Anfrage Benedikt Gschwind, Zürich, und Markus Schaaf, Zell, betreffend Gleichbehandlung Sozialpartner, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 55/2018
Sitzung vom 16. Mai 2018
407. Anfrage (Gleichbehandlung Sozialpartner) Die Kantonsräte Benedikt Gschwind, Zürich, und Markus Schaaf, Zell, haben am 26. Februar 2018 folgende Anfrage eingereicht: Gemäss Personalverordnung zum Personalgesetz des Kantons Zürich sind die Vereinigten Personalverbände (VPV) und nach einem Gerichts- entscheid auch der VPOD die offiziellen Verhandlungspartner in perso- nalpolitischen Fragen. Daraus leitet sich auch ab, dass beide Verbände vom Regierungsrat bzw. den einzelnen Direktionen gleich behandelt werden sollen. Dies war in der Vergangenheit insbesondere bei für die Lehrer- schaft obligatorischen Anlässen wie beispielsweise einem Kreiskonvent im Limmattal nicht immer der Fall. Hier hatte nur der VPOD Gelegen- heit, seine Sicht der Dinge zur Situation bei der Vorsorgeeinrichtung BVK darzustellen. Wir unterbreiten dem Regierungsrat dazu die folgenden Fragen:
Erwägungen
1. Wie interpretiert der Regierungsrat das Gleichbehandlungsgebot bei seinen offiziell anerkannten Sozialpartnern?
2. Ist der Regierungsrat der Ansicht, dass die Gleichbehandlung auch bei von kantonalen Amtsstellen oder kantonalen Behörden organi- sierten Anlässen gelten soll? Wenn nein, warum nicht?
3. Ist der Regierungsrat bereit, bei Amtsstellen und Behörden in seinem Zuständigkeitsbereich auf dieses Gleichbehandlungsgebot hinzuwei- sen und bei Nichtbeachtung zu beanstanden?
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Benedikt Gschwind, Zürich, und Markus Schaaf, Zell, wird wie folgt beantwortet: Vorab ist klarzustellen, dass der in der Anfrage erwähnte Kreiskonvent eine kommunale Organisation des Schulpersonals der Stadt Zürich ist (vgl. dazu Art. 47 Verordnung über die Volksschule in der Stadt Zürich vom 23. März 1988). Mithin war der Kanton Zürich für die Ausrichtung dieses Anlasses nicht zuständig.
Zu Frage 1: Sowohl die Vereinigten Personalverbände als auch der Schweizerische Verband des Personals öffentlicher Dienste sind die ständigen Verhand- lungspartner des Kantons in personalpolitischen Fragen im Sinne von § 47 Abs. 2 des Personalgesetzes (LS 177.10). Die Sozialpartner des Kantons werden nach Massgabe des Rechtsgleichheitsgebots gleich be- handelt. Zu Frage 2: Es ist selbstverständlich, dass die Gleichbehandlung auch bei von kantonalen Amtsstellen oder kantonalen Behörden organisierten An- lässen gilt. Zu Frage 3: Es sind dem Regierungsrat keine Fälle von Ungleichbehandlungen bekannt. Sollte der Regierungsrat von solchen Kenntnis erlangen, würden die Amtsstellen und Behörden in seinem Zuständigkeitsbereich in ange- zeigter Art und Weise auf das Gleichbehandlungsgebot hingewiesen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli