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Verstärkter Einbezug des Kantonsrates im Bereich der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit, Berichterstattung, Ablauf

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. Januar 2013

37. Verstärkter Einbezug des Kantonsrates im Bereich der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit Mit Beschluss Nr. 1335/2012 hat der Regierungsrat das Gesetz über den verstärkten Einbezug des Kantonsrates im Bereich der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit vom 10. September 2012 und die entsprechenden Änderungen der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR) auf den 1. April 2013 in Kraft gesetzt. Eine wichtige Neuerung betrifft die Bericht- erstattung des Regierungsrates an den Kantonsrat über die laufenden und geplanten Vorhaben gemäss neu § 34q Abs. 2 KRG. Diese hat halb- jährlich auf Anfang Mai und November zu erfolgen. Die Antragstellung für die Berichterstattung obliegt der Staatskanzlei (§ 22 VOG RR). Ziel ist es, diese Informationen möglichst knapp, aber dennoch um- fassend zu halten und sich zu ihrer Bereitstellung auf die bestehenden Instrumente, insbesondere die elektronische Informationsplattform zu den Aussenbeziehungen in der Staatskanzlei abzustützen. Die Erstellung der Berichte soll wie folgt ablaufen:

Erwägungen

1. Die Direktionen tragen Vorhaben der interkantonalen und interna- tionalen Zusammenarbeit, zu denen der Kantonsrat oder der Regierungs- rat Entscheide fällen muss, möglichst früh in die passwortgeschützte Informationsplattform für Aussenbeziehungen mit den Informationen gemäss Ziffer 2 nachstehend ein.

2. Aus der Informationsplattform erstellt die Staatskanzlei spätestens sechs Wochen vor den Berichtsterminen (Anfang Mai und November) eine nach Direktionen geordnete Excel-Liste mit den folgenden Infor- mationskategorien: – Titel – Thema (Kurzbeschrieb) – Stand – bestehende Rechtsgrundlage (sofern vorhanden) – Zuständigkeit für Entscheid – Bei KR-Geschäften: voraussichtlicher Zeitpunkt der Antragstellung

3. Die Staatskanzlei stellt diese Liste den Direktionen zu, die sie in- nert einer Frist von wenigstens vier Wochen zu überprüfen und bei Be- darf um weitere Themen zu ergänzen haben.

4. Die Staatskanzlei konsolidiert die Liste und legt sie dem Regierungs- rat vor.

5. Die Liste wird nach Beschluss des Regierungsrates gemäss § 43b KRG der Geschäftsleitung des Kantonrates zur Zuweisung an die Sach- kommissionen zugestellt. Für die erste Berichterstattung ist ein etwas längerer Vorlauf vorzu- sehen: Die Staatskanzlei wird das Verfahren schon Anfang März auslö- sen. Eine erste Information der Direktionen bezüglich Vervollständigung der Informationsplattform erfolgt unmittelbar nach dem vorliegenden Beschluss.

Dispositiv

Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Berichterstattung des Regierungsrates an den Kantonsrat über die laufenden und geplanten Vorhaben gemäss § 34q Abs. 2 KRG er- folgt gemäss dem in den Erwägungen dargestellten Ablauf.

II. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates sowie die Staats- kanzlei.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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