Änderung des Obligationenrechts, Mietrecht, Anfangsmietzins und Ort- und Quartierüblichkeit, Vernehmlassung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. April 2024
393. Änderung des Obligationenrechts (Mietrecht: Anfangsmietzins
Erwägungen
und Orts- und Quartierüblichkeit), Vernehmlassung Mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 hat die Kommission für Rechts- fragen des Nationalrates die Vernehmlassung zu einer Änderung des Obligationenrechts betreffend Mietrecht: Anfangsmietzins und Orts- und Quartierüblichkeit eröffnet. Mit der Vorlage sollen zwei Parlamen- tarische Initiativen umgesetzt werden. Die Parlamentarische Initiative 16.451 Hans Egloff betreffend «Für Treu und Glauben im Mietrecht. Anfechtung des Anfangsmietzinses nur bei Notlage des Mieters» verlangt, dass der Anfangsmietzins nur noch angefochten werden kann, wenn die Mieterschaft sich durch eine per- sönliche oder familiäre Notlage zum Vertragsabschluss gezwungen sah. Mit der Parlamentarischen Initiative 17.493 Hans Egloff betreffend «Be- weisbare Kriterien für die Orts- und Quartierüblichkeit der Mieten schaf- fen» soll erreicht werden, dass die Vermieterschaft künftig einfacher nach- weisen kann, dass ein Mietzins orts- und quartierüblich ist.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, 3003 Bern (unter Beilage des Fragebogens; Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an VernehmlassungRK.consultationCAJ@ parl.admin.ch): Mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 haben Sie uns den Vorentwurf der Änderung des Obligationenrechts betreffend Mietrecht: Anfangs- mietzins und Orts- und Quartierüblichkeit zur Vernehmlassung unter- breitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen die vorgeschlagene Gesetzesänderung und verweisen im Übrigen auf den beiliegenden Fragebogen.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli