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Anfrage Judith Stofer, Zürich, betreffend Die Universität Zürich und die Spin-offs, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 38/2019

Sitzung vom 17. April 2019

370. Anfrage (Die Universität Zürich und die Spin-offs) Kantonsrätin Judith Anna Stofer, Zürich, hat am 28. Januar 2019 folgende Anfrage eingereicht: Gemäss Jahresbericht 2017 der Universität Zürich (UZH) hat die UZH bis heute mitgeholfen, mehr als 100 Spin-off-Unternehmen zu gründen, zudem verfügt sie über 300 aktive Patente. In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um Beantwor- tung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Auf welcher gesetzlichen Grundlage findet diese Art der Förderung statt?

2. Wie sehen die Finanzierungs- und Subventionierungsströme dieser benutzten Instrumente aus?

3. Wer profitiert ganz konkret von dieser Art Förderung? Welche Studien- richtungen sind vor allem aktiv? In welcher Form fliesst der Erfolg in die Forschung und Lehre zurück?

4. Seit der Einführung des Lizenzierungsmodells im Jahr 2000 gingen zwei universitäre Spin-off-Unternehmen in Konkurs. Um welche Unter- nehmen handelt es sich? Wie hoch waren die Kosten für die UZH in diesen beiden Fällen?

5. Wer trägt die Kosten und Verluste von wirtschaftlich erfolglosen Unternehmungen? Gibt es dazu konkrete Zahlen?

6. Gemäss Finanzreglement setzen sich die Einnahmen der UZH unter anderem auch aus den «Einnahmen der Beteiligungen, Lizenzen und Verkäufen» zusammen. Wie hoch waren diese Einnahmen, aufge- schlüsselt auf Beteiligungen, Lizenzen und Verkäufen, seit Einfüh- rung des Lizenzierungsmodells im Jahr 2000?

7. Gibt es eine Aufstellung der Beteiligungen an Spin-offs und der UZH-­ eigenen Spin-offs? Wenn ja, bitte ich um eine Auflistung ab 2000.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Judith Anna Stofer, Zürich, wird wie folgt beantwortet:

Die Fragen betreffen nicht den Aufsichts- und Kompetenzbereich des Regierungsrates, weshalb deren Beantwortung gemäss den Angaben der Universität Zürich (UZH) erfolgt. Zu Frage 1: Die massgebliche Grundlage auf Bundesebene für die Förderung der wissenschaftlichen Forschung und der wissenschaftsbasierten Innova- tion ist das Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (SR 420.1; FIFG). Zusammen mit dem Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hoch- schulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (SR 414.20) legt das FIFG dazu die Rahmenbedingungen fest. Die UZH kann sich gemäss § 6a Abs. 1 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG; LS 415.11) an juristischen Personen des öffentli- chen und privaten Rechts und an Gesellschaften beteiligen. Dabei ist eine Beteiligung insbesondere zur Verwertung von Immaterialgüterrechten oder zur Umsetzung von Lehr- und Forschungsinhalten zulässig (Abs. 3). § 12a UniG regelt die Rechte und Pflichten der Universitätsangehörigen betreffend Forschungsergebnisse, daraus entstehendes geistiges Eigen- tum und deren Verwertung. Weitere ausführende Bestimmungen dazu finden sich in der Personalverordnung der Universität Zürich vom 29. Sep- tember 2014 (LS 415.21) und im Finanzreglement der Universität Zürich vom 16. November 2009 (LS 415.112). Zu Frage 2: Die UZH leistet keine finanziellen Beiträge an Spin-off-Unterneh- men. Die UZH unterstützt Spin-off-Unternehmen nur über die Einräu- mung einer Lizenz zur Nutzung ihres geistigen Eigentums. Als Gegen- leistung erhält sie dafür kostenlos eine Beteiligung am Spin-off-Unter- nehmen. Dieses Lizenzierungsmodell mit Beteiligung begünstigt die Gründung und Entwicklung von Spin-off-Unternehmen, da sie in dieser frühen Phase in der Regel nicht über die erforderlichen Eigenmittel ver- fügen. Die Beteiligung der UZH wirkt damit wie eine aufgeschobene Lizenzgebühr. Das Lizenzierungsmodell sieht weiter vor, dass das Unter- nehmen im Erfolgsfall umsatzabhängige Lizenzgebühren (Umsatzbetei- ligungen auf Verkäufe von lizenzierten Produkten, sogenannte Royalties) und je nach Art der lizenzierten Technologie weitere Zahlungen (z. B.

Meilensteinzahlungen und Anteile an Sublizenzgebühren) leistet. Der Lizenzvertrag stellt sicher, dass die UZH für die Einräumung einer Li- zenz an einem Erfolg der Lizenznehmerin oder des Lizenznehmers zu jedem Zeitpunkt fair und angemessen entschädigt wird. Die Ausführungs- verordnung zum Finanzreglement der Universität Zürich vom 31. Januar 2013 (Finanzhandbuch) regelt in § 74 die Verwendung und Verteilung. Diese Regelung gilt gemäss § 80 des Finanzhandbuchs auch für den Ver- kaufserlös einer Beteiligung. Demnach werden zunächst die mit der Ver- wertung angefallenen Unkosten gedeckt (z. B. Patentierungskosten). Unter Vorbehalt allfälliger Rückerstattungen an Dritte werden die rest- lichen Einnahmen wie folgt verteilt: 1. Nettoeinkünfte bis 1 Mio. Franken: – ein Drittel geht an die Erfinderinnen oder Erfinder persönlich, – ein Drittel geht an die Leitung der Forschungsgruppe, die darüber im Rahmen ihrer universitären Aufgaben verfügt, – ein Drittel geht an die UZH. Die Universitätsleitung entscheidet über die Verwendung dieser Einkünfte. 2. Nettoeinkünfte über 1 Mio. Franken: – ein Drittel geht an die Erfinderinnen oder Erfinder persönlich, – die Aufteilung der restlichen zwei Drittel auf Forschungsgruppe und UZH wird durch die Universitätsleitung im Einzelfall geregelt. Zu Frage 3: Grundlagenforschung ist eine ideale Grundlage für Innovationen. Viele erfolgreiche Erfindungen an der UZH führen zu neuen Produkten, die der Allgemeinheit zugutekommen. Die UZH pflegt eine Forschungs- kultur, bei der die wirtschaftliche Umsetzung exzellenter Forschung stets beachtet wird. Spin-off-Unternehmen werden insbesondere in biomedizinischen und naturwissenschaftlichen Fachrichtungen gegründet. Ihr Erfolg fliesst ins- besondere über die Lizenzeinnahmen in Forschung und Lehre zurück (vgl. die Beantwortung der Frage 2). Spin-off-Unternehmen haben fer- ner einen volkswirtschaftlichen Nutzen. Rund drei Viertel aller Spin-­ off-Unternehmen der UZH siedeln sich im Kanton Zürich an, schaffen hier neue Arbeitsplätze und tragen zur regionalen Wertschöpfung und zu zusätzlichen Steuereinnahmen bei. Sie erhöhen die Attraktivität des Stand- orts und haben auch eine «Sogwirkung» auf andere Unternehmen.

Zu Fragen 4 und 5: Aus wirtschaftlich erfolglosen oder konkursiten Spin-off-Unternehmen ergeben sich für die UZH keine Kosten bzw. Verluste, da sie keine finan- ziellen Mittel zur Verfügung stellt. Bei Konkursen ist die Beteiligung der UZH nicht werthaltig und wird abgeschrieben. Mit einem Konkurs ver- fällt regelmässig die erteilte Lizenz. Bei den beiden konkursiten Spin-off-Unternehmen handelt es sich um die BMCast (2011 liquidiert) und die DynaDes (2017 liquidiert). Zu Frage 6: Die UZH erzielte von 2000 bis 2018 Lizenzeinnahmen von rund 87 Mio. Franken. Davon stammten rund 2,3 Mio. Franken aus Beteiligungen (Ver- kaufserlös und Dividenden). Die restlichen Lizenzeinnahmen stammten aus Meilensteinzahlungen, Anteilen an Sublizenzeinnahmen und Roy- alties. Zu Frage 7: Die UZH ist an folgenden Spin-off-Unternehmen beteiligt (Stand 31. Dezember 2018): Firma Ort Kuros Biosciences AG 8952 Schlieren Molecular Partners AG 8952 Schlieren Camineo Sarl F-31280 Mons Neurimmune Holding AG 8952 Schlieren 3-V Biosciences, Inc. Menlo Park, CA 94025, USA Luciole Medical AG 8005 Zürich CellMedica Ltd. London, UK Virometix AG 8952 Schlieren Xeltis AG 8008 Zürich VISSee AG 6300 Zug Hookipa Pharma Inc. Wilmington, DE 19808, USA Mabimmune AG 8952 Schlieren Hypo Pet AG 8044 Zürich Neuway Pharma GmbH D-53174 Bonn Perspective Robotics AG 8005 Zürich EPha.ch AG 8053 Zürich Ectica Technologies AG 8050 Zürich iniVation AG 8050 Zürich

Firma Ort Evax AG 9542 Münchwilen Insightness AG 8048 Zürich ImmunOs Therapeutics AG 8952 Schlieren ZuriMED Technologies AG 8008 Zürich aiCTX AG 8050 Zürich NeuroCycle Therapeutics, Inc. Cambridge, MA 02142, USA Cutiss AG 8006 Zürich PrognoSyst AG 8008 Zürich Kugelmeiers AG 8125 Zollikerberg Anaveon AG 4103 Bottmingen Cellerys AG 8032 Zürich Gaeta Therapeutics Ltd. Altrincham, Cheshire UK Juvabis AG 6363 Fürigen Oncobit AG 8048 Zürich Di Meliora AG 4057 Basel

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

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