Lexipedia

Genossenschaft Heilsarmee Sozialwerk, Entlastungsheim Sunnemätteli, Bäretswil, Beitragsberechtigung, Erneuerung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. März 2014

371. Genossenschaft Heilsarmee Sozialwerk, Entlastungsheim

Erwägungen

Sunnemätteli, Bäretswil (Erneuerung der Beitragsberechtigung) Gemäss § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21)

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugend- heimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 1583/2008 erteilte der Regierungsrat der Genossen- schaft Heilsarmee Sozialwerk eine Beitragsberechtigung für den Betrieb des Entlastungsheims Sunnemätteli. Mit Eingabe vom 20. November 2012 ersucht die Trägerschaft um Erneuerung der Beitragsberechtigung. Das Entlastungsheim Sunnemätteli ist ein Wohnheim mit 16 Plätzen, aufgeteilt in zwei Wohngruppen, die jährlich von mehr als 100 Kindern genutzt werden. Das Sunnemätteli dient zur Entlastung der Eltern, die ihre in der Regel schwerbehinderten Kinder und Jugendlichen ganzjäh- rig zu Hause betreuen. Die Hauptnachfrage besteht an den Wochenen- den und in den Schulferien. Zudem stehen Plätze für Notfall- und Über- gangsplatzierungen zur Verfügung. Das Sunnemätteli ist an 360 Tagen im Jahr geöffnet. Das Konzept hat sich bewährt und die Nachfrage ist gross. Die Genossenschaft Heilsarmee Sozialwerk verfügt über die notwen- dige Bewilligung zum Betrieb des Sunnemättli, die ihr gestützt auf das vom Amt für Jugend und Berufsberatung genehmigte Konzept erteilt wurde. Der Betrieb beruht auf dem Konzept vom September 2012. Die- ses stellt die verbindliche, qualitative und quantitative Grundlage für die von der Einrichtung zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) in Verbindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kostenanteile leistet. Das Angebot der Einrichtung entspricht einem Bedarf und die Träger- schaft erfüllt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträ- gen gemäss Staatsbeitrags- und Jugendheimgesetzgebung. Die Beitrags- berechtigung ist für vier Jahre zu erteilen. Der Staatsbeitrag wird auf der Grundlage des mit der Bewilligung ge- nehmigten Konzepts in Verbindung mit den Vorgaben zu den beitrags- berechtigten Kosten in der Jugendheimgesetzgebung berechnet und be- trägt jährlich höchstens Fr. 1 400 000.

Gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrol- lingverordnung vom 5. März 2008 (FCV, LS 611.2) und mit § 18 Abs. 1 der Jugendheimverordnung entscheidet das Amt für Jugend und Berufsbe- ratung über die Ausrichtung von Kostenanteilen an Jugendheime gemäss § 7 des Jugendheimgesetzes.

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung der Genossenschaft Heilsarmee Sozialwerk für den Betrieb des Entlastungsheims Sunnemätteli wird mit Wirkung ab 1. Januar 2014 im Umfang von 16 Plätzen erneuert.

II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2017. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft gege- benenfalls bis 31. Dezember 2016 zusammen mit dem aktualisierten Kon- zept einzureichen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an die Genossenschaft Heilsarmee Sozialwerk, Daniel Rötlisberger, Effingerstrasse 53, Postfach 6575, 3001 Bern (im Doppel für sich und die Heimleitung [E]), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Hösli

Genossenschaft Heilsarmee Sozialwerk, Entlastungsheim Sunnemätteli, Bäretswil, Beitragsberechtigung, Erneuerung | Lexipedia | Lexipedia