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Gemeindewesen, Zweckverband Schulpsychologischer Dienst Bezirk Horgen, Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. März 2010

405. Gemeindewesen (Zweckverband Schulpsychologischer Dienst des Bezirkes Horgen)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatu- ten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Mit Ausnahme der Stadt Adliswil bilden die Gemeinden des Be- zirks Horgen, die Aufgaben der Volksschule wahrnehmen, seit 1970 einen Zweckverband für die gemeinsame Führung eines schulpsychologischen Dienstes (RRB Nr. 3408/1970). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demokratisch zu organisieren, sind die Ge- meinden übereingekommen, die Zweckverbandsstatuten einer Total- revision zu unterziehen. Zwischen dem 26. Mai und dem 10. Dezember 2009 haben die Stimmberechtigten von elf Verbandsgemeinden sowie der Grosse Gemeinderat Wädenswil den neuen Statuten zugestimmt. Der Bezirksrat Horgen hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebe- schlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die demokratische Aus- gestaltung der Zweckverbandsstatuten, insbesondere die Einführung des Initiativrechts, des obligatorischen Finanzreferendums und des Re- ferendums der Delegiertenversammlung im Verbandsgebiet. Im Wei- teren werden die Finanzbefugnisse neu geordnet. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Bildungsdirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Schulpsychologischer Dienst des Bezirkes Horgen werden genehmigt.

II. Mitteilung an die Aufsichtskommission des Zweckverbands Schul- psychologischer Dienst des Bezirkes Horgen, Alte Landstrasse 26, Post- fach 164, 8810 Horgen 1, die Gemeinderäte und Schulpflegen der Poli- tischen Gemeinden Horgen, Gemeindeverwaltung, Bahnhofstrasse 10, Postfach, 8810 Horgen, Kilchberg, Alte Landstrasse 110 bzw. 120, 8802 Kilchberg, Langnau a. A., Neue Dorfstrasse 14, Postfach, 8135 Langnau a. A., Oberrieden, Alte Landstrasse 32, 8942 Oberrieden, Richterswil, Seestrasse 19 bzw. Feldstrasse 9, 8805 Richterswil, Rüschlikon, Postfach bzw. Pilgerweg 27, 8803 Rüschlikon, Schönenberg, Gemeindeverwal- tung, Postfach 67 bzw. Kirchrain 2, 8824 Schönenberg, Thalwil, Postfach 1531 bzw. Rudishaldenstrasse 5, 8800 Thalwil, und Wädenswil, Florhof- strasse 6, Postfach 650 bzw. Schönenbergerstrasse 4a, 8820 Wädenswil, die Schulpflegen der Schulgemeinde Hirzel, Bergstrasse 6, 8816 Hirzel, der Primarschulgemeinde Hütten, Gemeindehaus, 8825 Hütten, und der Oberstufenschulgemeinde Wädenswil, Rotweg 11, 8820 Wädenswil, den Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen, sowie an die Bil- dungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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