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Anfrage Erika Zahler, Boppelsen, und Daniel Wäfler, Gossau, betreffend Gleiche Messlatte für Deutschkompetenz, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 50/2019

Sitzung vom 17. April 2019

366. Anfrage (Gleiche Messlatte für Deutschkompetenz) Kantonsrätin Erika Zahler, Boppelsen, und Kantonsrat Daniel Wäfler, Gossau, haben am 4. Februar 2019 folgende Anfrage eingereicht: Es ist unbestritten, dass die Deutschkompetenz von Fremdsprachigen eine Kernkompetenz ist. Ohne genügend Deutschkenntnisse in Schrift und Sprache kann man sich in unserer deutschsprachigen Schweiz nur schwer fortbewegen. Einen Job zu finden, Weiterbildung zu besuchen oder auf Ämtern ein Formular auszufüllen ist mit mangelnden Kennt- nissen kaum möglich. Nun scheint es aber so, dass für den Nachweis der Deutschkenntnisse (Deutschtest) verschiedene Messlatten gelten oder keine Transparenz vor- liegt. Für gewisse Weiterbildungsangebote, z. B. durch das RAV ange- ordnet, darf der Deutschkurs nicht älter als 4 Monate sein. Dem gegen- über wird aber auch akzeptiert, dass ein Nachweis von B1/B2, der schon längere Zeit zurückliegt (bis zu 1 Jahr oder mehr), Gültigkeit hat. Es kann nicht in jedem Fall davon ausgegangen werden, dass im privaten Umfeld, trotz Deutschkenntnissen und absolvierten Tests, diese auch täglich an- gewendet werden. Bereits erworbene Deutschkompetenzen können so wieder versiegen. Von verschiedenen Quellen wird auch mitgeteilt, dass es die Möglich- keit gibt, die Tests von zu Hause aus zu machen. Dies gibt dem Testabsol- venten die Möglichkeit, ohne Probleme Hilfe beizuziehen, was dazu führt, dass das Testergebnis mit Unterstützung beschönigt werden kann. Falls nun solche Personen in eine Weiterbildung geschickt werden, kann es im Klassenverband zu unnötigen Diskussionen und Abklärun- gen kommen. Auch werden so administrative Umtriebe seitens des RAV’s ausgelöst, die zu vermeiden wären. Die aufgezählten Fälle zeigen auf, dass die Qualitätssicherung nicht geklärt und gewährleistet ist. Wir bitten den Regierungsrat um Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Ist dem Regierungsrat bekannt, dass es bezüglich Testabsolvierung gra- vierende Unterschiede gibt?

2. Falls 1. mit «ja» beantwortet wird, wo liegen diese Unterschiede und wieso werden diese so zugelassen?

3. Wie lange dürfen solche Abschlüsse/Nachweise zurückliegen, dass diese für Weiterbildung noch gültig sind?

4. Trifft es tatsächlich zu, dass der Deutschtest von zu Hause aus ab- solviert und so Hilfe beigezogen und manipuliert werden kann?

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Erika Zahler, Boppelsen, und Daniel Wäfler, Gossau, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) setzt in den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) ein validiertes Deutscheinschätzungs- verfahren ein, um den Sprachstand fremdsprachiger Stellensuchender zu erheben. Zu den fremdsprachigen Stellensuchenden gehören Personen, die weder über Deutschkenntnisse als Muttersprache noch über sehr gute Deutschkenntnisse verfügen. Dies kann somit auch auf Stellensuchende aus der lateinischen Schweiz zutreffen. Das Deutscheinschätzungsver- fahren ermöglicht einerseits, eine zielführende Wiedereingliederungsstra- tegie für die Stellensuchenden zu entwickeln und anderseits für sie die passenden Arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) – von der Deutsch- förderung bis hin zu möglichen Fachkursen – auswählen zu können. Bei den verschiedenen AMM bestehen unterschiedliche Anforderungen an die Deutschkenntnisse, um diese erfolgreich absolvieren zu können. Da- bei gelten für Fachkurse in der Regel höhere Anforderungen als zum Bei- spiel für Gruppeneinsatzplätze im Rahmen der Programme zur vorüber- gehenden Beschäftigung, in denen auch eine zusätzliche Deutschförde- rung angeboten wird. Zu Frage 2: Das eingesetzte Deutscheinschätzungsverfahren ist für alle fremdspra- chigen Stellensuchenden identisch und erhebt mit einem sehr hohen Ge- nauigkeitsgrad neben den Teilfertigkeiten Lesen, Schreiben, Hören und Sprechen auch die sogenannten sprachlichen Mittel (Grammatik, Satz- bau usw.). Zusätzlich unterscheidet das Verfahren die Stellensuchenden in schulgewohnte und schulungewohnte Teilnehmende sowie Stellen- suchende mit Alphabetisierungsbedarf. Dies ist insbesondere für die Zu- weisung in eine AMM zur Deutschförderung relevant, weil jeweils das Niveau des Förderbedarfs zusammen mit der aktuellen Deutscheinschät- zung mitgeliefert wird, um zusätzlichen Aufwand und unterschiedliche Testverfahren in den Kursen auszuschliessen. Zu Frage 3: Alle fremdsprachigen Stellensuchenden, die über keinen aktuellen Sprachstandsnachweis verfügen, besuchen die AWA-Deutscheinschät- zung unmittelbar nach ihrer Anmeldung auf dem RAV. Wenn Stellen- suchende ein aktuelles im Markt anerkanntes Sprachenzertifikat (z. B. Telc- oder Goethe-Zertifikat, die eine ebenso hohe Genauigkeit wie die

AWA-Deutscheinschätzung aufweisen) vorweisen können, wird dieses durch die RAV als Sprachstandsnachweis anerkannt. Andere Tests von Sprachschulen oder Online-Tests werden nicht anerkannt. Gestützt auf die Wiedereingliederungsstrategie des AWA darf die Deutscheinschät- zung bzw. der Sprachstandsnachweis für den Besuch einer AMM zur Deutschförderung nicht älter als vier Monate sein (wegen Niveauzutei- lung der einzelnen Klassen, Lernerfolg usw.). Für den Besuch aller weite- ren AMM darf die Deutscheinschätzung bzw. der Sprachstandsnachweis nicht älter als zwölf Monate sein, um sicherzustellen, dass die ausgewiese- nen Sprachkenntnisse noch vorhanden sind und ausreichen, um die AMM erfolgreich absolvieren zu können. Zu Frage 4: Die Deutscheinschätzungen des AWA finden ausnahmslos im AWA-­ Testcenter statt. Die Teilnehmenden werden vom RAV-Support beim AWA-Testcenter angemeldet und müssen sich am Tag der Teilnahme vor Ort persönlich identifizieren. Der Test dauert einen halben Tag und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil (auch in Form von individuellen Interviews). Eine Manipulation der Testergebnisse mithilfe Dritter kann damit ausgeschlossen werden.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

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