Verwaltungsrechtspflegegesetz, Änderung, Straffung von Rekurs- und Beschwerdeverfahren, Inkraftsetzung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. April 2016
386. Verwaltungsrechtspflegegesetz (Änderung vom 17. August 2015;
Erwägungen
Straffung von Rekurs- und Beschwerdeverfahren, Inkraftsetzung) Der Kantonsrat beschloss am 17. August 2015 in Zustimmung zur parla- mentarischen Initiative KR-Nr. 362/2013 betreffend Straffung von Re- kurs- und Beschwerdeverfahren: Gleiche Fristen für Verfahrensführer und Verfahrensgegner im öffentlichen Recht, eine entsprechende Änderung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (ABl 2015-08-28). Gegen die Gesetzesänderung kam das Kantonsratsreferendum zustande (ABl 2015-09-18). An der kantonalen Volksabstimmung vom 28. Februar 2016 nahmen die Stimmberechtigten die Gesetzesänderung an (ABl 2016- 03-11). Mit Beschluss vom 30. März 2016 stellte der Regierungsrat die Rechtskraft des Ergebnisses der Volksabstimmung vom 28. Februar 2016 fest und beauftragte die Direktion der Justiz und des Innern, dem Re- gierungsrat einen Antrag zur Inkraftsetzung der Änderung des Verwal- tungsrechtspflegegesetzes zu unterbreiten (ABl 2016-04-08). Die Geset- zesänderung kann auf den 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzt werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Änderung vom 17. August 2015 des Verwaltungsrechtspflegege- setzes 24. Mai 1959 (Straffung von Rekurs- und Beschwerdeverfahren) wird auf den 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechtsmittel er- griffen, wird über die Inkraftsetzung neu entschieden.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffent- lichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Be- schwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
III. Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt und von Dispo- sitiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.
IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates und an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi