Nr. 13.
Nr. 4 Leistungsüberprüfung 2016 (Leistungsgruppe Nr. 3100) Der Saldo der Erfolgsrechnung wird jährlich um 10 Mio. Franken ver- bessert. alt –397,5 –402,5 –402,5 –404,0 –405,8 –412,4 neu –397,5 –402,5 –402,5 –394,0 –395,8 –402,4
Nr. 5 Leistungsüberprüfung 2016 (Leistungsgruppe Nr. 3500) Der Saldo der Erfolgsrechnung wird jährlich um 54 Mio. Franken ver- bessert. alt –640,4 –645,8 –650,4 –679,9 –689,9 –699,9 neu –640,4 –645,8 –650,4 –625,9 –635,9 –645,9
Nr. 6 Leistungsüberprüfung 2016 (Leistungsgruppe Nr. 4960) Der Saldo der Erfolgsrechnung wird jährlich um 25 Mio. Franken ver- bessert. alt –367,3 –417,0 –441,8 –441,8 –441,8 –441,8 neu –367,3 –417,0 –441,8 –416,8 –416,8 –416,8
Nr. 7 Leistungsüberprüfung 2016 (Leistungsgruppe Nr. 5210) Der Saldo der Erfolgsrechnung wird jährlich um 134 Mio. Franken ver- bessert. alt –234,9 –237,8 –303,8 –346,3 –354,8 –371,7 neu –234,9 –237,8 –303,8 –212,3 –220,8 –237,7
Nr. 8 Leistungsüberprüfung 2016 (Leistungsgruppe Nr. 6300) Der Saldo der Erfolgsrechnung wird jährlich um 228 Mio. Franken ver- bessert. alt –1082,5 –1207,4 –1241,3 –1371,4 –1402,4 –1435,1 neu –1082,5 –1207,4 –1241,3 –1143,4 –1174,4 –1207,1
Nr. 9 Leistungsüberprüfung 2016 (Leistungsgruppe Nr. 6400) Der Saldo der Erfolgsrechnung wird jährlich um 30 Mio. Franken ver- bessert. alt –194,1 –212,5 –220,3 –234,5 –240,0 –242,5 neu –194,1 –212,5 –220,3 –204,5 –210,0 –212,5
Nr. 10 Leistungsüberprüfung 2016 (Leistungsgruppe Nr. 6700) Der Saldo der Erfolgsrechnung wird jährlich um 64 Mio. Franken ver- bessert. alt –340,1 –341,8 –352,8 –373,8 –388,9 –406,1 neu –340,1 –341,8 –352,8 –309,8 –324,9 –342,1
Nr. 11 Leistungsüberprüfung 2016 (Leistungsgruppe Nr. 7200) Der Saldo der Erfolgsrechnung wird jährlich um 20 Mio. Franken ver- bessert. alt –404,9 –415,4 –414,4 –428,5 –432,5 –435,3 neu –404,9 –415,4 –414,4 –408,5 –412,5 –415,3
Nr. 12 Leistungsüberprüfung 2016 (Leistungsgruppe Nr. 7301) Der Saldo der Erfolgsrechnung wird jährlich um 18 Mio. Franken ver- bessert. alt –363,0 –360,6 –363,0 –372,6 –375,2 –378,3 neu –363,0 –360,6 –363,0 –354,6 –357,2 –360,3
Nr. 13 Leistungsüberprüfung 2016 (Leistungsgruppe NR. 7306) Der Saldo der Erfolgsrechnung wird jährlich um 11 Mio. Franken ver- bessert. alt –372,2 –370,3 –372,2 –382,2 –381,1 –381,3 neu –372,2 –370,3 –372,2 –371,2 –370,1 –370,3
Stellungnahme des Regierungsrates zu den KEF-Erklärungen Nrn. 4–13 Mit den Massnahmen der Leistungsüberprüfung 2016 (RRB Nrn. 236/ 2016 und 316/2016) kann der mittelfristige Ausgleich 2013−2020 erreicht werden. Die KEF-Erklärungen Nrn. 4−13 sind deshalb unnötig. Aus diesen Gründen lehnt der Regierungsrat die Umsetzung der Er- klärungen zum KEF Nrn. 4−13 ab.
Nr. 15 Reduktion der Versände der Verwaltung Der Saldo aller Leistungsgruppen (einschliesslich Konsolidierungs- kreise 2+3) ist durch den Verzicht auf postalische Versände von Berich- ten und Unterlagen aus der Verwaltung zu reduzieren. Weiter ist die Not- wendigkeit und die Wirkung aller Berichte (gedruckt und elektronisch) zu prüfen und wo möglich darauf zu verzichten. Stellungnahme des Regierungsrates Sowohl in der internen wie auch in der externen Kommunikation spie- len digitale Kommunikationsmittel eine immer wichtigere Rolle und er- setzen einen Teil der postalischen Versände. Der gesamte Postversand durch die kantonale Verwaltung hat zwischen 2010 und 2014 um insge- samt rund 5% abgenommen. Die internen Versände haben im selben Zeitraum um 8,4% abgenommen, die externen Versände um 3,9%. Die rechtlichen Voraussetzungen und die Akzeptanz für die digitalen Angebote sind allerdings noch nicht so weit fortgeschritten, dass inner- halb kurzer Zeit ein systematischer Ersatz von Postversänden durch digi- tale Kommunikation stattfinden und für den nächsten KEF ein namhaf- ter Sparbeitrag eingestellt werden könnte. Aus diesen Gründen lehnt der Regierungsrat die Umsetzung dieser Er- klärung zum KEF ab.
Nr. 18 Indikator L3 (Leistungsgruppe Nr. 5300) Der Leistungsindikator L3 (Arbeitssicherheit: Anzahl Betriebskont- rollen ArG/UVG; Zielwert) ist wie folgt festzulegen: 2017 2000 (anstatt der geplanten 2252) 2018 2000 2019 2000
Stellungnahme des Regierungsrates Die Anzahl der Betriebsbesuche zur Umsetzung des Arbeitsgesetzes (ArG) und der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufs- krankheiten (VUV) im Kanton Zürich ist in einer Leistungsvereinba- rung zwischen der Volkswirtschaftsdirektion und der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) festgelegt. Der Kanton erhält dafür von der EKAS Beiträge. Bis 2016 hat die EKAS mit den Kantonen jeweils jährliche Leistungsvereinbarungen abgeschlossen. Ab 2017 werden Mehrjahresverträge abgeschlossen. Die EKAS strebt mit den Leistungsvereinbarungen an, dass jährlich mindestens 2,3% aller in einem Kanton ansässigen Betriebe besucht werden (Betriebsbesuche und ASA-Systemkontrollen). Somit wird jeder Betrieb im Kanton Zü- rich theoretisch alle 40 Jahre einmal besucht. Der Richtwert von 2,3% gehört zu denjenigen Grundsätzen in den Leistungsvereinbarungen der EKAS mit den Kantonen, die nicht verhandelbar sind. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist bestrebt, die Belastung für die Betriebe möglichst gering zu halten und die Besuchsabläufe laufend zu verbessern. So werden vom Betrieb nur die nötigsten Massnahmen ver- langt, um die Einhaltung der entsprechenden Richtlinie zu Arbeitssicher- heit und Gesundheitsschutz (ASA-Richtlinie 6508) zu gewährleisten. Auch müssen die dem Betrieb entstehenden Kosten für die Umsetzung der Massnahmen verhältnismässig sein, d. h. der Gefährdung entsprechen. Die geforderten Massnahmen dienen in jedem Fall der Gesetzeskonfor- mität und gehen nicht über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus. Im Übrigen entspricht es grundsätzlich nicht den Tatsachen, dass eine Kontrolle «den Betrieb für mehrere Stunden lahmlegt». Je nach Grösse und Gefährdungspotenzial des Betriebes dauert ein Besuch eine bis drei Stunden. Dabei wird vor allem ein Gesprächspartner, der Sicherheitsbe- auftragte, benötigt. Zeitweise können noch ein bis zwei zusätzliche Perso- nen im Betrieb einbezogen werden. Die Besuche werden im Voraus an- gemeldet, wobei auf die Wünsche des Betriebes eingegangen wird. Aus diesen Gründen lehnt der Regierungsrat die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab.
Nr. 22 Spitalliste (Leistungsgruppe Nr. 6300) Die Leistungsaufträge gemäss Spitalliste des Regierungsrates sind so zu gestalten, dass der prozentuale Anstieg der kantonalen Kosten nicht höher ist als die Summe folgender Faktoren: – der prozentuale Anstieg der im Kanton Zürich wohnhaften kranken- kassenversicherten Personen – der Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise gemäss Bundesamt für Statistik – der Entwicklung der Morbidität gemäss Risikoausgleich nach KVG (die Morbidität wird aller Voraussicht nach ab 2017 vom Bundesamt für Gesundheit publiziert werden, bis dann ist die Morbidität auf +1% jährlich festzulegen) Der Anstieg des kantonalen Beitrags von 53% auf 55% wird berück- sichtigt. Stellungnahme des Regierungsrates Die Aufwandentwicklung in der Leistungsgruppe Nr. 6300 verzeich- net zwischen 2017 und 2019 eine jährliche Steigerung von rund 30 Mio. Franken, was einer Zunahme von 2,3% und damit der Zunahme der An- zahl Patientinnen und Patienten der letzten Jahre entspricht. Die wich- tigsten Faktoren für diese Zunahme sind das Bevölkerungswachstum, die Alterung der Bevölkerung und die medizintechnische Entwicklung. Diese Faktoren wurden auch bei der Budgetierung berücksichtigt: – Gemäss der Bevölkerungsprognose des Statistischen Amts nimmt die Zürcher Bevölkerung bis 2019 weiterhin zu. – Zusätzlich zum Bevölkerungswachstum wirkt sich auch die Alterung der Bevölkerung auf die Anzahl Patientinnen und Patienten aus. Da die Hospitalisationsrate bei der Altersgruppe der über 80-Jährigen rund drei Mal höher ist als im Durchschnitt, führt das prognostizierte Wachstum dieser Altersgruppe von über 9% bis 2019 zu einer überpro- portionalen Zunahme der stationären Patientinnen und Patienten. – Zudem werden gemäss verschiedenen Expertengutachten in den nächsten Jahren neue Behandlungen für die Patientinnen und Patien- ten zugänglich und damit bisher nicht oder nur beschränkt behandel- bare Patientinnen und Patienten behandelt. Beispielsweise wurde im Rahmen der Zürcher Spitalplanung 2012 von den Fachleuten im Be- reich der Herzbehandlungen eine Zunahme von rund 40% innert zehn Jahren vorausgesagt.
Bei einem Ausgabenwachstum von 2,3% sind somit kaum Teuerungs- auswirkungen und zusätzliche Morbiditätsauswirkungen (wie z. B. die vor- geschlagenen +1%) berücksichtigt, sondern lediglich das zu erwartende Wachstum der Anzahl Patientinnen und Patienten. Im Übrigen bringt eine allgemeine Verkleinerung der Spitalliste auf- grund der schweizweiten Spitalwahlfreiheit nicht automatisch Einspa- rungen für den Kanton Zürich. Viele Zürcher Patientinnen und Patien- ten, die bei einer starken Verknappung des innerkantonalen Angebots auf eine Behandlung in einem Zürcher Spital warten müssten, würden sich in einem ausserkantonalen Spital behandeln lassen. Folglich würden die Leistungsmengen der Zürcher Spitäler zwar verkleinert, die Kostendämp- fung dürfte jedoch gering sein, da der Kanton Zürich die ausserkantona- len Behandlungen trotzdem bezahlen müsste. Aufgrund der freien Spital- wahl schwächt eine solche Massnahme in erster Linie die Zürcher Spi- täler und die Zürcher Volkswirtschaft im interkantonalen Wettbewerb. Hingegen zeigen Analysen der Gesundheitsdirektion, dass die durch die Mindestfallzahlen erreichte Konzentration bei bestimmten Leistungen sowohl hinsichtlich Kosten als auch Qualität erfolgreich war. Derzeit wird von der Gesundheitsdirektion deshalb eine Erhöhung und Ausweitung der Mindestfallzahlen geprüft (vgl. dazu auch Gesundheitsversorgungs- bericht 2014, S. 42 f.). Aus diesen Gründen lehnt der Regierungsrat die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab.
Nr. 27 Eintritt in die Mittelschule (Leistungsgruppe Nr. 7301) Es wird ein neuer Wirkungsindikator geschaffen, der den Anteil der Eintritte in die gymnasialen Mittelschulen über das Untergymnasium zu den Eintritten über die Sekundarschule in Beziehung setzt. Der Wert soll von heute 60% schrittweise auf den Zielwert von 50% im Jahr 2019 gesenkt werden. Stellungnahme des Regierungsrates Das Anliegen eines ausgeglichenen Zugangs zum Lang- und Kurzgym- nasium ist grundsätzlich berechtigt. Die Bildungsdirektion prüft zurzeit Massnahmen, wie diesem Anliegen Rechnung getragen werden kann. Eine Quotenregelung, wie sie von der KEF-Erklärung vorgeschlagen wird, kommt einem Numerus clausus gleich, wofür eine gesetzliche Grundlage nötig wäre. Deshalb kann die vorliegende KEF-Erklärung nicht im Rah- men des Budgetvollzuges umgesetzt werden. Aus diesen Gründen lehnt der Regierungsrat die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab.
Nr. 32 Generalsekretariat Baudirektion (Leistungsgruppe Nr. 8000; Folgeantrag zu KEF-Erklärung Nr. 38, LG Nr. 8910) Erfolgsrechnung: Im Aufwand wird der Übertrag in den NHS-Fonds (8910) wie folgt angepasst: alt 21,0 23,0 23,0 23,0 23,0 23,0 neu 21,0 23,0 21,0 21,0 21,0 21,0
Stellungnahme des Regierungsrates Ein gleichlautender Antrag zur Verkleinerung des Übertrags in den Natur- und Heimatschutzfonds um 2 Mio. Franken im Budget 2016 wurde vom Kantonsrat an seiner Sitzung vom 14. Dezember 2015 deutlich ab- gelehnt. Bereits 2014 hatte eine deutliche Mehrheit des Kantonsrates mit der Überweisung des dringlichen Postulats KR-Nr. 42/2014 betreffend Kon- tinuierliche Arbeit im Naturschutz ein Naturschutzbudget in der vom Regierungsrat beantragten Grössenordnung ausdrücklich gefordert. Der Bedarf für dieses Budget ist klar ausgewiesen: – Der Umweltbericht des Bundes 2015 besagt: «Die Biodiversität ist in der Schweiz in einem schlechten Zustand, wie die stark zurückgegan- gene Fläche wertvoller Lebensräume und der hohe Anteil gefährde- ter Tier-, Pflanzen-, Flechten- und Pilzarten zeigen.» – Gleich lautet der Umweltbericht des Kantons Zürich von 2014: «Dank Naturschutzmassnahmen konnten verschiedene Erfolge erzielt wer- den. Insgesamt nehmen die einheimische Artenvielfalt und ihre Be- stände jedoch weiter ab. Um diese Entwicklungen zu stoppen, reichen die bisherigen Anstrengungen nicht aus.» – Zudem wird im Geschäftsbericht des Regierungsrates von 2014 aus- gewiesen, dass die Umsetzung des Naturschutz-Gesamtkonzepts wei- terhin verzögert ist. Durch eine Kürzung der KEF-Planung um 2 Mio. Franken pro Jahr würde die Umsetzung des Naturschutz-Gesamtkonzepts weiter stark ver- zögert. Konkret müsste unter anderem mit folgenden Auswirkungen ge- rechnet werden: – Periodische Unterhaltsarbeiten in den überkommunalen Naturschutz- gebieten könnten teilweise nicht mehr durchgeführt werden; die Qua- lität der Schutzgebiete und ihr Wert für die Erholung würden dadurch abnehmen. – Es müssten zahlreiche Projekte zur Erhaltung und Förderung von prioritären Arten und Lebensräumen zurückgestellt werden. Weitere Arten würden zumindest lokal aussterben.
– Die Unterstützung von Projekten Dritter (z. B. Greifensee-Stiftung, Naturnetz Pfannenstil) müssten deutlich verkleinert oder ausgesetzt werden. – Der Unterhalt von Einrichtungen zur Erholungslenkung müsste ver- kleinert werden und neue derartige Einrichtungen wären kaum mehr möglich. Von einer Kürzung in der kommenden KEF-Periode wären vor allem Landwirtinnen und Landwirte, Forstdienste und KMU betroffen und nicht zuletzt auch die Lebensqualität im Kanton Zürich. Die grossen Natur- schutzgebiete wie der Pfäffikersee, die Thurauen oder der Türlersee, die zu den beliebtesten Naherholungsgebieten im Kanton Zürich zählen, pro- fitieren von Geldern aus dem Natur- und Heimatschutzfonds. Spätere Wie- derherstellungsmassnahmen kämen mit Sicherheit teurer zu stehen. Aus diesen Gründen lehnt der Regierungsrat die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab.
Nr. 33 Projektierung Seeuferweg (Leistungsgruppe Nr. 8400) Für die Projektierung des Seeuferwegs sind folgende Nettoinvestitio- nen einzuplanen: alt neu 2 000 000 4 000 000 6 000 000
Stellungnahme des Regierungsrates In Anbetracht der einschränkenden Vorgaben aus der Leistungsüber- prüfung 2016 ist es nicht sinnvoll, in diesem bestimmten Bereich Gelder in den nächsten KEF einzustellen. Aus diesen Gründen lehnt der Regierungsrat die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab.
Nr. 34 Leistungsüberprüfung 2016 (Leistungsgruppen Nrn. 8400 und 8500) Der Saldo der Erfolgsrechnung wird jährlich um insgesamt 50 Mio. Franken verbessert (40 Mio. Franken LG 8400; 10 Mio. Franken LG 8500). alt 8400 –285,5 –294,6 –293,5 –295,3 –302,2 –301,9 neu 8400 –285,5 –294,6 –293,5 –255,3 –262,2 –261,9 alt 8500 –92,0 –96,2 –90,3 –93,2 –94,0 –94,7 neu 8500 –92,0 –96,2 –90,3 –83,2 –84,0 –84,7
Stellungnahme des Regierungsrates Überwiesen wurde eine doppelte KEF-Erklärung für das Tiefbauamt (TBA; LG Nr. 8400) und für das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL; LG Nr. 8500) unter dem Titel «Leistungsüberprüfung 2016», obwohl der Regierungsrat bereits ein Sanierungsprogramm unter diesem Namen eingeleitet hat. Zur KEF-Erklärung zum TBA lässt sich festhalten, dass die Zahlen für die Planperioden P17 bis P19 falsch sind. Sie sollten dem Budgetkredit, also dem Übertrag aus dem Strassenfonds, entsprechen. Es geht also um 225,7 Mio. Franken für alle drei Planjahre. Eine Kürzung von 40 Mio. Fran- ken entspricht einer Kürzung von 17,7% des Budgetkredits. Wenn man berücksichtigt, dass im Budgetkredit des Tiefbauamts zwischen 74 Mio. und 82 Mio. Franken nicht beeinflussbare Abschreibungen und Zinsen enthalten sind, beträgt die beantragte Kürzung gar rund 27% bis 28%. Das würde eine extreme Leistungsverminderung bedeuten mit schwer- wiegenden Folgen für die Wirtschaft und Bevölkerung im Kanton Zü- rich. Das TBA könnte die gesetzlichen Grundaufträge nicht mehr wahr- nehmen. Gleichzeitig werden im Strassenfonds Ende 2016 zweckgebun- dene Mittel von rund 1 Mrd. Franken für die Strasseninfrastruktur des Kantons Zürich zur Verfügung stehen, und der Strassenfonds wächst schon gemäss KEF 2016–2019 um rund 94 Mio. bis 98 Mio. Franken pro Jahr. Zur Erklärung betreffend das AWEL ist festzuhalten, dass die Kür- zung von 10 Mio. Franken einer Kürzung von 9,5% bis 10,7% des Budget- kredits entspricht. Wenn man berücksichtigt, dass im Budgetkredit des AWEL zwischen 45,5 Mio. und 47,8 Mio. Franken nicht beeinflussbare Abschreibungen und Zinsen enthalten sind, beträgt die beantragte Kür- zung gut 21%. Das würde eine extreme Leistungsverminderung bedeu- ten mit schwerwiegenden Folgen für die Wirtschaft und Bevölkerung im Kanton Zürich. Das AWEL könnte mit dieser Kürzung die gesetzlichen Grundaufträge nicht mehr wahrnehmen. Mit einer Leistungskürzung würden die in den letzten Jahrzehnten aufgebauten Werte und Güter (Trinkwasser, altlastenfreie Böden, bade- taugliche Gewässer, funktionierende Ver- und Entsorgung) beeinträch- tigt. Die aufsichtsrechtlichen Kontrollaufgaben könnten nicht mehr im notwendigen Umfang wahrgenommen werden, was haftungsrechtliche Folgen haben kann und grosse Risiken birgt. Zudem wird die Zusam- menarbeit mit anderen Behörden (wie z. B. den Gemeinden) sowie der Bevölkerung erschwert, da bei einer Leistungskürzung die Leistungen nicht in der geforderten Zeit und Qualität erbracht werden können.
Mit dem Sanierungsprogramm San04 wurde eine Leistungsverminde- rung einschliesslich Auslagerung im AWEL bereits vorgenommen. Seit- her ist der Stellenplan des AWEL praktisch unverändert geblieben. Die Kapitalfolgekosten sind zwar durch die Investitionstätigkeit steuer- bar, diesen Ausgaben stehen jedoch zum Teil Bundesbeiträge gegenüber, die bei Sparmassnahmen wegfallen und damit der Zürcher Bevölkerung und Wirtschaft entgehen würden. Die Auswirkungen auf die Erfolgsrech- nung wären ausserdem verzögert und bei langen Nutzungsdauern gering. Aus diesen Gründen lehnt der Regierungsrat die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab.
Nr. 35 Zentraler Einkauf von Strom (Leistungsgruppe Nr. 8700) Es ist ein neuer Leistungsindikator zu schaffen: Anteil zentral beschaff- ter Strom. Zielgrösse 100% ab P18. Stellungnahme des Regierungsrates Die Liberalisierung des Schweizer Strommarktes ist seit 2009 für Gross- bezügerinnen und -bezüger mit einem Jahresverbrauch von mehr als 100 MWh Strom je Verbrauchsstelle erfolgt. Kleinverbraucherinnen und -verbraucher mit weniger als 100 MWh sind zurzeit nicht berechtigt, am liberalisierten Strommarkt teilzunehmen. Sie beziehen ihren Strom über den jeweiligen Grundversorger der Region. Der Gesetzgeber beabsich- tigt jedoch, 2018 auch für Kleinverbraucher den Strommarkt zu libera- lisieren. Insgesamt bezieht der Kanton Zürich heute die benötigte elektrische Energie von rund 20 unterschiedlichen Lieferanten. Für Grossbezüge- rinnen und -bezüger mit einem Jahresverbrauch von mehr als 100 MWh hat die Baudirektion für die kantonale Verwaltung auf Stadtgebiet (Zü- rich) einen bis Ende 2016 befristeten Rahmenvertrag mit dem EWZ ab- geschlossen. Für das übrige Kantonsgebiet bestehen teilweise individuelle Verein- barungen mit den jeweiligen Versorgern oder der Strom wird nach wie vor über die Grundversorgung bezogen. Diese zurzeit heterogene Situa- tion mit verschiedenen Energieversorgern und gesetzlich bedingten Ein- schränkungen für Kleinverbraucherinnen und -verbraucher verunmög- licht bis anhin die Schaffung eines aussagekräftigen Leistungsindikators mit einer Zielgrösse von 100%. Das Immobilienamt als «Lead Buyer» für die Materialgruppe Facility Management hat bereits Arbeiten zur öffentlichen Ausschreibung von elektrischer Energie für die kantonale Verwaltung und zugewandte An- stalten, Betriebe, Organisationseinheiten usw. aufgenommen. Dies auch
unter der Annahme einer voraussichtlichen Einführung des Mietermo- dells ab 2019, bei dem die Bezugsstellen zentral erfasst werden. Ein Leis- tungsindikator wäre frühestens ab diesem Zeitpunkt nochmals zu prüfen. Aus diesen Gründen lehnt der Regierungsrat die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab.
Nr. 36 Zentraler Einkauf von Brennstoffen (Leistungsgruppe Nr. 8700) Es ist ein neuer Leistungsindikator zu schaffen: Anteil zentral beschaff- ter Brennstoffe (z. B. Heizöl und Erdgas). Zielgrösse 100% ab P18. Stellungnahme des Regierungsrates Die Schaffung eines Leistungsindikators zur Messung des Anteils der durch eine zentrale Stelle beschafften Brennstoffe setzt voraus, dass eine solche Stelle (Disponent, Sekretariat) besteht. Dies ist im Immobilien- amt heute nicht der Fall. Auch lässt der Stellenplan in absehbarer Zeit die Schaffung einer solchen Funktion nicht zu. Ohne eine ausgewiesene Mitarbeiterin oder einen ausgewiesenen Mitarbeiter mit den nötigen Fachkenntnissen für Einkauf und Disposition kann in einem Geschäft mit hoher Volatilität bei der Preisbildung, wie dies im Brennstoffhandel der Fall ist, kein Vorteil erzielt werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass für die Preisbildung beim Brennstoff nicht allein die Menge mass- gebend ist. Neben dieser hat der Faktor «Anzahl Abladeorte» einen ge- wichtigen Einfluss auf die Kosten. Weiter bliebe sorgfältig abzuklären, ob durch die zentrale Beschaffung von Brennstoffen tatsächlich Einspa- rungen erzielt werden können gegenüber der heutigen Situation der de- zentralen Beschaffung. Vor der Umsetzung des Mietermodells erscheint es nicht sinnvoll, einen Leistungsindikator zu schaffen, dessen realistische Zielgrösse ge- genwärtig nicht seriös abzuschätzen ist. Beim Aufbau des Mietermodells ist zu prüfen, ob sich eine zentrale Stelle zur Beschaffung von Brennstof- fen rechtfertigt. Je nachdem wäre ein entsprechender Leistungsindikator frühestens ab 2019 sinnvoll. Aus diesen Gründen lehnt der Regierungsrat die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab.
Nr. 37 Leistungsindikator L3 (Leistungsgruppe Nr. 8800) Der Zielwert der durch Schutzmassnahmen gesicherten Lebensräume ist für die KEF-Periode 2016–2019 auf dem jetzigen Stand von 3050 ha zu belassen. Stellungnahme des Regierungsrates Der Indikator L3 weist die durch Schutzverordnungen gesicherten Lebensräume aus. Dabei handelt es sich um die für den Naturschutz und die Biodiversität wichtigsten Flächen. Die mittels Schutzverordnun- gen zu schützende Fläche beträgt gemäss Naturschutzgesamtkonzept 3600 ha. 2014 waren davon 3029 ha mit einer Schutzverordnung gesichert. Der Verzicht auf die weitere Umsetzung des Leistungsindikators L3 würde direkt dem gesetzlichen Auftrag von Art. 18a und 18b des Natur- und Hei- matschutzgesetzes und §§ 203 ff. des Planungs- und Baugesetzes wider- sprechen, wonach schutzwürdige Lebensräume grundeigentümerverbind- lich zu sichern sind. Konkret müsste unter anderem mit folgenden Auswirkungen gerech- net werden: – Schutzverordnungen, die gemäss den Fristen der nationalen Biotop- verordnungen schon seit mehreren Jahren erlassen sein sollten, wür- den weiter verzögert. Dies betrifft z. B. drei Auengebiete von nationa- ler Bedeutung (Dättlikon-Freienstein, Freienstein-Tössegg, Oberglatt) und zahlreiche Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung. Da- mit wird Bundesrecht verletzt. – Fehlende Rechtssicherheit und Klarheit bei Schutzmassnahmen kann bei Projekten Dritter zu Verzögerungen und damit zu einem wirtschaft- lichen Schaden führen. Diese Problematik stellt sich gegenwärtig z. B. im Bereich der Limmataltläufe in Dietikon im Bezug auf den Gestal- tungsplans Silberen-Lerzen-Stierenmatt oder beim Werrikerriet in Uster bezüglich der Strasse Uster West. Im Übrigen betrifft der weitere Vollzug der Schutzmassnahmen mehr- heitlich die Umsetzung des Inventars der überkommunalen Naturschutz- objekte von 1980 und der nationalen Inventare, also bestehende Natur- schutzflächen, die bereits heute extensiv genutzt werden. Die intensive landwirtschaftliche Produktion wird nur in kleinem Umfang (Pufferzo- nen) und nur so weit, wie es für die Erhaltung der Kerngebiete zwingend nötig ist, eingeschränkt. Aus diesen Gründen lehnt der Regierungsrat die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab.
Nr. 38 Erfolgsrechnung NHS-Fonds (Leistungsgruppe Nr. 8910, Folgeantrag bei LG 8000) Erfolgsrechnung: Im Ertrag wird der Übertrag vom GS (8000) wie folgt angepasst: alt 21,0 23,0 23,0 23,0 23,0 23,0 neu 21,0 23,0 21,0 21,0 21,0 21,0 Der Aufwand wird wie folgt angepasst: alt –33,3 –39,3 –38,9 –38,3 –38,3 –37,1 neu –33,3 –39,3 –36,9 -36,3 –36,3 –35,1
Stellungnahme des Regierungsrates Vgl. Stellungnahme zu KEF-Erklärung Nr. 32 Aus diesen Gründen lehnt der Regierungsrat die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi