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Gemeindewesen, Feuerwehr-Zweckverband Turbenthal-Wila-Wildberg, Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. März 2010

364. Gemeindewesen (Feuerwehr-Zweckverband Turbenthal-Wila-Wildberg)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatu- ten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Turbenthal, Wila und Wildberg bilden seit 2005 einen Zweckverband für die gemeinsame Besorgung einer regional tätigen Feuerwehr (RRB Nr. 1074/2005). Aufgrund der verfas- sungsrechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demokratisch zu organisie- ren, sind die Gemeinden übereingekommen, die Zweckverbandsstatu- ten einer Totalrevision zu unterziehen. Am 7., 8. und 10. Dezember 2009 haben die drei Verbandsgemeinden den neuen Statuten zugestimmt. Die Bezirksräte Pfäffikon und Winterthur haben bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die demokratische Aus- gestaltung der Zweckverbandsstatuten. Im Weiteren werden die Finanz- befugnisse der Verbandsorgane neu geordnet sowie die Statuten re- daktionell neu gefasst. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Feuerwehr-Zweckverbands Turbenthal-Wila-Wild- berg werden genehmigt.

II. Mitteilung an die Feuerwehrkommission des Zweckverbands Feuerwehr Turbenthal-Wila-Wildberg, c/o Gemeindeverwaltung Wila, Kugelgasse 2, 8492 Wila, die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Turbenthal, Tösstalerstrasse 56, 8488 Turbenthal, Wila, Kugelgasse 2,

8492 Wila, und Wildberg, Luegetenstrasse 3, 8489 Wildberg, den Be- zirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Ge- bäudeversicherung Kanton Zürich und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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