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Stiftung Jugend und Wohnen, Schlieren, Jugendwohngruppen Limmattal, Beitragsberechtigung, Erneuerung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. März 2014

374. Stiftung Jugend und Wohnen, Schlieren,

Erwägungen

Jugendwohngruppen Limmattal (Erneuerung der Beitragsberechtigung) Gemäss § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21)

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugend- heimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 1477/2011 erteilte der Regierungsrat der Stiftung Jugend und Wohnen eine Beitragsberechtigung für den Betrieb der Ju- gendwohngruppen Limmattal. Mit Eingabe vom 6. Juni 2013 ersucht die Trägerschaft um Erneuerung der Beitragsberechtigung. Die beiden Jugendwohngruppen in Schlieren und Dietikon bieten Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Alter von 15 bis 22 Jahren ein sozialpädagogisch betreutes und begleitetes Wohnen an. Aufgenommen werden junge Heranwachsende, die noch nicht alleine wohnen können und sich in einer schwierigen Lebenslage befinden. Sie sind auf profes- sionelle Hilfe und Unterstützung im Alltag und in ihrer Ausbildung an- gewiesen. Die Jugendwohngruppen verfügen über insgesamt 16 Wohn- plätze. Das Konzept hat sich bewährt, die Wohngruppen sind immer gut ausgelastet und vom Bundesamt für Justiz anerkannt. Die Stiftung Jugend und Wohnen verfügt über die notwendige Bewil- ligung zum Betrieb der Jugendwohngruppen, die ihr gestützt auf das vom Amt für Jugend und Berufsberatung genehmigte Konzept erteilt wurde. Der Betrieb beruht auf dem Konzept vom Mai 2013. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quantitative Grundlage für die von der Ein- richtung zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) in Ver- bindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kostenanteile leistet. Das Angebot der Einrichtung entspricht einem Bedarf und die Trägerschaft erfüllt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen ge- mäss Staatsbeitrags- und Jugendheimgesetzgebung. Die Beitragsberech- tigung ist für vier Jahre zu erteilen. Der Staatsbeitrag wird auf der Grundlage des mit der Bewilligung ge- nehmigten Konzepts in Verbindung mit den Vorgaben zu den beitrags- berechtigten Kosten in der Jugendheimgesetzgebung berechnet und be- trägt jährlich höchstens Fr. 300 000.

Gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrol- lingverordnung vom 5. März 2008 (FCV, LS 611.2) und mit § 18 Abs. 1 der Jugendheimverordnung (LS 852.21) entscheidet das Amt für Jugend und Berufsberatung über die Ausrichtung von Kostenanteilen an Jugend- heime gemäss § 7 des Jugendheimgesetzes.

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung der Stiftung Jugend und Wohnen für den Betrieb der Jugendwohngruppen Limmattal wird mit Wirkung ab 1. Ja- nuar 2014 im Umfang von 16 Plätzen erneuert.

II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2017. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft gege- benenfalls bis 31. Dezember 2016 zusammen mit dem aktualisierten Kon- zept einzureichen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an die Stiftung Jugend und Wohnen, Carol Hofer, Präsi- dentin, Turmstrasse 12/14, 8952 Schlieren (im Doppel für sich und die Heimleitung [E]), das Bundesamt für Justiz, Straf- und Massnahmen- vollzug, Bundesrain 20, 3003 Bern, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Hösli

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