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Anfrage Andreas Wolf, Dietikon, betreffend Massnahmen an der Quelle bei Strassenlärmsanierungen, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 1/2013

Sitzung vom 3. April 2013

371. Anfrage (Massnahmen an der Quelle bei Strassenlärmsanierungen) Kantonsrat Andreas Wolf, Dietikon, hat am 14. Januar 2013 folgende Anfrage eingereicht: Kanton und Gemeinden haben vom Bund den Auftrag, bis 2018 Kan- tons- und Gemeindestrassen bezüglich Strassenlärm zu sanieren. In den meisten Gemeinden sind in der Zwischenzeit die Sanierungsprojekte evaluiert. In einem nächsten Schritt geht es um die Umsetzung der Lärmschutzmassnahmen. Gemäss Umweltschutzgesetz haben dabei Massnahmen an der Quelle Vorrang, das heisst es sollen prioritär ver- kehrslenkende und -beschränkende Massnahmen, Temporeduktionen sowie Belagsanierungen geprüft und umgesetzt werden. Das Bundesge- richt bestätigte in seinem Entscheid vom 9. September 2010 betreffend «Lärmsanierung Stadtkerndurchfahrt Zug» diese Priorisierung. Diesbezüglich bitte ich den Regierungsrat, folgende Fragen zu beant- worten:

Erwägungen

1. Wird bei den aktuellen Lärmsanierungsprojekten systematisch über- prüft, ob Massnahmen an der Quelle möglich sind? Wenn ja, inwie- fern? Wenn nein, warum nicht?

2. Gibt es Argumente, die gegen Massnahmen an der Quelle sprechen?

3. Bei wie vielen bereits umgesetzten oder im Umsetzungsprozess ste- henden Lärmsanierungsprojekten wurden/werden Massnahmen an der Quelle getroffen?

4. Um was für Massnahmen handelt es sich dabei? In welchen Gemein- den wurden/werden diese getroffen?

5. Kann eine Prognose gestellt werden, bei wie viel Prozent der bis 2018 zu sanierenden Strassenabschnitte Massnahme an der Quelle getroffen werden können?

6. Immer wieder kommt es vor, dass Fahrzeuge nach dem Vorführtermin beim Strassenverkehrsamt rechtswidrig umgebaut werden und so auf der Strasse erhöhte Lärmemissionen verursachen. Welche Mittel ste- hen der Polizei zur Verfügung, um gezielt gegen solche Lärmsünder vorzugehen? Wie viele Strafen wurden in den letzten drei Jahren wegen Betriebs von zu lauten Fahrzeugen ausgestellt?

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Andreas Wolf, Dietikon, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: In den laufenden Verfahren wurden und werden Massnahmen an der Quelle (Verkehrslenkung und -verlagerung, Geschwindigkeitsbeschrän- kungen, lärmmindernde Fahrbahnbeläge) geprüft und das Ergebnis in den entsprechenden Projektfestsetzungen festgehalten. Aufgrund von Einsprachen zu den Lärmsanierungsprojekten in den Gemeinden Wet- zikon und Dietikon hat die Fachstelle Lärmschutz einen Auftrag erteilt, um Strassenabschnitte mit Immissionsgrenzwertüberschreitungen all- gemein betreffend Geschwindigkeitsreduktionen systematisch im Sinne des Bundesgerichtsurteils 1C_45/2010 vom 9. September 2010 (betref- fend Strassenlärmsanierung in Zug) beurteilen zu können. Zu diesem Zweck werden in einer direktionsübergreifenden Arbeitsgruppe Krite- rien entwickelt, nach denen inskünftig entschieden werden soll, ob im konkreten Fall Massnahmen an der Quelle getroffen werden sollen oder nicht. Daran beteiligt sind die Volkswirtschaftsdirektion, die Sicherheits- direktion und die Baudirektion. In vielen Ortschaften laufen parallel zum Lärmsanierungsprojekt die Planungs- und Projektierungsarbeiten für neue Strassen bzw. die Stadt- bahn Limmattal (Uster, Wetzikon, Obfelden, Ottenbach, Stadtkreise in Zürich, Dietikon, Schlieren, usw.). Diese Projekte haben einen erheb- lichen Einfluss auf das zukünftige Verkehrsregime in den Orten. Eine umfassende Betrachtung der verschiedenen Strassenabschnitte drängt sich daher erst nach Vorliegen von festgesetzten bzw. genehmigten Strassen-/Bahnprojekten auf. Beim Quellenlärm von Fahrzeugen sind zwei Lärmarten zu unter- scheiden: Antriebsgeräusche (Motor, Getriebe) einerseits, die bis zu 35 km/h bei Personenwagen und bis zu 65 km/h bei Lastwagen domi- nierend sind, sowie das Abrollgeräusch der Reifen anderseits, das bei höheren Geschwindigkeiten dominierend wird. Massnahmen, um Fahrzeuge wirksam leiser zu machen, müssen auf der EU-Ebene erlassen werden. Für den Strassenhalter gibt es keine direkten Möglichkeiten, auf diesen Teil der Lärmentwicklung Einfluss zu nehmen. Die Unterscheidung zwischen Antriebs- und Reifenlärm ist aber trotzdem wesentlich, da er bei der Erwägung der Einführung von Tempo-20- oder Tempo-30-Zonen zu beachten ist.

Zu Frage 2: Bei Deckbelägen wird eine Lebensdauer von 25 bis 30 Jahren ange- strebt, weil das Staatsstrassennetz im Kanton Zürich hoch belastet ist und das Tiefbauamt dessen hohe Verfügbarkeit und einen optimalen Zustand zu sichern hat. Die bisher verfügbaren lärmarmen Beläge haben eine voraussichtliche Lebensdauer von 10 bis 15 Jahren. Wird die akustisch vorgeschriebene Wirkung unterschritten, sind die Beläge zu ersetzen. Dies hätte zur Folge, dass die Anzahl Baustellen und Störungen auf dem Staatstrassennetz beinahe verdoppelt würde. Störungen auf dem übergeordneten Strassennetz können kurzzeitig zu Verdrängungs- verkehr auf das untergeordnete Strassennetz führen. Zudem verursachen lärmarme Beläge durch die kürzere Gebrauchsdauer und den frühzeiti- gen Ersatz gegenüber den bisher verwendeten Standardbelägen höhere Kosten. Die verlangte Wirkung und Dauerhaftigkeit von lärmarmen Fahrbahnbelägen ist noch nicht abschliessend nachgewiesen. Untersu- chungen des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) und des Bundesamtes für Umweltschutz (BAFU) zu den Belägen sind noch im Gange. Das Tief- bauamt verfolgt diese Untersuchungen und die Entwicklung solcher Beläge aufmerksam. Kann eine tiefere Geschwindigkeit nur mit der baulichen Umgestal- tung des Strassenraums erreicht oder nur durch Geschwindigkeitskont- rollen umgesetzt werden, eignen sich die entsprechenden Strassenab- schnitte kaum für eine zeitliche Koordination mit einem Lärmsanie- rungsprojekt. Werden für solche Strassenabschnitte aber Betriebs- und Gestaltungskonzepte erarbeitet oder der Strassenraum umgestaltet, sind die Massnahmen so auszugestalten, dass Geschwindigkeitsreduktionen erzielt werden. Auf dem bestehenden Staatsstrassennetz sind Ge- schwindigkeitsreduktionen ebenfalls nur dort in Erwägung zu ziehen, wo auf dem untergeordneten Strassennetz herabgesetzte Geschwindig- keiten gelten, keine Ausweich- bzw. Umwegfahrten möglich sind oder keine Verlagerungswirkungen auftreten. An stark belasteten Strassenabschnitten bestimmt meistens die Nacht- lärmbelastung den Sanierungsumfang. Geschwindigkeitsreduktionen müssen deshalb als Massnahmen an der Quelle auch in der Nacht von motorisierten Verkehrsteilnehmenden eingehalten werden. Eine Durch- setzung allein mittels Geschwindigkeitskontrollen ist nicht erwünscht. In Zukunft sind bei raumplanerischen Massnahmen und bei Baupro- jekten die Chancen und Möglichkeiten auszuschöpfen, eine gesamtheit- liche Betrachtung des Strassenraums vorzunehmen und dabei auch den Anliegen des Lärmschutzes Rechnung zu tragen. Die Umsetzung dieser eher langfristigen raumorientierten Betrachtung schliesst einzelne Mass- nahmen an der Quelle wie Geschwindigkeitsreduktionen nicht aus.

Eine zeitliche Koordination von baulichen Massnahmen im Strassen- raum mit den Strassenlärmsanierungsprojekten hätte zur Folge, dass die Sanierungsfristen von 2018 mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht einge- halten werden könnten. Zu Fragen 3 und 4: In den bisherigen Lärmsanierungsprojekten an Staatsstrassen sind keine Geschwindigkeitsreduktionen getroffen und keine lärmarmen Beläge eingebaut worden. In zahlreichen Gemeinden sind aber in den letzten Jahren aus verschiedensten Gründen auf dem Gemeindestras- sennetz teilweise flächendeckend Tempo-30-Zonen eingeführt worden. Unter anderem konnte damit auch die Lärmbelastung gesenkt werden. Die Lebensdauer und damit der Ersatzzeitpunkt von Belägen werden auf dem Staatsstrassennetz hauptsächlich durch die Verkehrsbelastung, insbesondere durch den Lastwagenanteil, bestimmt. Dies ist ein konti- nuierlicher Prozess. Der einzubauende Standardbelagstyp kann somit jederzeit angepasst werden. Neue Erkenntnisse können unabhängig von laufenden Lärmsanierungsprojekten jederzeit einfliessen. In Dietikon und Wetzikon sind die Abklärungen über Massnahmen an der Quelle, insbesondere Geschwindigkeitsreduktionen, noch im Gange. Zu Frage 5: Zum heutigen Zeitpunkt kann keine Prognose gestellt werden, an wie vielen Strassenabschnitten bis 2018 Massnahmen an der Quelle (lärmarme Beläge, Geschwindigkeitsreduktionen) umgesetzt sein wer- den. Neben den Massnahmen an der Quelle werden auch raum- und verkehrsplanerische Entscheidungen einen Einfluss auf die Strassenlärm- emissionen haben. Zu Frage 6: Die Kantonspolizei prüft bei jeder Kontrolle von Motorfahrzeugen, ob sich die Fahrzeuge in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand befinden. Werden bei Fahrzeugkontrollen technische Eingriffe in die Geräuschdämmung festgestellt, erfolgt die Rapporterstattung an die zuständige Strafuntersuchungsbehörde. Zusätzlich erfolgt eine Mel- dung an das zuständige Strassenverkehrsamt für eine ausserperiodische Nachprüfung des Fahrzeugs. Bei unklarer Sachlage ist die Sicherstel- lung des Fahrzeugs mit anschliessender Geräuschmessung durch den Technischen Verkehrszug der Verkehrsabteilung Zürich möglich. Art. 53 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen An- forderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) schreibt vor, dass die durch ein Fahrzeug erzeugten Geräusche das technisch vermeidbare Mass, insbesondere die vom Bund vorgegebenen Grenzwerte, nicht

überschreiten dürfen. Auspuff- und Ansaugvorrichtungen sind mit wirksamen und dauerhaften Schalldämpfern auszurüsten. Verursachen andere Teile vermeidbaren Lärm, so sind schalldämpfende Massnah- men zu treffen. Unnötige lärmsteigernde Eingriffe am Fahrzeug sind zudem untersagt, selbst wenn die zulässige Geräuschgrenze eingehalten bleibt. In den letzten drei Jahren (1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2012) wurden im Kanton Zürich 215 Verstösse gegen Art. 53 VTS angezeigt. Die Kantonspolizei führt keine Statistik über die Verurteilungen auf- grund dieser Verzeigungen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regie- rungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

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