Schweizerisches Kompetenzzentrum für den Justizvollzug, Kantonsbeitrag, wiederkehrende gebundene Ausgabe
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. April 2026
388. Schweizerisches Kompetenzzentrum für den Justizvollzug, Kantonsbeitrag (wiederkehrende gebundene Ausgabe)
Erwägungen
1. Ausgangslage Die Stiftung Schweizerisches Kompetenzzentrum für den Justizvoll- zug (SKJV) mit Sitz in Freiburg hat den Zweck, die Konferenz der Kan- tonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD), die Kantone und die drei interkantonalen Strafvollzugskonkordate bei der Ausbildung des Personals und der eingewiesenen Personen sowie bei der Entwicklung des Justizvollzugs auf nationaler Ebene zu unterstüt- zen. Zu den Hauptaufgaben der SKJV gehören die Durchführung der theoretischen und praxisorientierten Aus- und Weiterbildung sowie der Führungsausbildung für die im Justizvollzug tätigen Personen, die Durchführung der Bildung der eingewiesenen Personen in den Voll- zugseinrichtungen sowie die Erarbeitung von Grundlagen und die För- derung des interdisziplinären Fachaustausches und des Informations- managements im Fachbereich. Die SKJV gründet auf einem Beschluss der KKJPD vom November 2013. Ihre Aufgaben sind in einer Leistungsvereinbarung festgehalten. Neben etablierten Institutionen und Angeboten wie die Stiftung Schwei- zerisches Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal, Bildung im Strafvollzug, Santé Prison Suisse und Monitoring Justizvollzug wur- den auch Leistungsbereiche wie Kapazitätsanalyse, Delikt- und Risiko- orientierung, Sicherheit und der Think Tank unter einem Dach vereint. Auf den 1. Januar 2024 hat die SKJV ihren Fokus geschärft und ihre Handlungsschwerpunkte auf die Bildung des Strafvollzugspersonals und der inhaftierten Personen, den Fach- und Informationsaustausch sowie auf ein schweizerisches Monitoring zu Entwicklungen im Justiz- vollzug gelegt. Die seit dem 1. Januar 2017 geltenden Statuten wurden aufgrund der Erfahrungen der ersten Betriebsjahre angepasst und die Beiträge der Kantone neu festgesetzt. Seit dem 1. Januar 2026 gilt die Leistungsvereinbarung 2026 bis 2029. Aufgrund der neu festgesetzten Höhe des vom Kanton Zürich jährlich gestützt auf die angepassten Sta- tuten zu entrichtenden Beitrags an die SKJV hat die Ausgabenbewilli- gung durch den Regierungsrat zu erfolgen (vgl. dazu Ziff. 3.1).
2. Finanzierung des Kompetenzzentrums Die SKJV wird zu grossen Teilen durch Kantonsbeiträge finanziert. Der Bund beteiligt sich gestützt auf das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmen- vollzug (SR 341) und die Verordnung vom 11. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (SR 341.1) an den Kosten für die Grund- und Weiterbildung der SKJV. Der Bun- desbeitrag beträgt rund 1,4 Mio. Franken pro Jahr. Die nach Abzug des Bundesbeitrags verbleibenden Kosten werden im Verhältnis der voll- zogenen Hafttage gemäss den vom Bundesamt für Statistik zur Verfü- gung gestellten Daten auf die Kantone verteilt. Die Referenz dazu bildet jeweils die Anzahl Hafttage des einer Periode um zwei Jahre voraus- gegangenen Jahres: So gilt für die Beitragsperiode 2026 als Referenz die Anzahl Hafttage im Jahr 2024. Der Kanton Zürich hat im Jahr 2024 445 882 Hafttage (einschliesslich Platzierungen aus anderen Kantonen) von schweizweit 2 594 016 Hafttagen vollzogen, womit er einen Anteil von rund 17% des Budgets der SKJV trägt. Im Kostgeld ist der an die SKJV zu entrichtende Betrag eingeschlos- sen. Die Platzierungen aus anderen Kantonen werden direkt zwischen den Kantonen abgerechnet, sodass sichergestellt ist, dass alle Kantone entsprechend dem Verursacherprinzip die von ihnen «verursachten» Hafttage bezahlen. Die restlichen Leistungsbereiche, d. h. alle ausser Grund- und Wei- terbildung, werden nicht von den Leistungen des Bundes erfasst. Diese Kosten tragen allein die Kantone. Zusätzlich zum Bundesbeitrag erzielt die SKJV in einem Umfang von rund Fr. 400 000 pro Jahr zusätzliche eigene Erträge in der Form von Beiträgen für die Teilnahme an Veran- staltungen sowie für Honorare für Beratungen und Expertisen. Aufgrund der Werte der vergangenen Jahre und unter Berücksichti- gung der Indexierung von 1,5% sowie einer Reserve von 10% wird für den Kanton Zürich ein jährlicher Beitrag an die SKJV von rund 3,5 Mio. Franken prognostiziert.
3. Ausgabe und Finanzierung
3.1 Ausgabe Die jährlichen Beiträge an die SKJV erfolgen im Rahmen des Kern- auftrags von Justizvollzug und Wiedereingliederung; die Zuständigkeit liegt bei der Direktion der Justiz und des Innern (§§ 3 und 14 Abs. 1 Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 [LS 331], §§ 2, 5 und 7 Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [LS 331.1]). Bei der
Ausgabe handelt es sich um eine jährlich wiederkehrende, gebundene Ausgabe im Sinne von § 37 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG, LS 611). Die Ausgabenkompetenz liegt gemäss § 36 lit. b CRG beim Regierungsrat.
3.2 Finanzierung Die erforderlichen Mittel für die jährlichen Beitragszahlungen von höchstens 3,5 Mio. Franken sind im Budget 2026 und im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2026–2029 eingestellt. Dieser Betrag geht zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 2206, Jus- tizvollzug und Wiedereingliederung.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Für die Beiträge des Kantons Zürich an die Stiftung Schweizeri- sches Kompetenzzentrum für den Justizvollzug wird ab 2026 eine jähr- lich wiederkehrende gebundene Ausgabe von Fr. 3 500 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 2206, Justizvollzug und Wie- dereingliederung, bewilligt.
II. Die Ausgabenbewilligung wird alle vier Jahre abgerechnet.
III. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli